Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 28 vom 11.11.2016 Seite 687 bis 698

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2636-1 vom 1. November 2016
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2636-1 vom 1. November 2016

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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von
Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden
(ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales Az.: II 1 2636-1
vom
1. November 2016

Der Runderlass vom 23. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 77), zuletzt geändert durch Runderlass vom 13. Oktober 2015 (MBl. NRW. S. 707), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 4.3 wird die Nummer 4.4 wie folgt angefügt:

„4.4 Basissprachkurse zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen“

2. Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unter Einbeziehung von Mitteln der Europäischen Union (Europäischer Sozialfonds – ESF) Zuwendungen zu den im „Operationellen Programm zur Umsetzung des Europäischen Sozialfonds in NRW 2014 - 2020“ durchzuführenden arbeits- und sozialpolitischen Maßnahmen.

Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Verordnung zu den europäischen Struktur- und Investitionsfonds) und der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung). Die beihilferechtliche Grundlage bildet die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (allgemeine De-minimis-Verordnung) sowie der Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind.“

3. In Nummer 1.1.3 erhält die Tabelle folgende Fassung:

Prioritäts-achse

Bezeichnung der

Prioritätsachse

zugehörige

Investitionsprioritäten gem. Artikel 3 VO (EU) Nr. 1304/2013

Programm-teil

Nr.

A

Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität von Arbeitskräften

Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen ins Erwerbsleben

2.1 bis 2.8

Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel

3.1 bis 3.6

B

Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung

Aktive Inklusion durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

4.1 bis 4.4

C

Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen

Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen

5.1

Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung

6.1 und 6.2

D

Technische Hilfe

7.1

4. Nummer 1.5.3.1 wird wie folgt gefasst:

„1.5.3.1
Pauschalen

Die Bemessung von Zuwendungen auf Basis von Personalausgaben und arbeitsplatzbezogenen direkten und indirekten Sachausgaben erfolgt anhand folgender Pauschalen, soweit keine programmspezifischen Regelungen im Programmteil getroffen werden.

Gliederungspunkt

Funktion

Pauschalen pro

Monat

Jahr

1.5.3.1.1

Projektleitung großer Projekte

(Zuwendung gem. erstem Bewilligungsbescheid ab 750.000 €)

7.960 €

95.520 €

1.5.3.1.2

Projektleitung kleiner und mittlerer Projekte und herausgehobene Projektmitarbeit

(Zuwendung gem. erstem Bewilligungsbescheid bis 750.000 €)

7.350 €

88.200 €

1.5.3.1.3

Herausgehobene Projektmitarbeit

6.910 €

82.920 €

1.5.3.1.4

Projektmitarbeit

6.370 €

76.440 €

1.5.3.1.5

Assistenz

5.010 €

60.120 €

Bei Gemeinden werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, wenn das Projekt ausschließlich der Wahrnehmung freiwilliger kommunaler Aufgaben dient.

Bei Maßnahmen mit einer Projektleitung gem. Nr. 1.5.3.1.1 können herausgehobene Projektmitarbeitende auf der Basis der Pauschalen von Nr. 1.5.3.1.2 anerkannt werden, wenn diese (Teil-) Aufgaben eigenverantwortlich bearbeiten. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich bei Letztempfangenden gegeben, wenn die weitergeleitete Zuwendung mindestens 200.000 € beträgt.

Der Begriff „Zuwendung“ gem. Nr. 1.5.3.1.1 und Nr. 1.5.3.1.2 stellt auf den ersten Zuwendungsbescheid ab.

Selbstständig tätige Unternehmer und Honorarkräfte sind den Funktionen entsprechend zuzuordnen.

Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Pauschale anteilig gewährt.

Bei Personal, welches nicht den gesamten Monat in der Maßnahme eingesetzt ist, wird die Pauschale anteilig gewährt. Die Berechnung erfolgt nach der Dreißigstel-Methode anteilig für die eingesetzten Tage. Dabei ist jeder Monat unabhängig von seiner tatsächlichen Länge mit 30 Tagen anzusetzen.

