Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 5 vom 17.2.2017 Seite 71 bis 94

Wahl zum 19. Deutschen Bundestag Bekanntmachung des Landeswahlleiters 111 – 35.04.05 vom 2. Februar 2017
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Wahl zum 19. Deutschen Bundestag Bekanntmachung des Landeswahlleiters 111 – 35.04.05 vom 2. Februar 2017

III.
Wahl zum 19. Deutschen Bundestag
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
111 – 35.04.05
vom 2. Februar 2017

Aufforderung zur Einreichung von Landeswahlvorschlägen (Landeslisten)

Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom 23. Januar 2017 (BGBl. I S. 74 ) den 24. September 2017 als Wahltag für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag bestimmt. Der Landeswahlleiter fordert hiermit gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255)* auf, Wahlvorschläge für die Wahl nach Landeslisten möglichst frühzeitig einzureichen und gibt hierzu Folgendes bekannt:

1
Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 können Wahlvorschläge für die Wahl nach Landeslisten für das Land Nordrhein-Westfalen beim

Landeswahlleiter für das Land Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Inneres und Kommunales

des Landes Nordrhein-Westfalen,
Friedrichstraße 62-80, Zimmer D 0526
40217 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf)

bis zum 17. Juli 2017, 18.00 Uhr, schriftlich eingereicht werden (§ 19 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062)*.

2
Wahlvorschlagsrecht
Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BWG). Eine Partei kann in jedem Land nur eine Landesliste einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG).

3
Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 der BWO eingereicht werden.
Sie muss enthalten

3.1
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

3.2
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort - der Bewerberinnen und Bewerber (§ 39 Abs. 1 BWO).

Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein (§ 27 Abs. 3 BWG). Bewerberinnen und Bewerber können nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 27 Abs. 4 BWG). Als Bewerberinnen und Bewerber einer Partei können in einer Landesliste nur Personen benannt werden, die wählbar sind (§ 15 BWG) und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt wurden und die nicht Mitglied einer anderen Partei sind (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 1 und Abs. 3 BWG).

Zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten für das Land Nordrhein-Westfalen sind nur Parteimitglieder berechtigt, die in Nordrhein-Westfalen nach § 12 BWG wahlberechtigt sind.

Die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen dürfen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode, d.h. frühestens ab 23. März 2016, stattgefunden haben (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 3 BWG). Die Aufstellung der Landeslisten darf frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode, d.h. frühestens ab 23. Juni 2016, stattgefunden haben (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 3 BWG). Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 5 BWG).

4
Vertrauenspersonen
In jeder Landesliste sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BWG, § 39 Abs. 1 Satz 3 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im BWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zur Landesliste abzugeben und entgegenzunehmen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 2 BWG). Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Landesliste gegenüber dem Landeswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 3 BWG).

Zur Erleichterung der Kommunikation mit dem Landeswahlleiter empfiehlt es sich, zu Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen der Landeslisten für das Land Nordrhein-Westfalen vorrangig Personen zu bestimmen, die in Düsseldorf oder in der näheren Umgebung wohnen. Ebenso empfiehlt sich die Angabe einer E-Mail-Adresse.

5
Unterzeichnung der Landeslisten

Die Landesliste für das Land Nordrhein-Westfalen muss von mindestens drei Mitgliedern des nordrhein-westfälischen Landesvorstandes der Partei, darunter dem bzw. der Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land Nordrhein-Westfalen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von mindestens je drei Mitgliedern - darunter dem bzw. der Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter - der Vorstände der nächst niedrigeren Gebietsverbände, die im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen liegen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 des § 39 Abs. 2 BWO entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG, § 39 Abs. 2 BWO).

6
Beteiligungsanzeige

Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können eine Landesliste nur einreichen, wenn der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck müssen diese Parteien dem

Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden

spätestens am Montag, 19. Juni 2017, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (§ 18 Abs. 2 BWG). In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will.
Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem bzw. der Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt an die Stelle des Bundesvorstandes der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation.

Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige gemäß § 18 Abs. 2 BWG nicht durch die Übersendung der Unterlagen (§ 6 Abs. 3 Parteiengesetz) ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen geboten ist.

Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 7. Juli 2017 fest,

6.1
welche Parteien im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,

6.2
welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.

Zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, vom Bundeswahlleiter eingeladen. Die Feststellung des Bundeswahlausschusses macht der Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich.

Soweit Parteien durch die Entscheidung des Bundeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, ist binnen vier Tagen nach Bekanntgabe für die Parteien und Vereinigungen eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht möglich (§ 18 Abs. 4a Satz 1 BWG).

7
Unterstützungsunterschriften

Die Landeslisten der Parteien nach § 18 Abs. 2 BWG, deren Parteieigenschaft nach einer Beteiligungsanzeige vom Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist, müssen außerdem von mindestens 2.000 nordrhein-westfälischen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG). Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BWG). Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 BWO zu erbringen (§ 39 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 BWO).

Die Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert, sobald die Landesliste aufgestellt ist (§ 39 Abs. 3 Satz 2 BWO). Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben (§ 39 Abs. 3 Satz 3 BWO).

