Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 3 vom 31.1.2017 Seite 25 bis 58

Satzung des Universitätsklinikum Essen vom 19. Dezember 2016
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Satzung des Universitätsklinikum Essen vom 19. Dezember 2016

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Satzung des Universitätsklinikum Essen
vom 19. Dezember 2016

Aufgrund seines Beschlusses vom 15. Dezember 2016 erlässt der Aufsichtsrat des Universitätsklinikum Essen mit Zustimmung des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 7 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster (Universitätsklinikum-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), von der § 4 Absatz 1 durch Verordnung vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist) die folgende Satzung des Universitätsklinikum Essen.

§ 1
Name und Sitz

(1) Das Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Nord-rhein-Westfalen und führt den Namen „Universitätsklinikum Essen “.

(2) Das Universitätsklinikum hat seinen Sitz in Essen.

§ 2
Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre und dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es nimmt diese Aufgaben als eigene hoheitliche Aufgaben wahr.

(2) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist. Das Universitätsklinikum ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Zweck des Universitätsklinikums ist die Förderung:

1. von Wissenschaft und Forschung,

2. des öffentlichen Gesundheitswesen,

3. von Aus-, Fort- und Weiterbildung.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben in dienender Funktion für die Universität Duisburg-Essen,

2. die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung (§ 31 a Absatz 1 Satz 2 Hochschulgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)) in erster Linie durch den Betrieb des Universitätsklinikums als Krankenhaus der Maximalversorgung,

3. die Wahrnehmung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung (§ 31a Absatz 1 Satz 4 Hochschulgesetz NRW), u.a. durch Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungen gemäß Weiterbildungsordnung sowie

4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals (§ 31a Absatz 1 Satz 4 Hochschulgesetz NRW), u.a. durch den Betrieb der Schulen für Pflegeberufe.

(5) Mittel des Universitätsklinikums dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Universitätsklinikums fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Universitätsklinikums oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Universitätsklinikums an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(8) Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung (§ 16 Universitätsklinikum-Verordnung) zusammen und unterstützt sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Hochschulgesetz NRW. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz NRW verbürgten Rechte wahrnehmen können. Entscheidungen des Universitätsklinikums erfolgen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Absatz 2 Satz 1 Hochschulgesetz NRW) im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kommt eine Einigung zwischen Universität und Universitätsklinikum über die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung oder in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 3 Universitätsklinikum-Verordnung oder § 31 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz NRW nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Vorstands des Universitätsklinikums oder der Dekanin oder des Dekans binnen vier Wochen eine Schlichtungskommission (§ 16 Absatz 2 Universitätsklinikum-Verordnung).

(9) Die den Fachbereich Medizin betreffenden Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung werden vom Universitätsklinikum wahrgenommen. Das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung (§ 16 Universitätsklinikum-Verordnung).

(10) Das Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit seinen Aufgaben nach Absatz 1 bis 4 im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.

(11) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. Dabei ist durch Vereinbarung sicherzustellen, dass am Landesrechnungshof die sich aus § 111 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.

§ 3
Organe

Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.

§ 4
Zusammensetzung, Bestellung und Verfahren des Aufsichtsrats

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums,

3. die Rektorin oder der Rektor der Universität,

4. die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität

5. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich des Wirtschaft,

6. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft,

7. eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Medizin, die Leiterin oder der Leiter einer klinischen oder medizinisch-theoretischen Abteilung ist,

8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals (§ 15 Universitätsklinikum-Verordnung),

9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums,

10.die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

(2) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden von dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Rektorat der Universität und dem Vorstand des Universitätsklinikums bestellt. Das der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an-gehörende Personal wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 7. Das unter § 15 Universitätsklinikum-Verordnung fallende Personal mit Ausnahme des dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörenden Personals wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 8. Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 9. Für die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 7 bis 9 und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 5 bis 9 beträgt vier Jahre.