Bei der Antragsprüfung bzw. bei Änderungen während der Projektlaufzeit ist die fachliche Eignung des Personals mit Blick auf die Funktionen zu prüfen.“

5. Nummer 1.5.3.5 wird wie folgt gefasst:

„1.5.3.5
Beteiligung an der geförderten Maßnahme durch Überlassung von Personal

Soweit sich Dritte außerhalb des Finanzierungsplans durch die (unentgeltliche) Überlassung von Personal an der geförderten Maßnahme beteiligen, können hierfür im Rahmen der Ab-rechnung gegenüber der EU-Kommission pro Arbeitsstunde 44 € anerkannt werden. Bei der Bemessung der Zuwendung bleibt dieser Betrag außer Betracht.

Der Nachweis der Arbeitsleistung erfolgt durch die Vorlage von Stundenzetteln. Die Stundenzettel sind jedem Begleit-bogen beizufügen.“

6. Nummer 1.5.3.6 wird wie folgt gefasst:

„1.5.3.6
Beteiligung an der geförderten Maßnahme durch Arbeitslosengeld II-Leistungen (ALG II-Leistungen)

Sofern Teilnehmende während der geförderten Maßnahme ALG II-Leistungen erhalten, bleiben diese bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht. Im Rahmen der Abrechnung mit der EU-Kommission kann für ALG II-Leistungen eine Pauschale in Höhe von 300 € pro Monat und Teilnehmenden angesetzt werden.

Ein- und Austrittsmonat gelten jeweils als voller Monat. Der Nachweis erfolgt durch Teilnehmendenlisten und Erklärung der Teilnehmenden, dass sie ALG II-Leistungen erhalten.“

7. In Nummer 1.7.1.1 wird die Angabe „www.esf.nrw.de“ durch die Angabe „www.mais.nrw“ ersetzt.

8. Nummer 1.7.4.1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Spiegelstrich werden nach dem Wort „Arbeitszeit“ die Wörter „in einer Funktion“ eingefügt.

b) Nach dem letzten Spiegelstrich wird der folgende Spiegelstrich angefügt:

„- Die bzw. der Beschäftigte arbeitet mit seiner Arbeitszeit in mehreren Funktionen im Projekt, so ist für die jeweilige Funktion die Vorlage der Stundenzettel gem. Nr. 1.1.2 der ANBest-ESF erforderlich.“

9. Nach Nummer 2.3.4.5 wird die Nummer 2.3.4.6 angefügt:

„2.3.4.6
Nachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung wird durch eine monatlich von den Teilnehmenden zu unterzeichnende Teilnehmendenliste dokumentiert.“

10. Nummer 2.4.1 wird wie folgt gefasst:

„2.4.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund zwischen

a)         Betrieben.

b)         Betrieb/Betrieben und einem Bildungsdienstleister.“

11. Nach Nummer 2.4.2.3 wird die Nummer 2.4.2.4 angefügt:

„2.4.2.4
Der Ausbildungsvertrag ist zwischen dem Zuwendungsempfangenden und dem Auszubildenden abzuschließen.“

12. In Nummer 2.4.4.1 wird die Angabe „www.arbeit.nrw.de“ jeweils durch die Angabe „www.mais.nrw“ ersetzt.

13. Nummer 2.4.4.2 wird wie folgt geändert:

Im letzten Satz wird die Angabe „www.arbeit.nrw.de“ durch die Angabe „www.mais.nrw“ ersetzt.

