Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 6 vom 28.2.2017 Seite 95 bis 112

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Verantwortung, Innovation und Tatkraft im Rahmen der Entwicklung attraktiver ländlicher Räume (VITAL.NRW-Richtlinie) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IIB2. 2090.05.02 vom 7. Februar 2017
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Verantwortung, Innovation und Tatkraft im Rahmen der Entwicklung attraktiver ländlicher Räume (VITAL. NRW-Richtlinie) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IIB2. 2090.05.02 vom 7. Februar 2017

7817

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Verantwortung, Innovation und Tatkraft
im Rahmen der Entwicklung attraktiver ländlicher Räume
(VITAL. NRW-Richtlinie)

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – IIB2. 2090.05.02
vom 7. Februar 2017

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen zur Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien in zugelassenen Qualifizierungsregionen im Rahmen des VITAL-Ansatzes nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

- der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
- Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung“ vom 27. Januar 2016 (MBl. NRW. S. 127) (ILE-Richtlinie),
- Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien „EFRE-Rahmenrichtlinie“ vom 14. November 2014 (MBl. NRW. S. 676).

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Begleitung der Prozesse der ländlichen Entwicklung durch ein regionales Management sowie Aufbau und Unterstützung der Kapazitäten eines Netzwerkes zur Steuerung der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie.

2.2
Umsetzung zugelassener Entwicklungsstrategien in VITAL-Regionen zur Stärkung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Beförderung der Integration und dauerhaften Ansiedlung von Migrantinnen und Migranten in ländlichen Gebieten durch Projekte und Aktionen außerhalb definierter Maßnahmen des NRW-Programms „Ländlicher Raum 2014-2020“(innovative Maßnahmen).

2.3
Maßnahmen der integrierten ländlichen Entwicklung gemäß der Nummern 2 bis 4 der ILE-Richtlinie, soweit sie der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien im Rahmen von VITAL. NRW dienen.

Hierbei ist zu beachten, dass sich die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der ILE-Richtlinie und der VITAL. NRW-Richtlinie für den gleichen Zuwendungszweck gegenseitig ausschließen.

2.4
Sonstige nicht flächenbezogene Maßnahmen des NRW-Programms „Ländlicher Raum 2014 - 2020“, welche die Voraussetzungen bestehender Förderrichtlinien erfüllen.

Hierbei ist zu beachten, dass sich die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen einer anderen Förderrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen im vorgenannten Sinn und die Gewährung einer Zuwendung aus der VITAL. NRW-Richtlinie für den gleichen Zuwendungszweck gegenseitig ausschließen. Der Zuwendungsempfänger erklärt ausdrücklich, dass keine Fördermittel für den gleichen Zweck aus anderen Förderrichtlinien beantragt wurden oder werden.

2.5
Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit zur Generierung von Synergieeffekten, Förderung innovativer Entwicklungsansätze oder Initiierung und Stärkung von Wirtschaftspartnerschaften mit anderen ländlichen Regionen mit vergleichbaren Ausgangs- und Problemlagen:

2.5.1
Vorbereitende technische Unterstützung für gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsvorhaben (Anbahnung),

2.5.2
Vorhaben der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,

2.5.3
Vorhaben der transnationalen Zusammenarbeit mit Regionen in anderen Mitgliedstaaten oder Regionen in Drittländern.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Regionalmanagement) lokale Aktionsgruppen als juristische Personen sowie Gemeinden und Gemeindeverbände,
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Innovative Projekte) und 2.5 (Kooperation) sowie bei Maßnahmen nach Nummer 2.3, soweit es sich um Infrastrukturmaßnahmen gemäß Nummer 4 der ILE-Richtlinie handelt, natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts,
- bei den übrigen Maßnahmen nach Nummern 2.3 und 2.4 (Mainstreamprojekte) entsprechend der einschlägigen Förderrichtlinie.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die betreffende Entwicklungsstrategie muss im Rahmen dieser Richtlinie vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium anerkannt worden sein.

