Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 27 vom 31.10.2016 Seite 679 bis 686

Bekanntmachung Nr. 4 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2017 vom 11. Oktober 2016
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Bekanntmachung Nr. 4 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2017 vom 11. Oktober 2016

III.

Bekanntmachung Nr. 4
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahr 2017
vom 11. Oktober 2016

A.
(Erfassen der Kosten der Sozialwahlen)

Nach Abschluss der Sozialwahlen 2017 wird die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen einen Schlussbericht erstellen. Bestandteil dieses Schlussberichtes wird auch eine Aufschlüsselung der Kosten der Sozialwahlen sein.

Die Bundeswahlbeauftragte bittet daher die Versicherungsträger, nachfolgende Kosten festzuhalten und zu gegebener Zeit auf Anforderung mitzuteilen:

-          Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse,

-          Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen (ohne Wahlausschreibung),

-          Kosten der Herstellung und Ausgabe der Wahlunterlagen und der Stimmauszählung,

-          Kosten der Aufwendungen für Beschwerdeverfahren,

-          Kosten für die Beförderung der Wahlbriefe,

-          Kosten der Aufklärungsmaßnahmen,

-          sonstige Kosten,

-          Summe der insgesamt angefallenen Kosten.

B.
(Anzeigepflicht bei Aufgabenübertragung im Zusammenhang mit den Sozialwahlen, welche die Verarbeitung von Sozialdaten vorsieht)

Zur Vorbereitung der 12. Sozialversicherungswahlen im Jahr 2017 hat die Bundeswahlbeauftragte in ihrer Bekanntmachung Nr. 11 vom 26. September 2016 auf Folgendes hingewiesen:

Werden von einem Versicherungsträger im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung der Sozialwahl Aufträge vergeben, die eine Verarbeitung von Sozialdaten durch den Auftragnehmer beinhalten, muss der Versicherungsträger dies der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Auftragsvergabe anzeigen.  Der Aufsichtsbehörde muss unter anderem –siehe § 80 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)- schriftlich angezeigt werden:

-          Auftragnehmer,

-          Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen,

-          Kreis der Betroffenen,

-          Aufgabenbeschreibung,

-          Abschluss von etwaigen Unterauftragsverhältnissen.

Die Erstellung und Personalisierung von Wahlunterlagen durch externe Dienstleister unterliegt der Anzeigepflicht nach § 80 Absatz 3 SGB X.

Düsseldorf, den 11. Oktober 2016

Die Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Isabelle   S t e i n h a u s e r

- MBl. NRW. 2016 S. 684