Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 32 vom 9.12.2016 Seite 791 bis 842

Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 113-38.01.01-1.2.4 -. vom 22. November 2016
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Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 113-38.01.01-1.2.4 -. vom 22. November 2016

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Ergänzung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 113-38.01.01-1.2.4 -.
vom 22. November 2016

Bei der Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I. S. 122) in der jeweils geltenden Fassung (PStG) und der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes  vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) in der jeweils geltenden Fassung (Personenstandsverordnung - PStV) ist ergänzend zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz vom 29. März 2010 (PStG-VwV) - veröffentlicht im Bundesanzeiger Nummer 57a vom 15. April 2010 - Folgendes zu beachten:

1.
Zuständigkeit (§ 1 Absatz 2 PStG, § 1 Absatz 1 PStVO NRW)

Die örtliche Zuständigkeit der Standesämter besteht innerhalb der Gebietsgrenzen der jeweiligen Gemeinde. Existieren innerhalb einer Gemeinde mehrere Standesämter, legt die Gemeinde die jeweilige räumliche Zuständigkeit fest.

2.
Archivierung nicht mehr fortzuführender Personenstandsbücher und -register (§ 7 Absatz 3 PStG, § 4 PStVO NRW, Nummer 7.2 und Nummer 61.2 PStG-VwV)

Nicht mehr fortzuführende Personenstandsbücher und -register sind unmittelbar nach Ablauf der Fortführungsfristen gemäß § 5 Absatz 5  PStG in den gemäß § 10 Absatz 2 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung  dafür vorzuhaltenden kommunalen Archiven bzw. Einrichtungen zu archivieren. Die etwaige vorübergehende Aufbewahrung von nicht mehr fortzuführenden Büchern und Registern in den Standesämtern soll einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Es obliegt dem Standesamt, die anschließende archivgerechte Aufbewahrung sowie die Möglichkeit der archivrechtlichen Nutzung dieser Bücher und Register sicherzustellen.

Die vorstehenden Regelungen gelten für die Archivierung der Zweitbücher durch die Standesamtsaufsichten und die Archivierung der Sicherungsregister durch die Standesämter bei den Personenstandsarchiven des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Ergänzend wird auf den vor dem Hintergrund des § 69 Absatz 5 PStV ergangenen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Anbietung/Vernichtung der Zweitbücher nach elektronischer Nacherfassung der Erstbücher“ vom 5. März 2015, Aktenzeichen 113-38.01.01-1.1.1 - Tagebuch-Nummer  098/15, hingewiesen.

3.
Deutsche Staatsangehörigkeit (§ 8 PStV, Nummer A 7.1 PStG-VwV)

Ein Nachweis des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde ist nur dann zu fordern, wenn trotz Vorlage eines Personalausweises, Reisepasses oder einer Bescheinigung der Meldebehörde begründete Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen. In einem solchen Fall ist von der betroffenen Person ein Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 Absatz 3 des  Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung zu verlangen.

Eine Bescheinigung der Einbürgerungsbehörde über die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Einbürgerung stellt keinen Nachweis für das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit dar. Die Einbürgerungsbehörden sind gehalten, solche Einbürgerungsbescheinigungen für personenstandsrechtliche Zwecke in der Regel nicht mehr auszustellen.

4.
Beurkundungsgrundlagen (§ 9 PStG, Nummer 9 PStG - VwV)

Urkunden, die von zum Nachweis Verpflichteten als Beurkundungsgrundlage beigebracht werden, sind nicht allein wegen Ablaufs einer Dauer von sechs  Monaten nach ihrer Ausstellung zurückzuweisen. Für eine etwaige solche Vorgehensweise besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Fristenregelung in § 1309 Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer stellt eine speziell geregelte Ausnahme dar. Somit können Urkunden, deren Ausstelldatum länger zurück liegt, nur bei sachlich gebotenem Grund zurückgewiesen und dem Nachweispflichtigen die Vorlage einer aktuellen Urkunde abverlangt werden.

5.
Anzeige bei amtlichen Ermittlungen (§ 30 Absatz 3 PStG)

Nach Landesrecht zuständige Behörde zur Anzeige bei amtlichen Ermittlungen im Sinne des § 30 Absatz 3 Personenstandsgesetz ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (vergleiche § 3 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 859) in der jeweils geltenden Fassung - Personenstandsverordnung Nordrhein-Westfalen - PStVO NRW). Sind mehrere Behörden an der amtlichen Ermittlung beteiligt, so obliegt die Anzeigepflicht in nachstehender Reihenfolge

- der Polizeibehörde,

- der Staatsanwaltschaft,

- der sonst beteiligten Behörde.

Wird die Anzeige nicht von einer Polizeibehörde oder Staatsanwaltschaft erstattet, so hat die anzeigende Behörde eine Kopie der Anzeige der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zuzuleiten.

Eine Polizeibehörde (Kreispolizeibehörde oder Landeskriminalamt - vergleiche § 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber.629) in der jeweils geltenden Fassung - POG NRW) ist dann beteiligt, wenn die amtliche Ermittlung von einer Polizeibeamtin beziehungsweise einem Polizeibeamten, die beziehungsweise der ihr angehört, geführt wird. Bei Unfällen auf der Bundesautobahn zeigen die in § 12 Absatz 1 POG NRW aufgeführten Polizeipräsidien für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche und die darüber hinaus in den §§ 2 bis 6 der Autobahnpolizeizuständigkeitsverordnung vom 2. Januar 2007 (GV. NRW. S. 2) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Zuständigkeitsbereiche den Sterbefall an.