14. Nummer 2.5.4.4 wird wie folgt gefasst:

 „2.5.4.4
Sofern während der Projektumsetzung Einnahmen entstehen, die im Rahmen des Vorhabens erwirtschaftet werden, müssen diese nicht gem. Nr. 3.2 ANBest-ESF von den Projektausgaben abgezogen werden.“

15. In Nummer 2.7.3.3 wird die Zahl „640“ durch die Zahl „660“ ersetzt.

16. In Nummer 3.1.5.2 Satz 1 werden vor dem Wort „Bewilligungsbehörde“ die Wörter „regional zuständigen“ eingefügt.

17. Nach Nummer 3.2.5.2 wird die Nummer 3.2.6 angefügt:

„3.2.6 
Verfahren

Bei negativer Stellungnahme der Beratungsstelle kann ein Antrag auf einen Bildungsscheck bei der regional zuständigen Bezirksregierung gestellt werden.“

18. Nummer 3.3.1.2 wird aufgehoben.

19. Nummer 3.3.3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.3.3.1
Voraussetzungen zu Nr. 3.3.1.1

Die Beratungsstellen beraten die Ratsuchenden kostenlos.“

20. Nummer 3.3.4.3 wird wie folgt gefasst:

„3.3.4.3
Förderhöhe

3.3.4.3.1
Bildungsscheck

3.3.4.3.1.1
Pauschal 70 € pro Beratung von Unternehmen.

3.3.4.3.1.2
Pauschal 40 € pro Beratung von einzelnen Beschäftigten und Berufsrückkehrenden.

3.3.4.3.2
Aufgehoben.“

21. Nach Nummer 3.3.4.3.1.2 wird die Nummer 3.3.5 angefügt:

„3.3.5 
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

3.3.5.1
Dokumentation der Beratung

Die Beratung ist schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation haben die beratenen und beratenden Personen durch Unterschrift zu bestätigen.“

22. In Nummer 3.4.4.3 wird die Zahl „49,00“ durch die Zahl „55“ ersetzt.

23. Nummer 3.5.4 wird wie folgt gefasst:

„3.5.4
Verfahren

Die Projektkonzeption ist über die jeweils zuständige Regionalagentur, die diese um eine Stellungnahme ergänzt, an die Geschäftsstelle Fachkräfteaufruf im für Arbeit zuständigen Ministerium zu richten. Die Geschäftsstelle Fachkräfteaufruf holt ggfs. weitere Stellungnahmen bzw. Gutachten ein und leitet die Projektkonzeption an die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte zur Beschlussfassung weiter. Über das Ergebnis wird der Einreichende durch die Geschäftsstelle der AG Einzelprojekte informiert.“

24. Nummer 3.6.2.1 wird wie folgt gefasst:

„3.6.2.1
Voraussetzungen

Die nach Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.

-          Die Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums muss vorliegen.

-          Es muss sich um ein Unternehmen handeln, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:

-         Ein Unternehmen, das gem. EU-Kriterien als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) einzustufen ist. Die KMU-Eigenschaft ist vom Unternehmen zu erklären.

-         Ein Unternehmen, das von Insolvenz bedroht bzw. insolvent ist. Der Nachweis ist z.B. durch einen Beschluss des Amtsgerichts zu erbringen.

-         Ein Unternehmen, welches sich nachweislich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und für die Region eine besondere arbeitsmarktpolitische Bedeutung hat. Der Nachweis ist zu erbringen.

-          Im Unternehmen müssen Beschäftigte durch einen Personalabbau von Arbeitslosigkeit bedroht sein.

-          Grundsätzlich muss ein Transfersozialplan abgeschlossen sein.“

25. Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

„4.1
Jugend in Arbeit plus

4.1.1
Gegenstand der Förderung

4.1.1.1
Beraterinnen und Berater

Gefördert werden die individuelle vermittlungsorientierte Beratung und Begleitung sowie die individuelle Beratung und Begleitung der Jugendlichen während der Beschäftigungsphase.

4.1.1.2
Kammerfachkräfte

Gefördert werden die Einwerbung und Vermittlung geeigneter Arbeitsplätze für Jugendliche mit Unterstützungsbedarf.

4.1.1.3
Koordinatoren

Gefördert werden die Koordinierung einschließlich der damit verbundenen Verwaltungs-, Dokumentations-, Reise- und Koordinierungsaufgaben, Teilnahme an Fortbildungen und Erfahrungsaustausch.

4.1.2
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuweisung von Jugendlichen erfolgt durch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter.

