Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 4 vom 3.2.2017 Seite 59 bis 70

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.“ und Gläubigeraufruf
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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.“ und Gläubigeraufruf

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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots
des Vereins „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.“
und Gläubigeraufruf

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 -
vom 11. Januar 2017

Das Verbot der Behörde für Inneres und Sport vom 28. Mai 2010 gegen den Verein „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.“ wurde am 27. August 2010 im Bundesanzeiger (BAnz AT 27. August 2010, Nr. 129, S. 2954-2955) bekannt gemacht.

Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde am 18. November 2016 zurückgenommen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. November 2016 das Verfahren entsprechend § 92 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung eingestellt. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden.

Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben:

Verfügung:

I.

1.      Der „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung.

2.      Der „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.      Es ist verboten, Kennzeichen des „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

4.      Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

5.      Das Vermögen des „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.“ wird beschlagnahmt und zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg eingezogen.

6.      Forderungen Dritter gegen den „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.“ werden beschlagnahmt und zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.“ darstellen, oder sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens des „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.“ zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

7.      Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg eingezogen, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.“ dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

II.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet, dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und der Sachen Dritter.

Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufge­fordert,

-          ihre Forderungen bis zum 22. März 2017 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes bei der Behörde für Inneres und Sport, Amt für Innere Verwaltung und Planung, Abteilung Öffentliche Sicherheit, Brand- und Bevölkerungsschutz, Johanniswall 4, 20095 Hamburg, anzumelden,

-          ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

-          nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 22. März 2017 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

-MBl. NRW. 2017 S. 60