4.2
Das Projekt dient der Umsetzung der jeweiligen regionalen Entwicklungsstrategie der VITAL-Region und zur Verwirklichung der Ziele einer oder mehrerer der unter Nummer 2.2 genannten Prioritäten.

4.3
Grundlage der Förderung aus VITAL. NRW sind die vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium anerkannten regionalen Entwicklungsstrategien der ausgewählten VITAL-Regionen. Die Projektauswahl und Priorisierung der Projekte obliegen der jeweiligen lokalen Aktionsgruppe (LAG), so dass eine Förderung nach dieser Richtlinie einen positiven Beschluss der LAG für das beantragte Projekt voraussetzt. Hierbei sind auf Ebene der LAG einheitliche diskriminierungsfreie Projektauswahlkriterien anzuwenden.

4.4
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde die Gesamtfinanzierung der durchzuführenden Maßnahme nachzuweisen. Soweit einnahmeschaffende Infrastrukturen Gegenstand der Förderung sind, ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zudem auch die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in geeigneter Weise nachzuweisen.

4.5
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen für die beantragten Objekte oder Flächen Nutzungsrechte von grundsätzlich zwölf Jahren ab Fertigstellung nachweisen.

4.6
Im Fall baulicher Vorhaben muss für die zu bewilligende Baumaßnahme vorliegen (soweit zutreffend):
- die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
- mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 71 der Landesbauordnung,
- bei genehmigungsfreien Wohngebäuden, eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 67 Absatz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung abgegeben hat.

4.7
Eine Zuwendung aus dieser Richtlinie kann nur gewährt werden, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger mit der Umsetzung des Projektes in Summe mit anderen „De-Minimis-Förderungen“ nicht mehr als 200 000 Euro Beihilfen innerhalb von 3 Steuerjahren gewährt werden. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind zu beachten.

Bei Unternehmen im Agrarsektor gilt statt der vorstehenden Regelung, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 15 000 Euro nicht übersteigen darf. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zu beachten.

4.8
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Regionalmanagement) gilt:

Das Regionalmanagement ist von natürlichen oder juristischen Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung durchzuführen. Mit der Wahrnehmung des Regionalmanagements beauftragte Personen müssen eine hinreichende Qualifikation in Form eines einschlägigen Berufs- oder Studienabschlusses oder durch entsprechende Arbeitserfahrung auf dem Gebiet der Regionalentwicklung nachweisen. Im Rahmen der Antragstellung ist zuzusichern, ein Regionalmanagement mindestens im Umfang von 1 Vollzeitarbeitskraft einzurichten und dieses vorzuhalten, soweit noch Projekte in der Umsetzung zu begleiten sind.

4.9
Für Maßnahmen nach Nummer 2.5 (Kooperation) gilt:

4.9.1
Die der Kooperation zugrunde liegenden ländlichen Gebiete müssen eine vergleichbare Ausgangs- und Problemlage und hinsichtlich der regionalen Entwicklungsstrategien ähnliche thematische Leitlinien aufweisen; die inhaltlichen Zielsetzungen einer Kooperation sind im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung darzulegen.

4.9.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.5.1 (Anbahnung von Kooperationen) gilt:

Die LAG muss die Umsetzung eines konkreten Projektes vorsehen und dessen Ziele und Charakter beschreiben; die vorbereitenden Maßnahmen müssen unmittelbar der Anbahnung eines solchen Projektes dienen. Die Anbahnung ist dabei aber ergebnisoffen, eine spätere tatsächliche Umsetzung im Rahmen eines Kooperationsprojektes ist keine Zuwendungsvoraussetzung.

4.9.3
Für Projekte nach Nummer 2.5.2 (gebietsübergreifende Zusammenarbeit) gilt:

Die Kooperation erfolgt mit mindestens einer anderen anerkannten VITAL-Region oder LEADER-Region innerhalb der Bundesrepublik Deutschland alternativ mit mindestens einer deutschen Region, deren Struktur, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungsstrukturen und die Umsetzung einer integrierten Entwicklungsstrategie, dem VITAL- beziehungsweise LEADER-Ansatz entspricht. Die Anerkennung der Regionen ist impliziert in der Genehmigung des jeweiligen Kooperationsprojektes.

