Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 34 vom 20.12.2016 Seite 859 bis 866

Änderung der Satzung für das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
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Änderung der Satzung für das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

III.

Änderung der Satzung
für das Versorgungswerk der Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen

Vom 29. Oktober 2016

Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat am 29. Oktober 2016 anhand der synoptischen Vorlage (Satzungstext: aktuelle Fassung / Satzungstext neu (Entwurf)) der Satzung folgende Änderungen der Satzung des Versorgungswerks beschlossen:

1 In § 4 „Aufsichtsausschuss“ Absatz 7. „Aufgaben des Aufsichtsausschusses“ wird Buchstabe e) vollständig aufgehoben und die nachfolgenden Buchstaben wie folgt alphabetisch neu benannt:

㤠4 Aufsichtsausschuss

e)    die Zustimmung zum technischen Geschäftsplan und zu dessen Änderungen,

f)    die Zustimmung zum Abschluss von Überleitungsabkommen nach § 30.

2 In § 6a „Erlöschen der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft“ werden in Absatz 1a) die Wörter „mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 10 Absatz 1 Satz 2,“ aufgehoben und durch die Wörter „mit dem Bezug einer Altersrente nach § 10“ ersetzt.

3In § 7 „Freiwillige Mitgliedschaft“ werden in Absatz 1 hinter § 6a die Wörter „Absatz 1 Buchstaben b) und c)“ eingefügt.

4 In § 9 „Allgemeine Rentenbemessungsgrundlage und maßgebliche Versorgungsabgabe“ wird Absatz 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„2 Die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage wird einerseits

a)      für Rentenleistungen aus Versorgungsabgaben bis zum 31. Dezember 2016 (RBG 1)

und andererseits

b)     für Rentenleistungen aus Versorgungsabgaben ab dem 1. Januar 2017 (RBG 2)

festgesetzt.“

4.1 In Absatz 3 werden die Wörter „allgemeine Rentenbemessungsgrundlage“ durch die sprachliche Anpassung „allgemeinen Rentenbemessungsgrundlagen“ ersetzt.

4.2 In Absatz 3 werden nach dem Wort Rentenbemessungsgrundlagen die Wörter „RBG 1 und RBG 2“ eingefügt sowie das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

4.3 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „beträgt im Jahr 2003 EUR 8004“ gestrichen und durch die Wörter „wird zum 1. Januar 2017 neu festgesetzt auf EUR 13.824“ ersetzt.

4.4 In Absatz 4 Satz 2 wird das Datum „1. Januar 2004“ durch das Datum „1. Januar 2017“ ersetzt.

5 § 10 Absatz 7 wird neu eingefügt, und lautet wie folgt:

„7. Sind nur nach dem 31. Dezember 2016 entrichtete Versorgungsabgaben zu berücksichtigen, ist der Vomhundertsatz ausschließlich auf die RBG 2 anzuwenden. Andernfalls ist der Teil des Vomhundertsatzes, der auf die bis zum 31. Dezember 2016 entrichteten Versorgungsabgaben entfällt, auf die RBG 1 anzuwenden. Die Ermittlung des Teils des Vomhundertsatzes, der auf die bis zum 31. Dezember 2016 entrichteten Versorgungsabgaben entfällt, erfolgt nach den für ruhende Mitgliedschaften geltenden Satzungsbestimmungen gemäß § 10 Absatz 6; hierbei wird ein Ruhen der Mitgliedschaft spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 unterstellt.“

5.1 Absatz 7 der alten Fassung wird zu Absatz 8 der neuen Fassung.

5.2 Absatz 8 der alten Fassung wird zu Absatz 9 der neuen Fassung.

6 In § 11 „Berufsunfähigkeitsrente“ Absatz 6 wird unter Punkt c) folgender Text eingefügt:

„Für die Anwendung des Vomhundertsatzes auf die RBG 1 bzw. RBG 2 gilt § 10 Absatz 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Teil des Vomhundertsatzes, der auf Hinzurechnungszeiten gemäß Buchstabe c entfällt, der RBG 2 zuzuordnen ist; § 11 Absatz 8 bleibt unberührt.“

6.1 In Absatz 7 Satz 2 wird die Nummer „7“ gestrichen und durch die Nummer „8“ ersetzt.

7  In der Überschrift zu § 19 „Kapitalabfindung bei Wiederverheiratung“ werden die Wörter „bei Wiederverheiratung“ ersatzlos gestrichen.

8 In § 19 a findet eine redaktionelle Änderung statt, als dass in Absatz 1, 2. Abschnitt, Satz 1 hinter dem Text „(…) gemäß § 10 Abs. 1, 2, 3, 4, 5“ die Nummern „6, 7“ eingefügt werden sowie die Nummer „8“ gestrichen und durch die Nummer „9“ ersetzt wird.

8.1 Ferner wird in Absatz 1, 2. Abschnitt, Satz 2 das Wort „und“ sowie die Nummer „4“ ersatzlos gestrichen.

9 In § 21a wird in der Überschrift hinter dem Wort „Arbeitslosengeld II“, das Wort „Krankengeld“ eingefügt.

9.1 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „Arbeitslosengeld II“, das Wort „Krankengeld“ eingefügt.

10 In § 39 Kapitaleinzahlung Absatz 3 wird die Nummer „7“ durch die Nummer „6“ ersetzt.

11 Der bisherige § 42 „Inkrafttreten der Satzung“ wird vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

§ 42 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.“

Gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes (VAG NRW) vom 20. April 1999 (GV. NRW S. 154) hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die von der Vertreterversammlung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen am 29. Oktober 2016 beschlossene Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW mit Schreiben vom 2. November 2016 genehmigt.

Die Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und bekannt gegeben.

Düsseldorf, den 8. November 2016

Dipl.-Ing. Ernst   U h i n g
Präsident der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

Bekannt gegeben am 1. Januar 2017.

- MBl. NRW. 2016 S. 864