4.1.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1.3.1
Finanzierungsart

Vollfinanzierung

Ist eine Kommune Zuwendungsempfangende, ist die Förderung als Anteilfinanzierung zu gewähren.

4.1.3.2
Bemessungsgrundlage

Personal- und Sachausgaben

4.1.3.3
Förderhöhe

In jedem Fall ist mindestens eine 0,5 Stelle zu besetzen.

Ist eine Kommune Zuwendungsempfangende, ist ein Eigenanteil i.H.v. 10 % gem. Nr. 1.5.4 vorzusehen.

4.1.3.3.1
Beraterinnen und Berater für Beratungstätigkeiten

Pauschal Nr. 1.5.3.1.4 pro Jahr und Stelle.

4.1.3.3.2
Kammerfachkräfte für Einwerbung und Vermittlung von Arbeitsplätzen

Pauschal Nr. 1.5.3.1.4 pro Jahr und Stelle.

4.1.3.3.3
Koordinatoren für Koordinierungstätigkeiten

Pauschal Nr. 1.5.3.1.3 pro Jahr und Stelle.

4.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.1.4.1
Dokumentation der Beratung

Die Beratung und deren zeitlicher Umfang sind von den Beraterinnen und Beratern gem. Nr. 4.1.3.3.1 schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation haben die beratenen und beratenden Personen durch Unterschrift zu bestätigen.

4.1.4.2
Erfassung der Teilnehmendendaten

Die Erfassung der Teilnehmendendaten sowie die Einholung der datenschutzrechtlichen Erklärung und der Selbsterklärung des Teilnehmenden hat von den Beraterinnen und Beratern gem. Nr. 4.1.3.3.1 zu erfolgen.“

26. Nummer 4.2.1 wird wie folgt gefasst:

„4.2.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung für besonders benachteiligte Zielgruppen des SGB II. Ziel ist eine langfristige bzw. dauerhafte Integration in das Erwerbsleben durch Coaching, Projektleitung und Qualifizierung.“

27. Nummer 4.2.3.1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „sozialversicherungspflichtigen“ werden die Wörter „(nicht geringfügigen)“ gestrichen.

28. In Nummer 4.2.4.3.1 wird die Zahl „5.620“ durch die Zahl „5.730“ ersetzt.

29. In Nummer 4.2.4.3.2 wird die Zahl „6.480“ durch die Zahl „6.610“ ersetzt.

30. Nummer 4.2.4.3.3 wird wie folgt gefasst:

„4.2.4.3.3
Qualifizierung

Notwendige Qualifizierungsmaßnahmen durch externe Dienstleister sind zu beantragen.

Diese maßnahmebezogenen Sachausgaben im Sinne von Nr. 1.5.3.2 sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.640 € je Teilnehmenden und Jahr förderfähig. In begründeten Einzelfällen ist eine Kostenübernahme bis zu 5.000 € möglich.

Soweit die Qualifizierung von Beschäftigten des Zuwendungsempfangenden erbracht wird, die nicht direkt im Projekt mitarbeiten, kann für die durch Stundenzettel dokumentierte Leistung eine Pauschale in Höhe von 44 € pro Arbeitsstunde beantragt und abgerechnet werden. Hierfür können max. 60 Stunden je Teilnehmenden und Jahr beantragt werden. Bei Gruppenunterricht kann nur die durchgeführte Arbeitsstunde abgerechnet werden.“

31. Nummer 4.2.5.1 wird wie folgt gefasst:

„4.2.5.1
Im Zwischen- und Verwendungsnachweis ist für den vom Jobcenter erhaltenen Zuschuss zur Förderung von Arbeitsverhältnissen eine Pauschale in Höhe von 1.124,50 € pro Monat und Teilnehmenden anzusetzen. Ein- und Austrittsmonat gelten jeweils als voller Monat.

