Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 10 vom 7.4.2017 Seite 163 bis 174

Zusammenarbeit der Forstbehörden mit den Feuerwehren und den Katastrophenschutzbehörden - ZFK 2017 - Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 73-52.03.03 - und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III 2/037.30.00.00 - vom 20. März 2017
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Zusammenarbeit der Forstbehörden mit den Feuerwehren und den Katastrophenschutzbehörden - ZFK 2017 - Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 73-52.03.03 - und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III 2/037.30.00.00 - vom 20. März 2017

2133

Zusammenarbeit der Forstbehörden mit den Feuerwehren
und den Katastrophenschutzbehörden

- ZFK 2017 -


Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 73-52.03.03 -
und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - III 2/037.30.00.00 -
vom 20. März 2017

Inhaltsverzeichnis

1
Forstliche Vorsorgemaßnahmen

1.1       Waldbauliche und arbeitswirtschaftliche Maßnahmen

1.2       Betriebstechnische Maßnahmen

1.2.1    Walderschließung

1.2.2    Wegesperren

1.2.3    Wasserentnahmestellen

1.3       Vorhaltung technischer Ausstattung

1.4       Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen

2
Überwachungsmaßnahmen

2.1       Allgemein

2.2       Erreichbarkeit

2.3       Überwachungsmaßnahmen

2.4       Überwachung sonstiger Gefahren

2.5       Unterrichtung der Forstämter

3
Zusammenarbeit im Einsatz

3.1       Einsatzleitung, Unterstützung der Einsatzmaßnahmen

3.2       Einsatz von Löschwasseraußenlastbehältern

4
Verwaltung

4.1       Berichterstattung

4.1.1    Waldbrand, sonstige Schadensereignisse

4.1.2    Rufbereitschaft von Wald und Holz NRW

4.1.3    Anschriften- und Kommunikationsübersicht

4.2       Meldepflichten

4.3       Kartenmaterial

5
Aus- und Fortbildung, Übungen

5.1       Aus- und Fortbildung

5.2       Übungen

6
Öffentlichkeitsarbeit

7
Ergänzende Bestimmungen

8
Inkrafttreten

Wegen des § 71 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), der durch Gesetz vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 382) geändert worden ist, und des § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) erlassen das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und das Ministerium für Inneres und Kommunales zur Durchführung der §§ 45 und 52 des Landesforstgesetzes und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz gemeinsam die nachfolgenden Grundsätze für die Zusammenarbeit von Forstbehörden, Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörden bei Brandgefahren, Hilfeleistung, Großeinsatzlagen und Katastrophen im Wald:

1
Forstliche Vorsorgemaßnahmen

1.1
Waldbauliche und arbeitswirtschaftliche Maßnahmen

Um die Brandanfälligkeit, aber auch um die Schnee-, Windbruch- und Windwurfgefährdung besonders anfälliger Waldteile herabzusetzen, sind durch Baumartenwahl, Begründung von Laubwaldriegeln, zweckentsprechendem Bestandesaufbau und Bestandespflege oder sonstigen geeigneten Maßnahmen Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schadensereignissen zu treffen. Bei der Vorbeugung gegen Waldbrand kommt auch der schnellen Beseitigung von Holzanfall aus forstlichen Kalamitäten, Windwürfen oder Wind- und Schneebrüchen besondere Bedeutung zu.

1.2
Betriebstechnische Maßnahmen

1.2.1
Walderschließung

Gefährdete Waldteile, insbesondere große zusammenhängende Nadelholzkulturen und Dickungen, sind durch Wege und Gliederungslinien (Feuerschutzstreifen) so zu erschließen, dass eine erfolgreiche Waldbrandbekämpfung durchgeführt werden kann. Das Erschließungsnetz muss für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein (Lichtraumprofil 4 Meter Höhe und 3,50 Meter Breite). Im Erschließungsnetz sollten verteilt Ausweichbuchten für eventuelle Begegnungsverkehre geschaffen werden. An geeigneten Orten sind Hubschrauberlandestellen auf vorhandenen, unbestockten Flächen auszuweisen. Die für Hubschrauberlandestellen geltenden Anforderungen sind den auf der Internetseite des Instituts der Feuerwehr (www.idf.nrw.de) bereitgestellten Hinweisen für den Einsatz von Hubschraubern mit Löschwasseraußenlastbehältern zur Brandbekämpfung zu entnehmen.

