Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 29 vom 18.11.2016 Seite 699 bis 732

Neufassung der Satzung der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und der Künste durch Beschluss der Vollversammlung vom 11. Mai 2016
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Neufassung der Satzung der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und der Künste durch Beschluss der Vollversammlung vom 11. Mai 2016

2000

Neufassung der Satzung
der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und der Künste
durch Beschluss der Vollversammlung
vom 11. Mai 2016

§ 1
Wesen, Zweck und Aufgaben der Akademie

(1) Die Akademie ist eine Gelehrtengesellschaft und eine Arbeitsakademie. Als Gelehrtengesellschaft dient sie insbesondere dem disziplinenübergreifenden Gedankenaustausch und Diskurs der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitglieder in den vier Klassen und in gemeinsamen Foren. Als Arbeitsakademie widmet sie sich insbesondere wissenschaftlichen und künstlerischen Fragestellungen, die an Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen nicht in der gleichen Weise behandelt werden können, sowie der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Gesellschaft und Politik.

(2) Die Akademie veröffentlicht vor allem
 - Sitzungsberichte und besondere Abhandlungen ihrer Klassen
 - Mitteilungen.

(3) Die Akademie veranstaltet eine öffentliche Jahresfeier.

(4) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann von der Akademie Gutachten zu wissenschaftlichen und künstlerischen Fragestellungen einholen. Diese Gutachten werden unentgeltlich erstattet.

§ 2
Rechtsstellung

(1) Die Akademie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf und ihre Geschäftsstelle im Haus der Wissenschaften.

(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr des Landes.

(4) Die Akademie führt ein Dienstsiegel und für feierliche Anlässe ein Schmucksiegel.

(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verfolgt die Akademie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3
Mitglieder

(1) Die Akademie hat ordentliche und korrespondierende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches oder korrespondierendes Mitglied kann werden, wer sich durch wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen ausgezeichnet hat sowie geeignet und bereit ist, an den Aufgaben der Akademie im Sinne des Akademiegesetzes und dieser Satzung mitzuwirken.

(3) Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um die Forschung erworben oder die Akademie hervorragend gefördert hat.

§ 4
Ordentliche Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.

(2) Die ordentlichen Mitglieder der wissenschaftlichen Klassen müssen ihren Dienstsitz oder den Ort ihrer beruflichen Tätigkeit im Land NRW haben. Mitglieder der Klasse der Künste weisen in der Regel den Landesbezug durch ihren Dienstsitz, den Ort von wichtigen beruflichen Tätigkeiten bzw. dementsprechenden künstlerischen Aktivitäten oder ihren Wohnsitz nach.

(3) Ein ordentliches Mitglied der wissenschaftlichen Klassen, das seinen Dienstsitz oder den Ort seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb des Landes NRW erhält, wird korrespondierendes Mitglied seiner Klasse. Erhält es seinen Dienstsitz oder den Ort seiner beruflichen Tätigkeit wieder im Lande, so wird es wieder ordentliches Mitglied seiner Klasse. Für Mitglieder der Klasse der Künste gilt Satz 1 unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Ein ordentliches Mitglied kann auf eigenen Antrag durch seine Klasse zum korrespondierenden Mitglied erklärt werden. Wiederwahl zum ordentlichen Mitglied ist zulässig.

(5) Die ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, an den Sitzungen ihrer Klasse, an den Gesamtsitzungen und an den Arbeiten der Akademie teilzunehmen. Wer diese Pflichten länger als ein Jahr nicht erfüllen kann, soll seine Erklärung zum korrespondierenden Mitglied nach Absatz 4 beantragen. Diese Pflichten erlöschen mit der Vollendung des 70. Lebensjahres.

(6) Die ordentlichen Mitglieder können an allen Sitzungen anderer Klassen teilnehmen mit Ausnahme der Geschäftssitzungen.

§ 5
Zahl der ordentlichen Mitglieder

(1) Vorbehaltlich der in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Möglichkeit hat jede Klasse der Akademie höchstens 50 ordentliche Mitglieder. Nicht eingerechnet werden diejenigen ordentlichen Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Sofern aufgrund von § 4 Absatz 3 Satz 2 die Anzahl der ordentlichen Mitglieder, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Zahl 50 übersteigt, kann eine Neuwahl erst stattfinden, wenn durch Ausscheiden von Mitgliedern die Anzahl unter 50 gesunken ist.