4.9.4
Für Projekte nach Nummer 2.5.3 (transnationale Zusammenarbeit) gilt:

Die Kooperation erfolgt mit mindestens einer anderen anerkannten LEADER-Region eines anderen Mitgliedstaates oder mindestens einer anderen Region eines Mitgliedsstaates oder eines Drittstaates, deren Struktur, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungsstrukturen und die Umsetzung einer integrierten Entwicklungsstrategie, dem LEADER-Ansatz entspricht. Die Anerkennung dieser Region(en) ist impliziert in der Genehmigung des jeweiligen Kooperationsprojektes.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss oder Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Regionalmanagement) gelten die Ausgaben des Zuwendungsempfängers für folgende Aktivitäten als zuwendungsfähig:

- Personalausgaben der LAG für die Einrichtung eines Regionalmanagements in Form von Pauschalen gemäß Nummer 5.4.6,
- Ausgaben für die Einrichtung eines Regionalmanagements in Form der Beauftragung von Dritten außerhalb der öffentlichen Verwaltung,
- Betriebsausgaben der LAG in Form einer Pauschale für Gemeinkosten gemäß Nummer 5.4.7,
- Reisekosten,
- Ausgaben für die Schulung von Mitgliedern der LAG, soweit die Maßnahme vornehmlich dem Kapazitätsaufbau im Rahmen der Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie dient,
- Ausgaben im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Bewertung der Strategie,
- Ausgaben für die Sensibilisierung und Aktivierung von Akteuren und potentiellen Projektträgern.

5.4.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Innovative Projekte) sind unter Berücksichtigung von Nummer 5.5 alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig, soweit nationale oder europäische Vorschriften (insbesondere die Landeshaushaltsordnung sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) nicht entgegenstehen und sofern diese im Rahmen des Projektes tatsächlich entstehen oder in Form des bürgerschaftlichen Engagements gemäß Nummer 5.4.8 als fiktive Ausgaben anerkannt und dem Projekt eindeutig zugeordnet werden können. Personalausgaben gelten dann als zuwendungsfähig, wenn mit dem Beschäftigungsverhältnis ein konkretes Projektziel verfolgt wird, das der Erreichung des Zuwendungszwecks dient.

5.4.3
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3 mit Ausnahme von Infrastrukturmaßnahmen gemäß Nummer 4 der ILE-Richtlinie sowie bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 (Mainstreamprojekte) richtet sich die Bemessungsgrundlage nach den Vorgaben der einschlägigen Förderrichtlinien, soweit im Rahmen dieser Richtlinie nicht generell strengere Vorgaben für alle Arten von Maßnahmen im Rahmen von VITAL. NRW gemacht werden; dies umfasst auch die Förderfähigkeit der Umsatzsteuer.

5.4.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.5.1 (Anbahnung) sind Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers im Zusammenhang mit dem Austausch von Erfahrungen (insbesondere Reisekosten, Ausgaben für Veranstaltungen, Dolmetschergebühren) sowie die Ausgaben zur Projektentwicklung (insbesondere Projektmachbarkeitsstudien, Beratung bei spezifischen Fragen, Dolmetscher- und Übersetzungsausgaben) zuwendungsfähig.

5.4.5
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.5.2 und 2.5.3 (Durchführung von gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationen) sind unter Beachtung von Nummer 5.5 grundsätzlich alle Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig, soweit sie im Rahmen des Projektes tatsächlich entstehen und nationale oder europäische Vorschriften (insbesondere Landeshaushaltsordnung sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) nicht entgegenstehen.

Im Rahmen der Bemessung der Zuwendung ist auf die wirtschaftliche Bedeutung für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen abzustellen.

5.4.6
(ergänzt Nummer 2.4 VV und Nummer 2.3 VVG zu § 44 LHO und ersetzt Nummer 1.3 ANBest-P)

Wenn Personalausgaben angerechnet werden, so werden für die zuwendungsfähigen Ausgaben Pauschalen angesetzt. Die Pauschalen gelten sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung. Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes sowie für Gemeinden werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, wenn es sich nicht um Stammpersonal handelt und sofern diese nicht bereits aus Mitteln des Landes oder der Europäischen Union finanziert sind.