Der Nachweis, dass für den Teilnehmenden diese Leistungen bezogen werden, ist vom Zuwendungsempfangenden durch den Bescheid des Jobcenters über den Zuschuss zur Förderung von Arbeitsverhältnissen zu belegen.“

32. Nach Nummer 4.2.5.1 wird die Nummer 4.2.5.2 angefügt:

„4.2.5.2
Sofern während der Projektumsetzung Einnahmen entstehen, die im Rahmen des Vorhabens erwirtschaftet werden, müssen diese nicht gem. Nr. 3.2 ANBest-ESF von den Projektausgaben abgezogen werden.“

33. Nach Nummer 4.3 wird die Nummer 4.4 wie folgt angefügt:

„4.4
Basissprachkurse zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

4.4.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur Sprachförderung für die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen mit einer individuell guten Bleibeperspektive. Die Sprachkurse sollen analog den Standards der Integrationskurse des Bundes durchgeführt werden und mit dem Zielniveau A1 GER abschließen.

4.4.2
Zuwendungsempfangende

a)      Volkshochschulen und die nach § 14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Einrichtungen,

b)      vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannte Integrationskursträger,

c)      anerkannte Träger der Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendberufshilfe, mit einschlägigen Erfahrungen oder

d)     Partner eines regionalen Bleiberechtsnetzwerks (mit Ausnahme von Jobcentern und Agenturen für Arbeit), welche die Koordination vor Ort gewährleisten und mit denen unter a, b oder c genannten örtlichen Trägern zusammenarbeiten.

Die Antragstellenden können per Weiterleitungsvertrag weitere Träger nach den Buchstaben a, b und c mit der Durchführung von Basissprachkursen beauftragen.

4.4.3
Zuwendungsvoraussetzungen

-       Bestätigung der örtlichen Agentur für Arbeit, dass mindestens 8 Personen für die Teilnahme an einem Sprachkurs zugewiesen werden können. Die Zuweisung der Teilnehmenden zu den Sprachkursen erfolgt im Verlauf der Maßnahme durch die örtliche Agentur für Arbeit.

4.4.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.4.4.1
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

4.4.4.2
Bemessungsgrundlage

Unterrichtsstunde (= 45 Minuten), Sachausgaben

4.4.4.3
Förderhöhe

4.4.4.3.1
Je Unterrichtsstunde wird eine Pauschale von 39,50 € gewährt.

Jeder Sprachkurs soll 300 Unterrichtsstunden umfassen.

4.4.4.3.2
Für Fahrten von Teilnehmenden wird eine Pauschale von 15 € je Teilnehmenden und Monat gewährt.

4.4.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.4.5.1
Nachweis der Verwendung

Die Verwendung der Zuwendung ist durch eine von den Teilnehmenden zu unterzeichnende Teilnehmendenliste zu dokumentieren.

4.4.5.2
Beginnen oder beenden die Teilnehmenden den Sprachkurs im laufenden Monat, wird die Fahrtkostenpauschale nach Nr. 4.4.4.3.2 für den gesamten Monat gewährt.

4.4.5.3
Am Ende des Kurses ist mindestens ein interner Abschlusstest durchzuführen und den Teilnehmenden, die das derzeitige Zielniveau A1 GER erreicht haben, ein Zeugnis auszustellen.“

34. In Nummer 5.1.1.3.3 wird die Zahl „74.940“ durch die Zahl „76.440“ ersetzt.

35. Nach Nummer 6.2.4.3.2.2 wird die Nummer 6.2.4.4 angefügt:

6.2.4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.2.4.4.1
Nachweis der Verwendung

Förderung nach Nr. 6.2.1.1: Der Lehrgangstag wird durch eine vom Teilnehmenden unterschriebene Teilnehmendenliste dokumentiert.

6.2.4.4.2
Erhebung der Teilnehmendendaten

6.2.4.3.2.2
Sofern sich Teilnehmende projektübergreifend in der Maßnahme befinden, sind die Teilnehmendendaten nur einmal bei Eintritt in die Maßnahme, direkt nach Austritt und 6 Monate nach Austritt aus der Maßnahme zu erheben.“

36. Nummer 7.1.4.3.3 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „25.000 €“ werden die Wörter „pro Jahr“ eingefügt.

