Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 5 vom 17.2.2017 Seite 71 bis 94

Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Kameradschaft Aachener Land“ in Aachen Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 vom 6. Februar 2017
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Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Kameradschaft Aachener Land“ in Aachen Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 vom 6. Februar 2017

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Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Kameradschaft Aachener Land“
in Aachen

Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12
vom 6. Februar 2017

Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW erließ am 31. Juli 2012 gemäß Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz (GG) i. V. m. § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), folgende - durch Bekanntmachung vom 23.10.2012 (BAnz AT 23.10.2012 B11) und vom 14.12.2012 (MBl. NRW. S. 728) veröffentlichte -

Verfügung

1. Die Vereinigung "Kameradschaft Aachener Land" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Sie läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider.

2. Die Vereinigung "Kameradschaft Aachener Land" ist verboten. Sie wird aufgelöst.

3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung "Kameradschaft Aachener Land" für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

4. Der Vereinigung "Kameradschaft Aachener Land" ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

5. Das Vermögen der Vereinigung "Aachener Land" wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung "Kameradschaft Aachener Land" deren verfassungsfeindliche Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind ist.

6. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die in Ziffer 5 genannten Einziehungen.

Die vorstehende Verfügung ist nunmehr unanfechtbar geworden. Unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Verbots wird sein verfügender Teil gemäß § 7 Absatz 1 VereinsG nochmals bekannt gemacht.

Mit der Einziehung und Abwicklung des Vereinsvermögens ist das Landeskriminalamt, Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf, beauftragt.

Düsseldorf, den 6. Februar 2017

Ministerium
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

(Az. 402 - 57.07.12)

Im Auftrag

C i e m i g a

MBl. NRW. 2017 S. 79