Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 8 vom 22.3.2017 Seite 131 bis 138

Zentrale Einführungsfortbildung für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales Az. 404-27.29.06 vom 21. Februar 2017
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Zentrale Einführungsfortbildung für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales Az. 404-27.29.06 vom 21. Februar 2017

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Zentrale Einführungsfortbildung für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales Az. 404-27.29.06
vom 21. Februar 2017

1.
Allgemeines

Erfolgreiche Kriminalitätskontrolle setzt eine fundierte kriminalistisch-kriminologische Aus- und Fortbildung voraus. Mit der Studienordnung der Polizei wird insgesamt ein Studium zur Verfügung gestellt, in dem das erforderliche Basiswissen für alle Bereiche vermittelt wird. Die Einführungsfortbildung für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung setzt auf den vorhandenen Bachelor-Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ auf. Es handelt sich um eine Maßnahme, die den Charakter einer Fortbildung beibehalten soll. Eine Integration dieser Fortbildungsinhalte in den Studiengang ist nicht beabsichtigt. Eine zentrale Einführungsfortbildung für kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung, die dieses Wissen in Theorie und Praxis vermittelt, hat sich bewährt.

2.
Verpflichtende Teilnahme

Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die

a) nach Inkrafttreten dieses Erlasses erstmalig dauerhaft Aufgaben der Kriminalitätssachbearbeitung, der Kriminalitätsvorbeugung und der konzeptionellen Kriminalitätskontrolle (kriminalfachliche Funktionen) förmlich übertragen bekommen,

b) nach dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Zentrale Einführungsfortbildung für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung“ vom 17. Februar 2014 (MBl. NRW. S. 116) teilzunehmen hatten, die Fortbildung aber noch nicht absolviert haben,

c) der Fahndungsgruppe Staatsschutz angehören,

d) die in den Einsatztrupps zur Kriminalitätsbekämpfung Dienst versehen, soweit diesen Einsatztrupps kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung obliegt,

müssen die Einführungsfortbildung erfolgreich absolvieren.

Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW) stellt in einem landeseinheitlichen Verfahren die Bedarfsabfrage sowie die sich daraus ergebende Platzverteilung in die Polizeibehörden sicher. Die Anmeldung zur Einführungsfortbildung ist von den Polizeibehörden unverzüglich, im Rahmen des vom LAFP NRW vorgegebenen Verfahrens, vorzunehmen.

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, welche nach Inkrafttreten dieses Erlasses erstmalig einer kriminalfachlichen Funktion zugewiesen wurden, haben innerhalb von 30 Monaten das erfolgreiche Absolvieren der Einführungsfortbildung nachzuweisen.

Kann der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme nicht innerhalb von 30 Monaten erbracht werden, so ist die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der  Polizeivollzugsbeamte wieder mit einer nichtkriminalpolizeilichen Aufgabe zu betrauen.

Eventuelle Ausnahmen sind mir vorab durch das LAFP NRW vorzulegen.

3.
Evaluierung

Das LAFP NRW gewährleistet eine ständige, inhaltliche Evaluierung der Fortbildung im Hinblick auf aktuelle Kriminalitätsphänomene, kriminalstrategische Grundentscheidungen und Anpassung kriminaltaktischer Maßnahmen. Es stellt die Verzahnung mit dem Bachelor-Studiengang sicher.

4.
Lernerfolgskontrolle

Die Einführungsfortbildung wird mit einer mehrstufigen Lernerfolgskontrolle und den Ergebnissen "mit Erfolg teilgenommen" oder "ohne Erfolg teilgenommen" abgeschlossen.

Eine Wiederholung ist nach erfolgloser Teilnahme einmal möglich. Bei erneuter erfolgloser Teilnahme ist die Verwendung in kriminalfachlichen Funktionen zu beenden. Die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der Polizeivollzugsbeamte ist dann wieder mit einer nichtkriminalpolizeilichen Aufgabe zu betrauen.

5.
Spezialisierte Fortbildung

Die Teilnahme an spezialisierenden kriminalfachlichen Fortbildungen setzt die vorangehende Zuweisung und Wahrnehmung einer kriminalfachlichen Funktion nach Maßgabe der Nr. 2 dieses Erlasses voraus.

6.
Controlling

Das LAFP NRW führt ein auf Behördenebene aggregiertes Controlling nach Nummer 2. dieses Erlasses mit Stand 31. Dezember des jeweiligen Jahres durch und berichtet mir zum 15. Februar des Folgejahres, erstmals zum 15. Februar 2018.

7.
Aufhebung von Erlassen

Meine Erlasse

a) Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Zentrale Einführungsfortbildung für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung“ vom 17. Februar 2014 (MBl. NRW. S. 116),

b) Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 15.08.2014 (n. v.) - 404 - 27.29.06 - Zentrale Einführungsfortbildung für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung - Nachschulungen -,

c) Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 17.10.2014 (n. v.) - 404 - 27.29.06 - Zentrale Einführungsfortbildung für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung - Definition -

hebe ich hiermit auf.

- MBl. NRW. 2017 S. 132