37. Nummer 8.1.2 wird wie folgt geändert:

Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Beschlussfassung müssen die zu fördernden Einzelprojekte sich mindestens durch einen der nachgenannten Punkte auszeichnen:

-       Innovationsgehalt des Förderkonzepts oder

-       Prävention oder

-       besonders überzeugende Verbindung landespolitischer Ansätze mit den Querschnittszielen Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen, Nachhaltigkeit, Transnationalität oder

-       Transfer erfolgreicher Projektansätze in eine andere Finanzierung o-der

-       herausgehobene Relevanz des Projekts im Rahmen der Strategie des ESF-Programms und der Landespolitik.“

38. Nummer 8.1.3.2 wird wie folgt gefasst:

„8.1.3.2
Bemessungsgrundlage

Personal- und Sachausgaben und Ausbildungsvergütung“

39. Nummer 8.1.3.3. wird wie folgt gefasst:

„8.1.3.3
Förderhöhe

Der Beschluss der AG Einzelprojekte umfasst die Festlegung der Förderhöhe.

8.1.3.3.1
Es sind die Pauschalen gem. Nr. 1.5.3.1 anzuwenden.

8.1.3.3.2
Bei Förderungen an landeseigene Gesellschaften kann die Förderung von Personalausgaben und arbeitsplatzbezogenen direkten und indirekten Sachausgaben anhand tatsächlich entstandener Ausgaben (Realkostenerstattungsprinzip) erfolgen. Eine besondere Begründung ist seitens des Antragsstellers vorzulegen.

8.1.3.3.3
Maßnahmebezogene Sachausgaben gem. Nr. 1.5.3.2 können zur Anwendung kommen.

8.1.3.3.4
Bei Förderung eines Ausbildungsplatzes ist als Bemessungsgrundlage für eine pauschalierte Förderung ein Betrag in Höhe von 1.000 € pro Auszubildendem und Monat anzusetzen.

8.1.3.3.5
Bei Förderung einer Unterrichtsstunde ist als Bemessungsgrundlage für eine pauschalierte Förderung ein Betrag in Höhe 82 € je Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) anzusetzen.

8.1.3.3.6
Bei Förderung von Fahrtkosten für Teilnehmende ist als Bemessungsgrundlage für eine pauschalierte Förderung ein Betrag in Höhe 30 € je Teilnehmenden und Monat anzusetzen.“

40. Nummer 8.1.4 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 8.1.4 wird folgende Nummer 8.1.4 vorangestellt:

„8.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1.4.1
Sofern die Förderung von Personal- und arbeitsplatzbezogenen Sachausgaben anhand tatsächlich entstandener Ausgaben (Realkostenerstattungsprinzip) erfolgt, gelten für direkte und indi-rekte arbeitsplatzbezogene Sachausgaben die gleichen Nebenbestimmungen wie für maßnah-mebezogene Sachausgaben.

8.1.4.2
Nachweis eines Ausbildungsplatzes

Die Verwendung der Zuwendung wird durch eine monatlich von den Teilnehmenden zu unterzeichnende Teilnehmendenliste dokumentiert.

8.1.4.3
Nachweis einer Unterrichtsstunde

Kurse nach Nr. 8.1.3.3.5 sind durch unterschriebene Teilnehmendenlisten zu dokumentieren.

8.1.4.4
Nachweis der Fahrtkosten

Die Verwendung der Zuwendung ist durch eine von den Teilnehmenden unterschriebene Teilnehmendenliste zu dokumentieren.

8.1.4.5
Erhalt der Fahrtkostenpauschale

Beenden die Teilnehmenden die Maßnahme vorzeitig, werden die Ausgaben für die Fahrtkosten bis zum Ende des laufenden Monats gewährt.