Die Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort - der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt nach Anlage 21 BWO eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des jeweiligen Wohnortes beizubringen, dass sie in Nordrhein-Westfalen wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung kann auch als Einzelbescheinigung nach dem Muster der Anlage 21 BWO gesondert erteilt werden. Sie wird kostenfrei erteilt.

Einzelbescheinigungen des Wahlrechts sind vom Wahlvorschlagsträger vor der Einreichung der Landesliste mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Wahlberechtigte können nur eine Landesliste unterzeichnen. Landeslisten dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 39 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 5 BWO).

Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten (§ 27 Abs. 1 Satz 4 BWG).
Nicht ordnungsgemäß erlangte Unterschriften werden gegebenenfalls als ungültig gewertet. Insoweit kann auch strafbares Handeln vorliegen.

8
Anlagen zur Landesliste

Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen (§ 39 Abs. 4 und 5 i.V.m. § 34 Abs. 6 und 7 BWO):

8.1
in jedem Fall für jede vorgeschlagene Bewerberin und jeden vorgeschlagenen Bewerber:

8.1.1
Erklärungen nach dem Muster der Anlage 22 der BWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberinnen oder Bewerber gegeben haben,

8.1.2
Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 22 der BWO zu ihrer Parteimitgliedschaft,

8.1.3
Wählbarkeitsbescheinigungen der Gemeindebehörde des jeweiligen Wohnortes (Anlage 16 BWO)

Falls die Person keine Wohnung im Geltungsbereich des BWG innehat und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhält, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung.

8.2
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 23 der BWO und

8.3
die Versicherung an Eides statt der Versammlungsleitung und von zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern nach dem Muster der Anlage 24 der BWO, dass

8.3.1
die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt sind,

8.3.2
jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer an der Versammlung vorschlagsberechtigt war und

8.3.3
die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.

8.4
bei Parteien, deren Parteieigenschaft vom Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist und die nach § 27 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 BWG Unterstützungsunterschriften vorlegen müssen, zusätzlich mindestens 2.000 Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 21 der BWO und für jede unterzeichnende Person eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Wohnortes über die Wahlberechtigung.

9
Zurücknahme und Änderung der Landesliste

Eine Landesliste kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist. Eine gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG außerdem von Wahlberechtigten unterzeichnete Landesliste kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 23 BWG).

Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann eine Landesliste nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn Bewerberinnen oder Bewerber verstorben sind oder die Wählbarkeit verloren haben. Das durch § 21 BWG vorgeschriebene Verfahren bei Aufstellung von Parteibewerberinnen und Parteibewerbern braucht in solchen Fällen nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 27 Abs. 1 BWG Satz 2 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung einer Landesliste (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Änderung/ Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 24 Satz 3 BWG).

10
Vorprüfung der Landeslisten

Die Landeslisten werden unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird die Vertrauensperson sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 25 Abs. 2 BWG), wenn

10.1
die Form oder Frist des § 19 BWG nicht gewahrt ist,

10.2
die erforderlichen gültigen Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

10.3
bei einer Landesliste die Parteibezeichnung fehlt, die erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 BWG nicht erbracht sind,

10.4
Bewerberinnen oder Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, so dass die Personen nicht feststehen, oder

10.5
Zustimmungserklärungen und/oder Versicherungen an Eides statt zur Parteimitgliedschaft der Bewerberinnen oder Bewerber fehlen.

Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 25 Abs. 4 BWG).

11
Zulassung der Landeslisten

Über die Zulassung der Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss am 28. Juli 2017 (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG). Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses werden die Vertrauenspersonen der Landeslisten geladen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 BWO). Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des Landeswahlausschusses werden gemäß § 5 Abs. 3 BWO öffentlich bekannt gemacht.

Der Landeswahlausschuss hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie

11.1
verspätet eingereicht sind oder

11.2
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch BWG und BWO aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist; sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen oder Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BWG).

Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 BWO bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so kann der Landeswahlausschuss Unterscheidungsbezeichnungen beifügen (§ 41 Abs. 1 BWO).

Weist der Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses beim Landeswahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden (§ 28 Abs. 2 BWG, § 42 BWO). Beschwerdeberechtigt ist die Vertrauensperson der Landesliste. Ebenfalls beschwerdeberechtigt - und zwar auch im Falle der Zulassung - ist der Landeswahlleiter.

12
Bekanntmachung der Landeslisten

Die zugelassenen Landeslisten werden spätestens am 7. August 2017 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben (§ 28 Abs. 3 BWG und § 43 Abs. 1 BWO).

13
Vordrucke

Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der BWO

13.1
Anlage 16
Bescheinigung der Wählbarkeit

13.2
Anlagen 17 und 18
Niederschrift über die Vertreterversammlung/Mitgliederversammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers mit Versicherung an Eides statt

13.3
Anlage 20
Landesliste und Beiblatt

13.4
Anlage 22
Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber/-innen einer Landesliste

13.5
Anlage 23
Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste und Beiblatt

13.6
Anlage 24
Versicherung an Eides statt

können beim Landeswahlleiter unter www.mik.nrw.de/bundestagswahl-2017/Vordrucke abgerufen werden. Vordrucke nach Anlage 21 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) - können beim Landeswahlleiter erst nach Aufstellung der Landesliste angefordert werden.

MBl. NRW. 2017 S. 90


* Änderungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung werden nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich bekannt gemacht.