Die Stellenbesetzung hat in Anlehnung an die Verfahrensweisen zur Personalgewinnung des öffentlichen Dienstes zu erfolgen und beinhaltet in der Regel ein Personalauswahlverfahren.

5.4.6.1
Die Pauschalen umfassen die Lohnzahlungen, vertragliche und tarifliche Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten. Personalausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

5.4.6.2
Die Monats- und Stundensätze für vier verschiedene Leistungsgruppen richten sich nach den Vorgaben der EFRE-Rahmenrichtlinie und werden regelmäßig aktualisiert und auf der Seite www.efre.nrw.de veröffentlicht.

Für die gesamte Laufzeit eines Projektes sind die Sätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung Geltung hatten. Die Sätze werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Bei Projekten mit einem Durchführungszeitraum von mehr als 36 Monaten kann frühestens nach Ablauf dieser Zeitspanne auf Antrag einmalig und nur zum Beginn eines Kalenderjahres eine Neufestsetzung für die noch verbleibende Projektlaufzeit erfolgen.

5.4.6.3
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden angesetzt
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger Vollzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, der Monatssatz,
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger Teilzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein der Teilzeit entsprechender Anteil des Monatssatzes,
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger nur teilweise in dem geförderten Projekt tätig sind, der Stundensatz.

5.4.6.4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden anhand der nachstehenden Leistungsgruppen einem Monats- oder Stundensatz zugeordnet. Die Eingruppierung erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung für die betreffende Mitarbeiterin oder den betreffenden Mitarbeiter im Antrag und durch Vorlage des Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls durch die Vorlage von Qualifizierungsnachweisen.

- Leistungsgruppe 1 „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Eingeschlossen sind alle Beschäftigten, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen und Beschäftigte mit Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben.

- Leistungsgruppe 2 „Herausgehobene Fachkräfte“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sehr schwierigen bis komplexen oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbstständig ausgeführt. Dazu gehören auch Beschäftigte, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeitern Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen beispielsweise Vorarbeiter, Meister.

- Leistungsgruppe 3 „Fachkräfte“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen Fachtätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, eventuell verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist.

- Leistungsgruppe 4 „An- und ungelernte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachen oder überwiegend einfachen Tätigkeiten, für deren Ausführung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Regel durch eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren erworben.

5.4.6.5
Angerechnet werden die nachgewiesenen Arbeitsmonate und Arbeitsstunden. Für die nur teilweise in dem geförderten Projekt tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nur Produktivarbeitsstunden und maximal 1 650 Stunden pro Jahr über alle aus öffentlichen Mitteln finanzierte Projekte anerkannt. Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zu mehr als 1 650 Produktivarbeitsstunden in aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten tätig, so werden die für das VITAL. NRW-finanzierte Projekt erklärten Produktivarbeitsstunden entsprechend gekürzt. Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Teilzeit bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger tätig, so sind die maximalen Jahresarbeitsstunden entsprechend der Teilzeit zu reduzieren.

5.4.7
(ergänzt Nummer 2.4 VV und Nummer 2.3 VVG zu § 44 LHO)

Gemeinausgaben können nur dann angerechnet werden, wenn sie im Rahmen des Projekts anfallen; in diesen Fällen erfolgt die Förderung in Form einer Pauschale. Die Pauschale gilt sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung.

Die Pauschale umfasst die in Anlage 2 der EFRE-Rahmenrichtlinie aufgeführten Ausgaben. Diese Ausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

Die Pauschale beträgt 15 Prozent der pauschalierten förderfähigen direkten Personalausgaben. Die als fiktive Ausgabe anerkannten Beträge für bürgerschaftliches Engagement gemäß Nummer 5.4.8 sind nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage für die Pauschale.

5.4.8
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen unentgeltlichen Arbeitsleistungen kann bei Maßnahmen von LAG, Gemeinden und Gemeindeverbänden, Teilnehmergemeinschaften sowie bei Maßnahmen von Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gelten nicht als bürgerschaftliches Engagement.