§ 6
Korrespondierende Mitglieder

(1) Korrespondierende Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt. Ihre Anzahl ist nicht beschränkt.

(2) Als korrespondierendes Mitglied kann gewählt werden, wer seinen Dienstsitz bzw. den Ort seiner beruflichen Tätigkeit oder seinen Wohnsitz nicht im Lande hat.

(3) Korrespondierendes Mitglied ist außerdem, wer einen Statuswechsel nach § 4 Absatz 3 oder Absatz 4 der Satzung vollzogen hat.

(4) Die korrespondierenden Mitglieder können an allen Sitzungen der Klasse teilnehmen mit Ausnahme der Geschäftssitzungen

§ 7
Ehrenmitglieder

(1) Die Akademie hat höchstens 10 Ehrenmitglieder.

(2) Ehrenmitglieder werden von der Vollversammlung auf Vorschlag des Präsidiums auf Lebenszeit gewählt. Als Ehrenmitglied ist gewählt, für wen mindestens zwei Drittel aller nach § 6 Absatz 1 des Akademiegesetzes in der Vollversammlung Stimmberechtigten gestimmt haben. Briefwahl ist zulässig.

(3) Die Ehrenmitglieder können an den Gesamtsitzungen und an den wissenschaftlichen Sitzungen der Klassen teilnehmen.

§ 8
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Akademie wird nach der Wahl in einer Klasse durch Ernennung des Präsidenten erworben. Die nach dieser Satzung vorgesehenen Möglichkeiten des Statuswechsels bleiben unberührt.

(2) Im Rahmen der Wahlen ihrer ordentlichen Mitglieder sorgen die Klassen für Vielfalt und angemessene Vertretung der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Disziplinen.

(3) Sie beachten das verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich verankerte Gebot der Gleichstellung von Frau und Mann; das hochschulrechtliche Kaskadenmodell findet entsprechende Anwendung.

§ 9
Wahlverfahren

(1) Die Geschäftsordnungen der Klassen regeln die Wahl neuer Mitglieder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(2) Die Klasse bestimmt das Fachgebiet (bzw. die Sparte), für das eine Wahl erfolgen soll.

(3) Die Sekretarin/der Sekretar ermittelt unter Berücksichtigung von § 8 Absatz 3 dieser Satzung im Benehmen mit den jeweiligen Fachvertretern den Kreis der in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten. Auf dieser Basis können alle ordentlichen Mitglieder der Klasse Vorschläge für die festgelegten Fachgebiete unterbreiten.

(4) Ein Wahlvorschlag muss von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden, davon muss mindestens eines aus einem anderen Fachgebiet kommen. Für die Klasse der Künste gilt bis zum Erreichen der Maximalmitgliederzahl, dass mindestens drei Unterstützer/innen mit mindestens eine/m/r Vertreter/in aus einer anderen Fachgruppe gewonnen werden müssen.

(5) Die Vorschläge werden im Rahmen einer Geschäftssitzung der Klasse in Anwesenheit der Unterstützer/innen nach Absatz 4 diskutiert. Hierfür legt jede Klasse in ihrer Geschäftsordnung ein Quorum der Anwesenden fest.

(6) Die Wahl erfolgt in einer weiteren Geschäftssitzung, wobei Briefwahl zulässig ist. Gewählt ist, wer bei einer Mindestwahlbeteiligung von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Drittel der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder erhalten hat. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 10
Verlust der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied kann aus der Akademie austreten. Es muss den Austritt schriftlich erklären.

(2) Ein Mitglied oder Ehrenmitglied scheidet aus, wenn es durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts zu einer Strafe verurteilt wird, die bei einem Landesbeamten die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, oder wenn es infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt.