(3) Die Rektorin oder der Rektor der Universität wird in der von ihr oder ihm festgelegten Reihen-folge von den Prorektorinnen und Prorektoren vertreten. Die Kanzlerin oder der Kanzler benennt ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter und deren Vertretungsreihenfolge. Für jedes Mitglied gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die jeweiligen Ministerien eine Stellvertretung geregelt.

(4) Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Absatz 1 Nummer 5 oder 6. Die oder der Vorsitzende wird für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Sie oder er führt die Geschäfte des Aufsichtsrats und vertritt den Aufsichtsrat innerhalb des Klinikums und gegenüber Dritten. Der Aufsichtsrat wählt eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist ohne Bedeutung, wenn über dieselbe Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit in der zweiten Sitzung erneut verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Aufsichtsrats hat eine Stimme. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zu-lässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Bei Entscheidungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 6 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 haben die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils ein Vetorecht. Entscheidungen über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums.

(6) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern, dieser nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(7) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 gilt § 21 Absatz 5 Satz 3 Hochschulgesetz NRW entsprechend. Das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium legt angemessene Aufwandspauschalen für die oder den Vorsitzenden und die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 fest. Die Gesamtsumme ist zu veröffentlichen.

(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann zur Erledigung der zugewiesenen Auf-gaben Ausschüsse bilden Diese legen ihre Arbeit in der Regel in einer Geschäftsordnung fest. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.

§ 5
Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.

Er entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

1. Erlass und Änderung der Satzung,

2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Medizin, sowie Wahl, Bestellung und Abberufung der oder des Vorstandsvorsitzenden sowie der oder des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,

3. Beschlussfassung über die Verträge für die Mitglieder des Vorstands,

4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,

5. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,

6. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses,

7. Entlastung des Vorstands.

Zu den vom Vorstand festgelegten betrieblichen Zielen nimmt der Aufsichtsrat Stellung.

(2) Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechts-geschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:

1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

2. Große Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen über 1,5 Mio. Euro,

3. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer Dauer von 5 Jahren oder einer Wertgrenze von 600 000 Euro pro Jahr für Einzelmaßnahmen,

4. die Aufnahme von Krediten ab einer Wertgrenze von 500 000 Euro im Einzelfall oder bei Überschreitung eines Gesamtbetrages von 1,5 Mio. Euro im Geschäftsjahr sowie die Gewährung von Darlehen ab einer Wertgrenze von 100 000 Euro im Einzelfall oder Überschreitung eines Gesamt-betrages von 500 000 Euro im Geschäftsjahr,

5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten ab einer Wertgrenze von 500 000 Euro im Einzelfall oder Überschreitung eines Gesamtbetrages von 1,5 Mio. Euro im Geschäftsjahr,

6. die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen,

7. die Kooperationsvereinbarung nach § 16 Universitätsklinikum-Verordnung.

Die Wertgrenze zur Aufnahme von Krediten nach Nummer 4 gilt nicht für Kassenverstärkungskredite zur Gehaltszahlung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 Universitätsklinikum-Verordnung.

(3) Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen.

§ 6
Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands

(1) Dem Vorstand gehören an:

1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor;

2. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor;

3. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin;

4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor;

(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Im Falle der Wiederbestellung kann der Aufsichtsrat auf eine Ausschreibung verzichten. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor muss approbierte Ärztin oder approbierter Arzt und Professorin oder Professor der Medizin sein und soll in der Regel über Erfahrungen in der Leitung einer Einrichtung der Krankenversorgung verfügen. Die oder der Vorstandsvorsitzende und die oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende wird vom Aufsichtsrat aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Nummer 1 – 4 gewählt und bestellt.

(3) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstands wird das Universitätsklinikum durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten.

(4) Die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 werden wie Vorstandsmitglieder bestellt. Die Vertretung der Dekanin oder des Dekans erfolgt entsprechend der für den Fachbereich Medizin geltenden Regelung. Die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor erfüllt die Aufgaben der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors im Verhinderungsfalle mit allen Rechten und Pflichten. Sie oder er muss approbierte Ärztin oder approbierter Arzt und Professorin oder Professor der Medizin sein.

