Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 32 vom 9.12.2016 Seite 791 bis 842

Änderung der Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – V B 3 – 4421.43 vom 18. November 2016
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 4.2
Anlage 6
 

Änderung der Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – V B 3 – 4421.43 vom 18. November 2016

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Änderung der Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
nach § 148 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX)
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – V B 3 – 4421.43
vom 18. November 2016

Der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales vom 20. Januar 2012 (MBl. NRW. S. 86) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.2.2. wird das Wort „ ,Stichprobenpläne“ gestrichen.

b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:  „8 Rundungsvorschrift“.

c) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 9 und 10.

d) Nummer 11 entfällt.

e) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.

f) Die Angabe „Anlage 4“ wird durch die Angabe „Anlage 4.1“ ersetzt und es wird die Angabe „Anlage 4.2 – Informationsblatt für das Zählpersonal bei elektronischer Erhebung“ angefügt.

g) Nach der Angabe „Anlage 5“ wird die Angabe „Anlage 6 – Datensatzbeschreibungen“ angefügt.

2. Nummer 3.2.2 wird wie folgt gefasst:

„3.2.2
Zählergebnisse

Bei durchgeführter Stichprobenerhebung gehören zu den Nachweisen insbesondere eine Zusammenfassung der durch die Erhebung gewonnenen Zählergebnisse sowie die detaillierte (mit Angabe der Platzkilometer) und im Einzelnen nachvollziehbare Darstellung der Hochrechnung und der Varianzberechnung.“

3. Nummer 3.2.3.1. wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Sofern Unternehmen die Vorbereitung und die Durchführung der Verkehrszählung nicht selbst vornehmen, sondern Dritte (zum Beispiel Institute) damit beauftragen, ist darauf zu achten, dass Prüfbericht und Testat nicht von dem mit der Vorbereitung und Durchführung beauftragten Institut erstellt werden.“

b) Im letzten Satz wird vor dem Wort „Aussagen“ das Wort „die“ eingefügt.

4. In Nummer 3.2.3.2 wird der letzte Satz wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Stellung zu nehmen,“ werden die Wörter „wie geprüft wurde, ob“ eingefügt, und nach den Wörtern „die Vorgaben dieser Richtlinie eingehalten wurden“ die Wörter „und dazu,“  eingefügt.

5. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe t wird der Satzteil „ , soweit diese Einnahmen und Einnahmenanteile nicht Bestandteil der Ausgleichsbeträge der Einnahmenaufteilung sind“ gestrichen.

b) In Buchstabe u wird der Satzteil „ , soweit diese Einnahmenanteile nicht Bestandteil der Ausgleichsbeträge der Einnahmenaufteilung sind“ gestrichen.

6. Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

a) Der Satz „In Zweifelsfällen weisen die Prüfungseinrichtungen ihre Fachkompetenz bezüglich der Planung und Durchführung von Fahrgasterhebungen gegenüber der Erstattungsbehörde nach.“ wird gestrichen.

b) Zwischen den Wörtern „Weiterhin hat“ und „Unternehmer zu bestätigen“ werden die Wörter „ein die Planung selbst vornehmender“ eingefügt und das Wort „der“ gestrichen.

c) Der letzte Satz wird wie folgt gefasst:

„Die Erstattungsbehörde erhält vor Beginn der jeweiligen Erhebungsperiode eine Auflistung aller Linienfahrten, geordnet nach Linie, Richtung, Wochentag und Tagesstunde (einschließlich aller Verstärker-, Einsatz- und Einlagefahrten sowie aller vorgesehenen Fahrten des Bedarfsverkehrs) sowie der ausgewählten Erhebungsfahrten mit Angabe des Erhebungsdatums und der Anzahl an Zählkräften unter Nennung der jeweiligen individuellen Zähler-Identifikationsnummer (Zähler-ID), geordnet nach Linie, Richtung, Wochentag und Tagesstunde. Die Daten sind gemäß dem Muster nach den Nummern 3.1 bis 3.3 der beigefügten Anlage „Datensatzbeschreibung“ vorzulegen.“

7. Nummer 5.3.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „§ 145 SGB IX“ werden die Wörter „durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis und ein Beiblatt“ durch die Wörter „durch Vorlage eines gültigen, grün-orangen Schwerbehindertenausweises und eines Beiblatts“ ersetzt. 

b) Nach der Angabe „(Merkzeichen B)“ werden die Wörter „und die begleitende Person keinen eigenen Fahrausweis besitzt“ eingefügt.