(3) Ein Mitglied oder Ehrenmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Erreichung der Ziele der Akademie gefährdet hat oder wenn es sich durch schwere Verfehlung als der Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft unwürdig erwiesen hat. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag der Klasse, der das Mitglied angehört. Der Ausschluss eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Antrag des Präsidiums. Über den Ausschluss berät die Vollversammlung. Dem Betroffenen muss nach Möglichkeit vor der Beratung in der Vollversammlung die Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Der Ausschluss erfolgt, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten in geheimer Abstimmung zugestimmt haben.

§ 11
Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Sie tritt auch dann zusammen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder der Akademie dies verlangen. Die Aufgaben der Vollversammlung regelt § 6 des Akademiegesetzes.

(2) Die Vollversammlung wird von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten als Vorsitzender oder Vorsitzendem des Kuratoriums mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Den Vorsitz führt die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident oder die Präsidentin/der Präsident der Akademie. Die Abgeordneten des Landtags und vom Präsidium und Kuratorium eingeladene Persönlichkeiten können an der Vollversammlung als Gäste teilnehmen.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dreißig ordentliche Mitglieder der Akademie anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Akademie ist die Beteiligung der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder der Akademie erforderlich; Briefwahl ist zulässig. Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten ist geheim; gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(5) Die Vollversammlung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausschüsse einsetzen; sie wählt deren Mitglieder.

§ 12
Klassen

(1) Die Akademie gliedert sich in folgende Klassen:

  Klasse für Geisteswissenschaften
  Klasse für Naturwissenschaften und Medizin
  Klasse für Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften
  Klasse der Künste.

(2) Im Rahmen des § 1 der Satzung führen die Klassen jeweils eigene Programme und Klassensitzungen durch und pflegen den klasseninternen und –übergreifenden Austausch. Die Geschäftssitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Die ordentlichen Mitglieder jeder Klasse wählen aus ihrer Mitte die Sekretarin oder den Sekretar sowie die stellvertretende Sekretarin oder den stellvertretenden Sekretar für die Dauer von drei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Sekretarin oder der Sekretar bzw. im Verhinderungsfall die stellvertretende Sekretarin oder der stellvertretende Sekretar beruft die Sitzungen der Klasse ein und führt den Vorsitz.

(4) Eine Klasse ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Klasse der Künste kann eine hiervon abweichende Regelung in ihrer Geschäftsordnung vorsehen. Die Beschlüsse jeder Klasse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(5) Die Mitglieder der anderen Klassen, die Mitglieder des Jungen Kollegs, die Ehrenmitglieder, die Abgeordneten des Landtags sowie von der Sekretarin oder dem Sekretar eingeladene Persönlichkeiten können an allen Sitzungen teilnehmen mit Ausnahme der Geschäftssitzungen.

(6) Jede Klasse kann Ausschüsse einsetzen und bestimmt deren Mitglieder.

§ 13
Präsidium

(1) Das Präsidium nimmt alle Angelegenheiten der Akademie wahr, die nicht ausdrücklich den anderen Organen zugewiesen sind. Es unterstützt und koordiniert die Aufgaben aller Akademieorgane, insbesondere durch Informationen, Hinweise und das Herstellen von Benehmen und Einvernehmen.

(2) Das Präsidium ist insbesondere zuständig für

  a) den Haushalt der Akademie
  b) klassenübergreifende Projekte und Leitthemen
  c) Einreichung von Anträgen im Rahmen des Akademienprogramms
  d) Angelegenheiten der Mitgliedschaft und der Mitwirkung der Akademie in der Union     der Deutschen Akademien der Wissenschaften
  e) die Übernahme von Aufgaben organisatorischer und inhaltlicher Art im Rahmen von
  Wissenschaft und Kunst gemäß § 2 Akademiegesetz
  f) die Einsetzung von Kommissionen zur Behandlung inhaltlicher, struktureller und
  organisatorischer Fragen
  g) Angelegenheiten des Jungen Kollegs

(3) Das Präsidium setzt einen ständigen Ausschuss ein, der aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, einem weiteren Präsidiumsmitglied und der Generalsekretärin / dem Generalsekretär besteht. Dieser unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und nimmt die Aufgaben der akademieinternen Rechtsaufsicht wahr; in Eilfällen kann er für das gesamte Präsidium handeln, das unverzüglich zu beteiligen ist.