§ 7
Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum und legt die betrieblichen Ziele fest. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Satzung, der Universitätsklinikum-Verordnung oder dem Hochschulgesetz NRW dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für deren Umsetzung. Er unter-richtet den Aufsichtsrat regelmäßig und zeitnah über alle relevanten Fragen.

(2) Der oder die Vorstandsvorsitzende vertritt gemeinsam mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor das Universitätsklinikum. Im Verhinderungsfall treten die oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende und die Stellvertretende Kaufmännische Direktorin oder der Stellvertretende Kaufmännische Direktor an ihre Stelle.

(2a) Wurde die Kaufmännische Direktorin zur Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder der Kaufmännische Direktor zum Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gewählt, so vertritt sie oder er im Fall der Verhinderung der oder des Vorstandsvorsitzenden das Universitätsklinikum gemein-sam mit einem vom Aufsichtsrat aus den Mitgliedern des Vorstandes für diesen Vertretungsfall bestellten Vorstandsmitglied.

(2b) Wurde die Kaufmännische Direktorin zur Vorstandsvorsitzenden oder der Kaufmännische Di-rektor zum Vorstandsvorsitzenden gewählt, so vertritt sie oder er gemeinsam mit der oder dem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden das Universitätsklinikum. In dieser Konstellation vertreten im Verhinderungsfall der Kaufmännischen Direktorin als Vorstandsvorsitzende oder des Kaufmännischen Direktors als Vorstandsvorsitzenden die oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzen-de und die Stellvertretende Kaufmännische Direktorin oder der Stellvertretende Kaufmännische Direktor das Universitätsklinikum.

(3) Der Vorstand kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. In diesem Rahmen kann er ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung des Universitätsklinikums erteilen. Zum Geschäftsbereich der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors gehört es, für die Erfüllung der medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums und einen geordneten und wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung zu sorgen. Zum Geschäftsbereich der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors gehören die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten, zum Geschäftsbereich der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors die Angelegenheiten des Pflegedienstes. Die Mitglieder des Vorstands sind unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für den Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums gemeinsam verantwortlich (Gesamtverantwortung).

(4) Für die Beschäftigten des Universitätsklinikums trifft die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen.

(5) Für die Beschäftigten des Universitätsklinikums trifft die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen. Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Absatz 1 Landesbeamtengesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) ist der Aufsichtsrat. Dienstvorgesetzter nach dem Landesbeamtengesetz und nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624)) ist die oder der Vorstandsvorsitzende. Sie oder er trifft die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten. Die Fachvorgesetzteneigenschaft der Dekanin oder des Dekans gem. § 31 Absatz 2 Satz 3 Hochschulgesetz NRW für das Personal nach § 31 Absatz 2 Satz 2 Hochschulgesetz NRW bleibt unberührt. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeiten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen.

(6) In Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) handelt, soweit das unter § 104 Landespersonalvertretungsgesetz NRW fallende wissenschaftliche Personal betroffen ist, die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Im Übrigen handelt die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor.

(7) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorstandsvorsitzende im Einvernehmen mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor. Ist die Kaufmännische Direktorin zur Vorsitzenden oder der Kaufmännische Direktor zum Vorsitzenden des Vorstands gewählt, so entscheidet sie oder er in derartigen Fällen gemeinsam mit der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. In Abstimmungen des Vorstands gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

§ 8
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme des Prüfungsrechts des Landesrechnungshofes (§ 111 Landeshaushaltsordnung) keine Anwendung.

(2) Hält die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor Maßnahmen des Vorstands oder eines seiner Mitglieder mit den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit oder geltendem Recht für nicht vereinbar, so hat sie oder er diese unverzüglich zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken; dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen auf einem Beschluss des Vorstands beruhen. Wird nicht innerhalb der von der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor gesetzten angemessenen Frist abgeholfen, so hat sie oder er die Angelegenheit unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan wird ein Bericht über die ihm zugrunde gelegte Planung der Leistungen, Erträge und Aufwendungen beigefügt; der Zusammenhang mit dem Entwicklungsplan ist zu erläutern.