Die Anrechnung soll grundsätzlich 60 Prozent des Nettobetrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde, nicht überschreiten; ein entsprechender Nachweis ist nur dann zu erbringen, wenn bei der Bewilligungsbehörde im Einzelfall begründete Zweifel an der Einhaltung dieses Grundsatzes bestehen.

Die Arbeitsstunden müssen schriftlich belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist so zu begrenzen, dass die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigt.

5.5
Nicht zuwendungsfähig sind:

- Aufwendungen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder europäischer Förderprogramme gefördert werden sowie Aufwendungen für investive Maßnahmen, die aus nationalen Programmen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Nordrhein-Westfalen finanziert werden,
- Maßnahmen in Ortschaften mit mehr als 30 000 Einwohnern, ausgenommen Maßnahmen nach Nummer 2.1,
- Beträge der Umsatzsteuer, soweit sie erstattungsfähig oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht endgültig von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getragen werden; dies gilt insbesondere für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die von der Steuer befreite Personen sind, wie sie im ersten Unterabschnitt von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) definiert werden,
- Beträge der Umsatzsteuer im Rahmen von Maßnahmen nach den Nummern 2.3 und 2.4 (Mainstreamprojekte) sofern und soweit sie aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien nicht zuwendungsfähig sind,
- Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben,
- Zinsen auf Schulden,
- Der Erwerb von unbebautem oder bebautem Land in Höhe von mehr als 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten der Maßnahme,
- Aufwendungen für gebrauchte Gegenstände,
- Reisekosten, soweit sie bei deren analoger Anwendung über die reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen hinausgehen,
- Wegebaumaßnahmen mit Ausnahme von Maßnahmen nach Nummer 2.3 und Maßnahmen zur Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz,
- Ausgaben für investive Maßnahmen nach Nummer 2.5 (Kooperation) außerhalb der europäischen Mitgliedstaaten sowie für Maßnahmen außerhalb von Nordrhein-Westfalen soweit die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für die Investition mehr als 20 000 Euro betragen und keine Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums vorliegt.

5.6
Fördersätze

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den in der genehmigten regionalen Entwicklungsstrategie von der LAG festgelegten Fördersätzen, dabei gilt folgender Höchstrahmen:

5.6.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Regionalmanagement) bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch je LAG bis zum Abschluss der Förderperiode im Jahr 2023 jährlich höchstens 50 000 Euro.

5.6.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Innovative Projekte) bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250 000 Euro.

Sofern Maßnahmen nach Nummer 2.2 primär zum Zwecke der Integration von Migrantinnen und Migranten erfolgen, bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 350 000 Euro.

Eine Erhöhung der vorgenannten Höchstbeträge ist mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums möglich, wenn dem Vorhaben eine besondere Bedeutung bei der Umsetzung der zu Grunde liegenden regionalen Entwicklungsstrategie zukommt.

Im Fall beihilferechtlicher Relevanz ist der Höchstbetrag entsprechend Nummer 4.7 zu reduzieren.

5.6.3
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3 und 2.4 (Mainstreamprojekte) entsprechend der einschlägigen Förderrichtlinien, jedoch maximal 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und höchstens 250 000 Euro.

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 können, abweichend von Nummer 4.4.5.1 und 4.4.5.2 der ILE-Richtlinie, dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen mit maximal 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und höchstens 250 000 Euro bezuschusst werden.

Eine Erhöhung des vorgenannten Höchstbetrages ist mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums möglich, wenn dem Vorhaben eine besondere Bedeutung bei der Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie zukommt und die in den einschlägigen Förderrichtlinien definierten Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.

5.6.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.5 (Kooperation) bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250 000 Euro, bei Maßnahmen nach 2.5.1 (Anbahnung von Kooperationen) höchstens 15 000 Euro.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
(ersetzt Nummer 2.4.3 VV und Nummer 2.3.3 VVG zu § 44 LHO)

Zweckgebundene Spenden bleiben, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen (zum Beispiel in den jährlichen Haushaltsgesetzen), für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. Darüber hinausgehende zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen.