Sofern die Maßnahme im laufenden Monat beginnt oder endet, werden die Ausgaben für die Fahrtkosten für den gesamten Monat gewährt.“

b) Bisherige Nummer „8.1.4“ wird Nummer „8.1.5“.

c) Bisherige Nummer „8.1.4.1“ wird Nummer „8.1.5.1“.

d) Bisherige Nummer „8.1.4.2“ wird Nummer „8.1.5.2“.

e) Bisherige Nummer „8.1.4.3“ wird Nummer „8.1.5.3“.

Die Anlage 1 zur ESF-Förderrichtlinie 2014-2020 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 erhält die Tabelle folgende Fassung:

Richtlinien-

Nr.

Programm

zuständige

Bezirksregierung

2.3

Kooperative Ausbildung an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen

Arnsberg

3.2

Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren

Regionale Zuständigkeit (Weiterbildungsanbieter mit Sitz in Nordrhein-Westfalen): Es ist der Bezirk maßgebend, in dem der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.

Überregionale Zuständigkeit (Weiterbildungsanbieter mit Sitz in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen)

Überregionale Zuständigkeit (Weiterbildungsanbieter mit Sitz in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Weiterbildungsanbieter mit Sitz außerhalb Deutschlands)

Arnsberg

Detmold

Die Anlage 2 zur ESF-Förderrichtlinie 2014-2020 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1.2 wird nach dem ersten Spiegelstrich der folgende Spiegelstrich angefügt:

„- Die oder der Beschäftigte der Zuwendungsempfangenden bzw. eines Weiterleitungsvertragspartners, die mit ihrer Arbeitszeit in mehreren Funktionen im Projekt arbeiten. Dabei ist für die jeweilige Funktion ein separater Stundenzettel zu führen.“

2. Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4.3“ durch die Angabe „Nr. 4.4“ ersetzt.

b) Nach dem letzten Satz wird der folgende Satz angefügt:

„Bei einem Auftragswert über 100.000 € ohne Umsatzsteuer ist die öffentliche Ausschreibung gem. VOL/A anzuwenden.“

3. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:

„4.3
Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Richtlinien der Europäischen Union sind bei der Vergabe von Aufträgen rechtsverbindlich Teil 4, Kapitel 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV) anzuwenden, wenn sich der geschätzte Auftragswert wenigstens auf die in § 3 VgV genannten Beträge (EU-Schwellenwerte) beläuft. Weitere Verpflichtungen aufgrund anderer Vergabebestimmungen sind ebenfalls einzuhalten.“

b) Bisherige Nummer „4.3“ wird Nummer „4.4“.

4. Bisherige Nummer „4.4“ wird Nummer „4.5“.

5. Nach Nummer 4.5 wird Nummer 4.6 angefügt:

„4.6
Der Kauf von beweglichen Gegenständen ist nur bis zu einem Anschaffungspreis von 410 € (netto) zuwendungsfähig. Sie müssen für die Durchführung des Projektes notwendig und ihre Anschaffung wirtschaftlich sein. Für die Beurteilung der Förderfähigkeit ist stets der Anschaffungspreis für den jeweiligen Gegenstand maßgebend, unbeachtlich des prozentualen Einsatzes im Projekt. Die durch die Zuwendung erworbenen Gegenstände sind während des Maßnahmenzeitraumes an den Zuwendungszweck gebunden. Nach Ende des Durchführungszeitraums gehen sie in das Eigentum des Zuwendungsempfangenden über.“

6. Nummer 7.4 wird wie folgt gefasst:

„7.4
Der zahlenmäßige Nachweis ist durch das Begleitsystem ABBA online zu dokumentieren.

7.4.1
Die beleghafte Dokumentation des zahlenmäßigen Nachweises erfolgt im folgenden Umfang:

7.4.1.1
Bei teilnehmerbasierten Bewilligungen:

Teilnehmendenlisten.

7.4.1.2
Bei Bewilligungen für pauschalierte Personal- und Sachausgaben:

Anweisung gem. Nr. 1.1.1 ANBest-ESF.