(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Generalsekretärin / der Generalsekretär nimmt an allen Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

§ 14
Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin/der Präsident repräsentiert und vertritt die Akademie als Körperschaft des Öffentlichen Rechts in allen Angelegenheiten nach innen und außen. Sie/er führt die laufenden Geschäfte der Akademie.

(2) Sie/er führt den Vorsitz im Präsidium und - vorbehaltlich der Regelung des § 11 Absatz 2 Satz 2 -  in der Vollversammlung und sorgt für die Ausführung der dort gefassten Beschlüsse.

(3) Sie/er ernennt nach der Wahl in den Klassen die Gewählten zu Mitgliedern der Akademie.

(4) Sie/er veröffentlicht im Benehmen mit dem Präsidium die innerhalb der Akademie erarbeiteten Ergebnisse und Stellungnahmen; urheberrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 15
 Generalsekretärin oder Generalsekretär, Akademieverwaltung

(1) Die Akademieverwaltung unterstützt das Präsidium und die Präsidentin/den Präsidenten der Akademie bei der Führung der Geschäfte. Sie wird geleitet von einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär.

(2) Die Generalsekretärin/ der Generalsekretär ist Beauftragte/r für den Haushalt im Sinne von § 9 LHO NRW. Sie oder er vertritt die Präsidentin / den Präsidenten in gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen sowie administrativen Angelegenheiten.

§ 16
Kuratorium

(1) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, davon mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums, anwesend sind.

§ 17
Kommissionen

(1) Zur Betreuung der von der Akademie durchgeführten wissenschaftlichen Forschungsprojekte insbesondere im Rahmen des Akademienprogramms richtet die Akademie wissenschaftliche Kommissionen ein, deren Mitglieder von der fachlich zuständigen Klasse bestimmt werden. Den Kommissionen können auch externe Wissenschaftler angehören, jedoch soll die Mehrheit der Akademiemitglieder in den Kommissionen gewährleistet sein.

(2) Die Einsetzung von Kommissionen nach § 13 Absatz 2 f der Satzung bleibt unberührt.

(3) Die/der Vorsitzende in den Kommissionen wird für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 18
Junges Kolleg

(1) Das Junge Kolleg der Akademie dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an nordrhein-westfälischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen und der interdisziplinären, projektorientierten Arbeit seiner Mitglieder innerhalb der Akademie und mit Außenwirkung. Die Akademie fördert mit dem Jungen Kolleg höchstens 30 exzellente junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler jeweils bis zu vier Jahre mit einem Forschungsstipendium sowie fachlicher und ideeller Unterstützung. Die Aufnahme exzellenter junger Künstlerinnen und Künstler, die mit den wissenschaftlichen Mitgliedern des Jungen Kollegs zusammen arbeiten und seinen Zielen entsprechen, ist zulässig.

(2) Die Mitglieder des Jungen Kollegs sind für die Dauer ihrer Förderung Mitglieder der Akademie ohne korporationsrechtliche Mitgliedschaftsrechte.

(3) Die Auswahl der Mitglieder des Jungen Kollegs wird aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung vorgenommen, die insbesondere die Aufnahmevoraussetzungen festlegt. Die Auswahlentscheidung wird von einer Auswahljury der Akademie auf der Grundlage der Rahmenregelung für das Auswahlverfahren getroffen.

§ 19
Vergütungen

(1) Die Präsidentin/der Präsident sowie die Sekretarinnen/die Sekretare können nach Maßgabe des Wirtschaftsplans der Akademie eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(2) Die ordentlichen Mitglieder erhalten Fahrtkostenerstattung und Sitzungsgelder. Den Ehrenmitgliedern können in besonderen Fällen Reisekostenentschädigungen gewährt werden.

(3) Nähere Bestimmungen hierüber erlässt das Präsidium.

§ 20
Änderung der Satzung

Einer Änderung dieser Satzung müssen mindestens zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden ordentlichen Mitglieder der Akademie zustimmen. Stimmabgabe durch Brief ist zulässig.

-MBl. NRW. 2016 S. 700