1.2.2
Wegesperren

Die Forstämter wirken darauf hin, dass die Wegesperren im Wald mit einheitlichen Schlössern mit Fallmantel-Verschlussschraube nach DIN 3223 oder mit einer Verschlusseinrichtung nach DIN 14925 versehen sind.

Sind andere als die oben angegebenen Schlösser vorhanden, hat der Eigentümer eine ausreichende Anzahl der erforderlichen Schlüssel für diese Sperren der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. An Hauptwaldeinfahrten ist auf das Freihalten der Waldwege für Feuerwehrfahrzeuge mit dem Zusatz hinzuweisen, dass abgestellte Fahrzeuge im Falle der Gefahr aufgrund des § 43 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz entfernt werden können.

1.2.3
Wasserentnahmestellen

In großen zusammenhängenden Waldgebieten sind geeignete, für Feuerwehrfahrzeuge gut erreichbare Wasserstellen (beispielsweise Teiche oder Bachstauungen) mit Vorrichtungen zur Wasserentnahme anzulegen, auszubauen und zu unterhalten. Diese Wasserentnahmestellen sind deutlich sichtbar zu markieren. Sie sind, wenn die Geländeverhältnisse es zulassen, aus Artenschutzgründen naturnah mit flachen Uferböschungen auszugestalten. Hierbei entfällt dann in der Regel die Notwendigkeit von Einzäunungen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht. Sie sind jährlich gemeinsam von den Forstbehörden und der örtlichen Feuerwehr zu überprüfen.

Über die Notwendigkeit der Anlage und Gestaltung von Wasserentnahmestellen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Forstamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der örtlichen Feuerwehr. Die dafür erforderlichen Kosten trägt die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer.

Die Möglichkeit der Anordnung solcher Maßnahmen von der Forstbehörde in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse nach § 45 Absatz 2 des Landesforstgesetzes bleibt davon unberücksichtigt.

1.3
Vorhaltung technischer Ausstattung

Das zur Gefahrenabwehr und Beseitigung von Notständen notwendige besondere Gerät (zum Beispiel Feuerpatschen, Spaten, Äxte, Motorsägen) soll in angemessenem Umfang auf Grund der örtlichen Gefahrenanalyse von den zuständigen Kommunen beschafft, verfügbar gehalten und an geeigneten Stellen für den Einsatzfall bereitgestellt werden. Dabei können auch vorhandene Bestände der Landesforstverwaltung eingesetzt werden, wie zum Beispiel:

a) Allradfahrzeuge für leichte Material- und Personentransporte oder für Meldezwecke,

b) Arbeitsmaschinen mit Seilwinden, Räumschildern oder Ladekränen sowie schwere Bodenfräsen, Mulchgeräte (zur Beseitigung von Aufwuchs bis 15 Zentimeter).

In den Städten und Gemeinden werden für die Befahrbarkeit im Wald geeignete, geländegängige Einsatzfahrzeuge nach den Maßgaben der Brandschutzbedarfspläne vorgehalten.

1.4
Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen

Notwendige Schutzmaßnahmen nach § 45 Landesforstgesetz (Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände) und nach § 52 Landesforstgesetz (Aufgaben des Forstschutzes) gegenüber den Waldbesitzern ordnet der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Wald und Holz NRW) an.

2
Überwachungsmaßnahmen

2.1
Allgemein

Unbeschadet der allgemeinen Dienstpflichten hat die Leitung eines Forstbetriebsbezirks im Rahmen ihres Dienstes ihren Zuständigkeitsbereich so zu überwachen, dass die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden und sonstigen Schadensereignissen im Wald möglichst vermieden wird oder ihre Erkennung frühzeitig erfolgt, damit Schäden gering bleiben.