6.2
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3 und 2.4 gelten mit Ausnahme des Verfahrens gemäß Nummer 7 die Vorgaben der jeweils einschlägigen Förderrichtlinie sinngemäß soweit nicht eine engere Auslegung aufgrund dieser Richtlinie geboten ist.

6.3
Die Bagatellgrenze für Maßnahmen in gemeindlicher Trägerschaft beträgt 12 500 Euro für alle übrigen Maßnahmen beträgt die Bagatellgrenze 2 000 Euro.

6.4
Die Weiterleitung von Zuwendungen ist ausgeschlossen.

6.5
Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung oder die Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden (Zweckbindungsfrist).

6.6
Sofern die gewährte Zuwendung eine beihilferechtliche Relevanz im Sinn des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) aufweist, wird die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt. Mit dem Zuwendungsbescheid teilt die Bewilligungsbehörde dem zuwendungsempfangenden Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf die jeweils einschlägige der vorgenannten Verordnungen darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.

7
Verfahren

7.1
Projektanträge sind über die örtliche LAG an die zuständige Bezirksregierung zu richten.

7.2
Die örtliche LAG wählt unter Anwendung einheitlicher diskriminierungsfreier Auswahlkriterien die zu fördernden Projekte aus und entscheidet damit über die Zweckmäßigkeit der beantragten Maßnahmen. Gleichzeitig entscheidet die LAG nach einem transparenten und diskriminierungsfreien System über die Höhe der maximal zu gewährenden Förderung aus dieser Richtlinie innerhalb des unter Nummer 5.6 definierten Höchstrahmens und der geltenden Bestimmungen.

Die vorgenannten Entscheidungen der LAG sind unter Vermeidung von Interessenskonflikten zu fassen, transparent zu dokumentieren und der Bewilligungsbehörde mit dem Projektantrag vorzulegen.

Interessenskonflikte im vorgenannten Sinn sind insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Mitglied des Entscheidungsgremiums an Entscheidungen über die Auswahl von Projekten mitwirkt, an denen es, eine angehörige Person oder eine von ihm vertretene natürliche oder juristische Person des Privatrechts persönlich beteiligt ist oder durch das ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil verschafft wird.

Bei Vertreterinnen und Vertretern von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein Interessenskonflikt dann anzunehmen, wenn über ein Projekt der vertretenen Institution entschieden wird.

Ein Interessenskonflikt besteht nicht allein darin, dass die LAG über Projekte abstimmt, für die sie selbst Zuwendungsempfängerin ist.

7.3
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung; ihr obliegt die Rechtmäßigkeitsprüfung sowie das weitere zuwendungsrechtliche Verfahren.

7.4
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt, abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (VV) beziehungsweise Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise gemäß Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vorzulegen. Dies gilt auch für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände.

Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG“ zu führen.

Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.

7.5
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind anzuwenden
- bei Gemeinden und Gemeindeverbänden die Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) (Anlage 1 zu Nummer 5.1 VVG) und
- bei den übrigen Zuwendungsempfängern
der Runderlass des Finanzministeriums „Hinweise für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der VOL/A und der VOB/A ("Wertgrenzenerlass"); hier: vorläufige Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der VOL/A und der VOB/A ab 1.1.2013“ vom 17. Dezember 2012 (n.v.) IC2-0055-2
sowie den Runderlass des Finanzministeriums „Anwendung der Vergaberegelungen durch Zuwendungsempfänger; hier: vorläufige Regelung zu Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO)“ vom 19. Februar 2014 (n.v.) IC2-0044-4-3.1.

7.6
Zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nach Nummer 6.5 ANBest-P grundsätzlich Originalbelege vorzulegen. Eine Anerkennung elektronisch archivierter Belege kann nur dann erfolgen, wenn das verwendete Dokumentenmanagementsystem den Anforderungen eines der in Anhang I Ziffer 3. B i der Verordnung (EG) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten internationalen Sicherheitsstandards genügt und die Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird.

8
Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 107