Bei Sterbefällen, die sich im Bereich des Bergbaus ereignen, ist die Bezirksregierung Arnsberg anzeigepflichtig, sofern nicht eine Polizeibehörde oder die Staatsanwaltschaft bereits an der amtlichen Ermittlung über den Todesfall beteiligt ist.

Ist in der Todesbescheinigung (siehe folgende Nummer sechs) eine andere Todesart als „natürlicher Tod“ vermerkt und hat eine der vorher bezeichneten Behörden noch keine Ermittlungen geführt, so ist die Beurkundung zurückzustellen und die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde zu benachrichtigen.

6.
Todesbescheinigung

Hinsichtlich der Todesbescheinigung ist nach den Regelungen des Runderlasses des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie „Todesbescheinigung“ vom 25. Juli 2003 (MBl. NRW. S. 997) - beziehungsweise den diesen künftig ersetzenden Regelungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums zu verfahren.

7.
Gerichtliche Verfahren (§§ 48 Absatz 2, 49 Absatz 2, 53 PStG)

Beabsichtigt ein Standesamt, zur Berichtigung eines Registereintrags nach § 48 Absatz 2 PStG oder in Zweifelsfällen nach § 49 Absatz 2 PStG das Gericht anzurufen, ist die zuständige Aufsichtsbehörde rechtzeitig vorher und in geeigneter Weise zu beteiligen. In der Regel soll der Antrag dem Gericht über die Aufsichtsbehörde zugeleitet werden. Daneben kommt aber auch eine Unterrichtung der Aufsichtsbehörde in anderer Weise in Betracht.

8.
Aufsicht

Eine aufmerksame, fachlich kompetente und an der Gewährleistung eines gesetz- und ordnungsgemäßen Standesamtswesens ausgerichtete Aufsichtsfunktion durch die dazu in § 2 PStVO NRW bestimmten Behörden ist weiterhin wichtiges Anliegen des Landes und wesentlicher Bestandteil der Organisation des Personenstandswesens in Nordrhein-Westfalen. Auf die auch nach Wegfall der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (Dienstanweisung) zum Personenstandsrecht grundsätzlich weiter bestehenden Möglichkeiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden wurde bereits im Runderlass „Verwaltungsvorschriften zum neuen Personenstandsrecht; Aufsichtsbehördenfunktion und Mitteilungen in Nachlasssachen“ des  Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 6. Februar 2009 - 14-38.01.01-1.1.3 - eingegangen, auf den hier Bezug genommen wird. Die Funktionsfähigkeit der Aufsicht und ihrer Aufgabenwahrnehmung erfordert eine sowohl qualitativ als auch quantitativ ausreichende personelle Ausstattung. Die Auswahl der jeweiligen Aufsichtsmittel hängt vom konkreten Anlass ab und obliegt der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Soweit allgemein oder im Einzelfall sachlich geboten, kann hierzu die Begründung von Vorlagepflichten der Standesämter an die Aufsicht gehören.

Daneben erscheint die Unterrichtungspflicht gegenüber der Aufsicht selbstverständlich bei personellen Veränderungen oder vergleichbaren Entwicklungen im Standesamt und strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich relevanten Vorgängen.

Wesentliche Aufgaben der Standesamtsaufsicht bleiben die Geschäftsprüfungen bei den Standesämtern, die sowohl periodisch als auch bei konkretem Anlass durchgeführt werden sollen, sowie die Aufrechterhaltung einer qualifizierten Beratung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten.

9.
Kommunale Zusammenarbeit

Für kommunale Zusammenarbeit im Bereich des Personenstandswesens steht den Gemeinden das Instrumentarium des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung (GkG) grundsätzlich uneingeschränkt zur Verfügung. Spezielle personenstandsrechtliche Vorgaben für eine solche Zusammenarbeit bestehen nicht. Soweit vom Institut der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (§ 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit) Gebrauch gemacht wird, ist sowohl der Abschluss von Vereinbarungen denkbar, in denen einer der beteiligten Kommunen Aufgaben der übrigen beteiligten Kommunen übertragen werden (Delegation), als auch der Abschluss von Vereinbarungen aufgrund derer eine der beteiligten Kommunen die Durchführung von Aufgaben der übrigen beteiligten Kommunen übernimmt (Mandatierung). In Fällen der Delegation ist aus personenstandsfachlichen Gründen darauf zu achten, dass der Aufgabenübergang ausschließlich zur Gänze erfolgt und insbesondere eine Aufteilung der Personenstandsregisterführung unterbleibt. Letztere soll unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auch in Fällen einer mandatierenden Vereinbarung vermieden werden.

Unabhängig von dieser Möglichkeit der kommunalen Zusammenarbeit ist eine zeitlich begrenzte gegenseitige Aushilfe zwischen Gemeinden mit standesamtlichem Personal statthaft. Die Aushilfe setzt eine - gegebenenfalls zeitlich begrenzte - Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten für den im Rahmen der Aushilfe wahrzunehmenden Zuständigkeitsbereich durch die hierzu nach § 1 Absatz 2 PStVO NRW befugte Gemeinde voraus. Die gegebenenfalls betroffenen Aufsichtsbehörden sind unverzüglich über einen solchen Vorgang zu unterrichten.

10.
Gültigkeitsdauer

Der vorstehende Erlass verliert mit Ablauf des 31. Dezember 2021 seine Gültigkeit.

Mein Erlass vom 26. Oktober 2011 (MBl. NRW. S. 421) wird durch diesen Erlass ersetzt.

- MBl. NRW. 2016 S. 807