(4) Das Universitätsklinikum stellt einen mittelfristigen Plan für seine fachliche, strukturelle, investive und personelle Entwicklung in Verbindung mit dem mittelfristigen Vermögensplan auf.

(5) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, entsprechende Anwendung, soweit in der Universitätsklinikum-Verordnung oder dem Hochschulgesetz NRW nichts anderes bestimmt ist. Für den Jahresabschluss gilt ergänzend die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist. Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 6 geprüft und sodann dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

(6) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist.

(7) In Verbindung mit dem Lagebericht und dem Jahresabschluss gibt der Vorstand auch Auskunft über den Abschluss des Vermögensplans und über die auf die einzelnen Einrichtungen des Universitätsklinikums entfallenden Erträge, Aufwendungen und Leistungen.

(8) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 111 Landeshaushaltsordnung.

§ 9
Gliederung des Universitätsklinikums

Das Universitätsklinikum besteht aus klinischen, medizinisch-theoretischen und gemeinsamen Ein-richtungen. Im Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen gliedert es sich in Abteilungen und medizinische Zentren; die medizinischen Zentren werden aus mehreren Abtei-lungen nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit gebildet. Gliederung und Aufbau der Abteilungen, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung haben, richten sich nach den dafür getroffenen Regelungen des Fachbereichs Medizin der Universität.

§ 10
Medizinisches Zentrum

(1) Der Vorstand bestellt aus den Leiterinnen und Leitern oder geschäftsführenden Leiterinnen und Leitern der Abteilungen die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor des Zentrums und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(2) Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor leitet das medizinische Zentrum. Ihr oder ihm obliegt die Koordinierung der Angelegenheiten des Zentrums im Rahmen der Entscheidungen des Aufsichtsrats und des Vorstands. Dabei entscheidet sie oder er entsprechend den Richtlinien des Vorstands in streitigen Angelegenheiten der Zuordnung von Patientinnen und Patienten zu den Abteilungen des Zentrums und Angelegenheiten des ärztlichen Aufnahme-dienstes und erlässt im Rahmen der Hausordnung, der Organisationsordnung und der Aufnahme-bedingungen der klinischen Abteilungen des Universitätsklinikums ergänzende Bestimmungen für das Zentrum, die der Zustimmung des Vorstands bedürfen; bei nicht einem medizinischen Zentrum zugeordneten Abteilungen entscheidet der Vorstand unmittelbar. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor des medizinischen Zentrums kann im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen. Die Weisungs-befugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. Die Teileinrichtungen sollen vor Entscheidungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.

§ 11
Abteilungen

(1) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor bestellt. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand, der dazu das Einvernehmen mit der Universität herstellt.

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Abteilung vom Vorstand auf Zeit bestellt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit verantwortlich. Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten.

§ 12
Public Corporate Governance Kodex des Landes NRW

Der Public Corporate Governance Kodex des Landes NRW ist in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird. Wenn von den Empfehlungen abgewichen wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil des Corporate Governance Berichtes zu veröffentlichen.

§ 13
Übergangsbestimmung

Der amtierende stellvertretende Ärztliche Direktor bleibt bis zum Ablauf seiner Amtszeit als Mit-glied im Vorstand im Amt.

§ 14
Inkrafttreten / Außerkrafttreten und Übergangsregelung

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das für Wissenschaft und Forschung zu-ständige Ministerium in Kraft. Die Satzung vom 21. Januar 2008 (MBl. NRW. S. 259), zuletzt geändert mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 29. November 2010, mit Genehmigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 24. Mai 2011 (MBl. NRW. S. 222), tritt ab diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Satzung genehmigt.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2016

Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Im Auftrag

K u r p i e r s

- MBl. NRW. 2017 S. 40