Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 4 vom 3.2.2017 Seite 59 bis 70

Erhebung von Daten bei den ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW) als Grundlage für die Neuberechnung der Förderung nach § 12 APG NRW. Allgemeinverfügung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 20. Januar 2016
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Erhebung von Daten bei den ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW) als Grundlage für die Neuberechnung der Förderung nach § 12 APG NRW. Allgemeinverfügung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 20. Januar 2016

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Erhebung von Daten bei den ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW) als Grundlage für die Neuberechnung der Förderung nach § 12 APG NRW.

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 20. Januar 2016

In Ausübung der durch § 35 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 970), verliehenen Möglichkeit wird hiermit im Wege der Allgemeinverfügung festgelegt, dass

1.
alle ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 11 Alten- und Pflegegesetz (APG NRW) in Nordrhein-Westfalen die nach § 24 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes (APG DVO NRW) relevanten Werte zum Umsatz nach dem SGB XI, zur Ausbildungsumlage und zum einrichtungsbezogenen Punktwert für das Jahr 2015 nach dem nachfolgend geschilderten Verfahren melden müssen. Die Angaben zum Gesamtumsatz haben die erhebungsrelevanten Ertragskonten (beim DATEV-Kontenrahmen sind dies die Kontonummern 4000-4085) und ausschließlich die Erträge zu umfassen, die in Nordrhein-Westfalen erwirtschaftet wurden,

2.
die örtlichen Träger der Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen alle ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 11 APG NRW in ihrem Zuständigkeitsbereich über die Erhebung rechtzeitig informieren und das vom MGEPA bereitgestellte Erhebungsformular zur Verfügung stellen,

3.
dem Erhebungsformular eine Summen- und Saldenliste der erhebungsrelevanten Ertragskonten (Kontonummern 4000-4085 beim DATEV-Kontenrahmen) für das Jahr 2015 sowie Kopien der Bescheide über die erhaltene sowie gezahlte Ausbildungsumlage bzw. über die Befreiung von der Umlage für das Jahr 2015 beizufügen ist,

4.
das unterzeichnete Erhebungsformular sowie die vorgenannten Anlagen mit dem Antrag auf Förderung für das Jahr 2017 auf dem Postweg bis spätestens 1. März 2017 an den örtlichen Träger der Sozialhilfe zu senden und dort auf Plausibilität zu prüfen und zu bestätigen ist,

5.
die Bearbeitung des Antrags auf Investitionskostenförderung für das Jahr 2017 nur erfolgt, wenn mit den Antragsunterlagen das unterzeichnete und vollständig ausgefüllte Erhebungsformular sowie die vorgenannten Anlagen vollständig und fristgerecht vorgelegt werden.

Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Begründung:

Gemäß § 35 Abs. 3 APG DVO NRW, in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, überprüft die Landesregierung die in § 24 APG DVO NRW festgelegten Berechnungsmaßstäbe für die zukünftige Förderberechtigung (Prozentwert nach § 24 Absatz 1 Satz 7 Nummer 1, punktbezogener Förderbetrag nach § 24 Absatz 1 Satz 7 Nummer 2 und Aufteilung der Berechnungsanteile zwischen prozentualer und punktwertbezogener Förderung) im Hinblick auf die Gewährleistung der Stabilität des Gesamtfördervolumens sowie die Vermeidung unvertretbarer Einbußen der Einrichtungen aufgrund der Umstellung des Förderverfahrens. Auf der Grundlage der Überprüfung legt die Landesregierung nach Anhörung der Verbände der betroffenen Einrichtungsträger die Berechnungsparameter des § 24 Absatz 1 Satz 7 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 abschließend fest.

Bereits mit dem Antragsverfahren für die Förderung der Investitionskosten ambulanter Dienste im Jahre 2015 hat das MGEPA eine Datenerhebung zur Überprüfung der in § 24 APG DVO NRW festgelegten Berechnungsparameter der künftigen Förderung durchgeführt. 2.450 Dienste haben sich beteiligt. 722 Datenblätter mussten allerdings wegen erkennbarer Unplausibilitäten ausgeschlossen werden. Nur 1.728 Datenblätter konnten in die Auswertung einbezogen werden.

Nach dem Ergebnis der Erhebung konnte das in der APG DVO NRW festgelegte Ziel der Stabilität des Gesamtfördervolumens sowie die Vermeidung unvertretbarer Einbußen der Einrichtungen bei einer Umstellung des Förderverfahrens nicht hinreichend gewährleistet werden. Insbesondere bestand Unsicherheit über die Auswirkungen der 722 ausgeschlossenen Einrichtungen im Hinblick auf das neue Verfahren. Dieser zahlenmäßig große Block hätte bei der Umsetzung der neuen Berechnungssystematik zu einer nicht vorhersehbaren Schieflage führen und im Sinne eines fördergerechten Verfahrens ggf. Verschiebungen bei den Berechnungsparametern erfordern können.

Daher wurde die bestehende Übergangsregelung in § 35 Absatz 3 APG DVO NRW um zwei Jahre verlängert, damit in dieser Zeit eine erneute Datenerhebung stattfinden kann, die validere Daten zur Überprüfung der in § 24 APG DVO NRW festgelegten Berechnungsmaßstäbe für die künftige Förderberechtigung liefert.

Die erste Erhebung hat gezeigt, dass eine Überprüfung der Parameter nur möglich ist, wenn valide Daten möglichst aller ambulanten Dienste in Nordrhein-Westfalen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, alle ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 11 APG NRW zur Teilnahme an der Erhebung zu verpflichten und die Förderung davon abhängig zu machen, ob die teilnehmenden Einrichtungen vollständige und plausible Daten liefern.

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gemäß § 86 Absatz 2 Nummer 5 Sozialgerichtsgesetz wird angeordnet, um die Überprüfung der in § 24 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW) festgelegten Berechnungsmaßstäbe für die künftige Förderberechtigung im Hinblick auf die Gewährleistung der Stabilität des Gesamtfördervolumens sowie der Vermeidung unvertretbarer Einbußen der Einrichtungen aufgrund der Umstellung des Förderverfahrens durch rechtzeitige Erhebung der erforderlichen Daten sowie verbindliche Teilnahme sicherstellen zu können.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Sozialgericht, in dessen Bezirk die Klägerin oder der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz hat, zu erheben.

Düsseldorf, den 20. Januar 2017

Im Auftrag
Markus   L e ß m a n n

- MBl. NRW. 2017 S. 61