2.2
Erreichbarkeit

Die Forstämter stellen ihre Erreichbarkeit in der Waldbrandsaison vom 1. März bis 31. Oktober wochentags nach Dienstschluss bis 20 Uhr und an den Wochenenden von 10 bis 20 Uhr sicher.

Änderungen der Erreichbarkeit werden von den Forstämtern unverzüglich den einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst (Leitstellen) und der Zentrale von Wald und Holz NRW mitgeteilt.

Die Zentrale von Wald und Holz NRW ist darüber hinaus ganzjährig von 7 bis 22 Uhr zu erreichen. Für den Meldeweg gilt Nummer 2.5 entsprechend.

2.3
Überwachungsmaßnahmen

Die Leiterinnen und die Leiter der Forstämter entscheiden unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades der Waldflächen über Überwachungsmaßnahmen.

Die Bezirksregierungen werden ermächtigt, in besonders begründeten Fällen, im Einvernehmen mit der Zentrale von Wald und Holz NRW die Luftüberwachung anzuordnen. Die entstehenden Kosten werden vom Land getragen.

2.4
Überwachung sonstiger Gefahren

Die Forstbehörde überwacht die sonstigen Gefahren, die dem Wald und seinen Funktionen drohen können (zum Beispiel Schneebruch, Windbruch, Windwurf, Hochwasser) im Rahmen des Forstschutzes nach § 52 des Landesforstgesetzes.

Ein Anspruch nichtstaatlicher Waldbesitzer auf Forstschutzleistungen durch Dienstkräfte der Forstbehörde besteht nicht.

2.5
Unterrichtung der Forstbehörde

Erhält eine Leitstelle Kenntnis über einen Waldbrand oder ein sonstiges den Wald berührendes Schadensereignis, unterrichtet sie in der Waldbrandsaison vom 1. März bis 31. Oktober unverzüglich das zuständige Forstamt und außerhalb dieser Zeit die Zentrale von Wald und Holz NRW.

3
Zusammenarbeit im Einsatz

3.1
Einsatzleitung, Unterstützung der Einsatzmaßnahmen

Den Einsatz bei der Waldbrandbekämpfung und bei der Abwehr sonstiger Schadensereignisse im Rahmen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz leitet die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der Feuerwehr. Die örtlich zuständigen Forstdienstkräfte unterstützen die Einsatzleitung.

Die Forstämter haben dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Anzahl ortskundiger Hilfskräfte im Einsatzfall zur örtlichen Einweisung als Lotsen in den Waldgebieten zur Verfügung steht. Darüber hinaus können Bedienstete der Landesforstverwaltung, insbesondere Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, zur Verstärkung der Abwehreinheiten bei Waldbränden und sonstigen Schadensereignissen mit herangezogen werden.

3.2
Einsatz von Löschwasseraußenlastbehältern

Die Anforderung von Hubschraubern zum Transport der landeseigenen Löschwasseraußenlastbehälter trifft die zuständige Bezirksregierung auf Vorschlag der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters.

Diese Luftfahrzeuge sind von der zuständigen Bezirksregierung über die vorgeschriebenen Meldewege anzufordern.

Die Kosten für den vom Land veranlassten Einsatz von Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit der Waldbrandbekämpfung werden vom Land getragen.

Zusätzliche Hinweise für den Einsatz von Hubschraubern mit Löschwasseraußenlastbehältern zur Brandbekämpfung sind in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Instituts der Feuerwehr NRW (www.idf.nrw.de) zu finden.

4
Verwaltung

4.1
Berichterstattung

4.1.1
Waldbrand, sonstige Schadensereignisse

Die Forstämter berichten der Zentrale von Wald und Holz NRW zum 15. Januar eines jeden Jahres über die Waldbrände sowie sonstigen Schadensereignisse im Wald des abgelaufenen Kalenderjahres. Dabei ist der Vordruck der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu verwenden. Die Zentrale von Wald und Holz NRW berichtet dem für Forsten zuständigen Ministerium dazu zum 1. Februar eines jeden Jahres. Das Ministerium leitet die zusammengefassten Ergebnisse dem für Inneres zuständigen Ministerium zu.