8. In Nummer 5.4 wird nach dem Satz „Eine Schätzung durch den Zähler ist unzulässig.“ folgender Satz angefügt: „Der Ausfall einer Erhebungsfahrt und deren Verschiebung ist der Erstattungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zur Weiterleitung an das für die Erstattung der Fahrgeldausfälle zuständige Ministerium mitzuteilen.“

9. Nummer 5.5.2 wird wie folgt geändert: In Buchstabe h wird nach der Angabe „Name der Zählkraft (in Druckschrift)“ die Angabe „unter Angabe der Zähler-ID“ eingefügt.

10. Die Nummer 5.5.6 wird wie folgt gefasst:

„Eine Erhebung durch das Fahrpersonal ist grundsätzlich unzulässig. Die Erstattungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn das Fahrzeug über nicht mehr als 16 Sitzplätze verfügt.“

11. In Nummer 5.6. werden nach den Wörtern „die das Vorgehen für“ die Wörter „die Erhebung und“ eingefügt.

12. Nach Nummer 7.3.4 wird folgende Nummer 8 eingefügt: 

„8
Rundungsvorschrift

Jeder Rechenschritt zur Berechnung des SBQ ist mit einer relativen Genauigkeit von 15 Stellen auszuführen. Diese Stellenzahl bezieht sich auf die gesamte Zahl einschließlich der Stellen nach dem Komma. Zwischenrundungen dürfen nicht vorgenommen werden.“

13. Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 9 und 10.

14. Nummer 11 entfällt.

15. Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.

16. In Nummer 13 wird in Satz 3 nach den Wörtern „Inhalt der Zählprotokolle“ die Angabe „(Nummer 5.5.2)“ eingefügt.

17. In Nummer 14 wird die Angabe „und gilt bis zum 31. Dezember 2016“ gestrichen.

18. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

19. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1.1 Buchstabe b wird das Wort „beförderte“ durch das Wort „beförderten“ ersetzt.

20. Anlage 4 erhält die Überschrift „Anlage 4.1“ und wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „im Alter ab sechs Jahren“ die Angabe „(das Alter ist im Zweifelsfalle zu überprüfen)“  eingefügt.

b) In Nummer 6 wird den Wörtern „grün-oranger Schwerbehindertenausweis“ das Wort „gültiger,“  vorangestellt.

c) In Nummer 7 wird folgender weiterer Spiegelstrich angefügt: „Begleitung eines schwerbehinderten Menschen, die einen eigenen Fahrausweis besitzt“.

d) In Nummer 9 werden die Wörter „Korrekturflüssigkeit oder Korrekturstiften“ durch das Wort „Korrekturmittel“ ersetzt.

e) In Nummer 12 werden die Wörter „von mir durchgeführten“ gestrichen.

21. Nach Anlage 4.1 wird Anlage 4.2 in der aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtlichen Fassung eingefügt.

22. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift wird hinter dem Wort „Erheber“ die Angabe „(Vor- und Zuname, ggf. Zähler-ID) angefügt.

b) In Satz 3 wird nach den Wörtern „die Namen“ die Angabe „beziehungsweise die Zähler-ID“ eingefügt.

c) In Satz 6 wird vor dem Wort „Durchführung“ das Wort „planmäßige“ eingefügt.

d) An den letzten Satz werden folgende Sätze angefügt:

„Alle durchgeführten Erhebungsfahrten sind in fortlaufender Datumsabfolge auf diesem bzw. gegebenenfalls einem Zusatzblatt einzutragen. Bei mehr als 15 Erhebungen je Zählperiode ist ein weiteres Nachweisblatt zu verwenden.“

23. Nach Anlage 5 wird Anlage 6 in der aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtlichen Fassung angefügt.

- MBl. NRW. 2016 S.