Für den Nachweis ist die Anweisung wie folgt zu ergänzen:

-          Die bzw. der Beschäftigte arbeitet mit seiner vollen Arbeitszeit in einer Funktion im Projekt, so haben die Zuwendungsempfangenden und die bzw. der im Projekt direkt Beschäftigte jeweils mit der Vorlage des Zwischen- und Verwendungsnachweises zu erklären, dass die Bestimmungen der Anweisung eingehalten werden.

-          Die bzw. der Beschäftigte arbeitet mit einem Anteil seiner Arbeitszeit direkt im Projekt, so reicht die Vorlage der Stundenzettel gem. Nr. 1.1.2 aus.

-          Die bzw. der Beschäftigte arbeitet mit seiner Arbeitszeit in mehreren Funktionen im Projekt, so ist für die jeweilige Funktion die Vorlage der Stundenzettel gem. Nr. 1.1.2 der ANBest-ESF erforderlich.

7.4.1.3
Bei Bewilligungen für maßnahmebezogene Sachausgaben:

-          Der Nachweis erfolgt durch Rechnung und Dokumentation des Zahlungsflusses (z.B. Kontoauszug, Quittung).

-          In der Belegliste sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nach-weis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbes. Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge, Spenden und eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/in, Einzahler/in sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein.

-          Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere d. Zahlungsempfängers/in, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.

7.4.1.4
Bei Beteiligung an der geförderten Maßnahme durch Überlassung von Personal:

Soweit sich Dritte außerhalb des Finanzierungsplans durch die (unentgeltliche) Überlassung von Personal an der geförderten Maßnahme beteiligen, erfolgt der Nachweis der Arbeitsleistung durch die Vorlage von Stundenzetteln. Die Stundenzettel sind jedem Begleitbogen beizufügen.

7.4.1.5
Bei Beteiligung an der geförderten Maßnahme durch Arbeitslosengeld II-Leistungen (ALG II-Leistungen):

Der Nachweis, dass von den Teilnehmenden entsprechende ALG II-Leistungen bezogen werden, ist vom Zuwendungsempfangenden durch Teilnehmendenlisten und Erklärung der Teilnehmenden zu belegen.

7.4.2
Neben der elektronischen Übermittlung ist der Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis mit dem Begleitbogen, der Belegliste in Papierform sowie den übrigen Dokumentationen und der entsprechenden subventionserheblichen Erklärung der Zuwendungsempfangenden unterschrieben vorzulegen.“

7. Nummer 7.7. wird wie folgt gefasst:

„7.7
Bei teilnehmerbasierten Bewilligungen:

Die Anwesenheit der Teilnehmenden an der Maßnahme ist entsprechend der beigefügten Teilnehmendenlisten zu erfassen.“

8. Nummer 7.8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „und beteiligten Einrichtungen:“ gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

Der dritte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- 6 Monate nach Austritt aus dem Projekt.“

c) Satz 3 wird wie folgt geändert:

Der erste Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- vollständig ausgefüllt und soweit erforderlich unterschrieben sind,“

Im dritten Spiegelstrich werden die Wörter „(siehe auch Nr. 11.1)“ gestrichen.

9. In Nummer 8.2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Zuwendungsempfangenden haben den prüfenden Stellen und Personen Akteneinsicht zu gewähren und die Beantwortung von Fragen durch Anwesenheit einer für das Projekt verantwortlichen Person zu ermöglichen.“

10. Nummer 10.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Mit finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Europäischen Sozialfonds.“

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Bei jeder der o.g. Maßnahmen sind die Embleme des Landes Nordrhein-Westfalen und der EU sowie das Logo „ESF in Nordrhein-Westfalen“ zu verwenden.“

c) In Satz 7 wird die Angabe „http://www.arbeit.nrw.de/“ ersetzt durch die Angabe „www.mais.nrw“.

11. Nummer 11 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 11.1 wird aufgehoben.

b) Bisherige Nummer „11.2“ wird Nummer „11.1“.

c) Bisherige Nummer „11.3“ wird Nummer „11.2“.

-MBl. NRW. 2016 S. 691