4.1.2
Rufbereitschaft von Wald und Holz NRW

Die Forstämter berichten der Zentrale von Wald und Holz NRW zum 15. Januar eines jeden Jahres die festgelegte forstliche Erreichbarkeitsplanung nach Nummer 2.2 für die Waldbrandsaison. Die Forstämter haben zentrale Rufnummern, über die der jeweilige Bereitschaftsdienst erreichbar ist.

Das Rufnummernverzeichnis wird den Gefahrenabwehrbehörden vom für Inneres zuständigen Ministerium im Landesverwaltungsnetz über das Informationssystem Gefahrenabwehr Nordrhein-Westfalen (IG NRW) zur Verfügung gestellt.

4.1.3
Anschriften- und Kommunikationsübersicht

Die Kommunikationsdaten, Anschriften und Zuständigkeitsbereiche von Wald und Holz NRW sind über die Webseite www.wald-und-holz.nrw.de zugänglich.

Die Anschriften- und Kommunikationsangaben werden laufend aktualisiert.

4.2
Meldepflichten

Bedeutende Schadensereignisse im Wald, insbesondere Waldbrände, die über eine Fläche von voraussichtlich mehr als 5 Hektar hinausgehen, sind von der Zentrale von Wald und Holz NRW dem für Forsten zuständigen Ministerium mit folgenden Angaben zu melden:

Forstamt, Forstbetriebsbezirk, Zeitpunkt, Hauptbaumart, Alter, Flächengröße, Waldbesitzer, UTM-Gitternetzkoordinaten.

Davon unberührt bleibt die Meldepflicht der kreisfreien Städte, der Kreise und der Gemeinden gemäß Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales “Meldung an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung“ (Sofortmeldungen) vom 20. September 2010 (MBl. NRW. S. 767), in der jeweils geltenden Fassung.

4.3
Kartenmaterial

Für die Gefahrenabwehr im Wald stehen topographische Karten über IG NRW zur Verfügung.

5
Aus- und Fortbildung, Übungen

5.1
Aus- und Fortbildung

Die Bediensteten von Wald und Holz NRW werden im Rahmen der Aus- und Fortbildung in der Organisation und Technik der Waldbrandabwehr und der Abwehr von Schadensereignissen im Wald geschult.

Das für Inneres zuständige Ministerium sorgt für die Erstellung geeigneter Unterlagen für die Ausbildung in der Waldbrandabwehr. Diese werden den Kreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt. Sie sind abrufbar auf der Internetseite des Instituts der Feuerwehr NRW (www.idf.nrw.de).

5.2
Übungen

Im Rahmen der Fortbildung soll durch gemeinsame Übungen in besonders gefährdeten Waldgebieten sichergestellt werden, dass die Vorbereitungsmaßnahmen und Einsätze reibungslos ablaufen. Die Übungen sind den Aufsichtsbehörden rechtzeitig zu melden.

6
Öffentlichkeitsarbeit

Neben der Information an die Bevölkerung über Waldbrandwetterlagen, Schneebruch, Windwurf und Windbruch und die damit verbundenen Gefahren durch den Rundfunk haben die Forstämter in Abstimmung mit den Kreisen und kreisfreien Städten für eine weitere Aufklärung der Bevölkerung Sorge durch Einschaltung der örtlichen Presse zu tragen. Die Forstämter sollen darauf hinwirken, dass die jeweiligen Waldeigentümer in besonders waldbrandgefährdeten Gebieten durch Warntafeln an Parkplätzen und Hauptwanderwegen auf die Waldbrandgefahr und die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen hinweisen.

7
Ergänzende Bestimmungen

Es bestehen keine Bedenken gegen eine entsprechende Anwendung der Nummern 2 und 3 bei Heiden, Mooren und Naturschutzgebieten.

8
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 20. März 2017 in Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 166