Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 29 vom 18.11.2016 Seite 699 bis 732

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Mongols MC Bremen“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 - vom 9. November 2016
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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Mongols MC Bremen“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 - vom 9. November 2016

III.

Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins
„Mongols MC Bremen“ und Gläubigeraufruf

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 -
vom 9. November 2016

Das Verbot des Senators für Inneres und Sport vom 19. Mai 2011 gegen den Verein „Mongols MC Bremen“ wurde am 19. Juni 2013 im Bundesanzeiger (BAnz AT 19.06.2013 AT 19.06.2013 B 10) bekannt gemacht.

Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht Bremen durch Urteil vom 10. Juni 2014 abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2015 zurückgewiesen. Das Verbot ist spätestens mit diesem Datum unanfechtbar geworden.

Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben:

Verfügung:

1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Mongols Bremen MC“ laufen den Strafgesetzen zuwider.

2. Der Verein „Mongols Bremen MC“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

3. Dem Verein „Mongols Bremen MC“ ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.

4. Das Vermögen des Vereins „Mongols Bremen MC“ wird beschlagnahmt und eingezogen.

5. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Mongols Bremen MC“ dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

6. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens sowie Sachen Dritter gemäß Nummer 5

Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 2. Februar 2017 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Senator für Inneres, Contrescarpe 22-24, 28203 Bremen, anzumelden,

- ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 2. Februar 2017 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

- MBl. NRW. 2016 S. 729