Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 15 vom 12.5.2017 Seite 367 bis 394

Änderung der Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 24. April 2017
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 3
Anlage 5
 

Änderung der Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 24. April 2017

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Änderung der Richtlinie für die Förderung
Kommunaler Integrationszentren

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
vom 24. April 2017

Der Gem. RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 537), der durch RdErl. vom 26. April 2016 (MBl. NRW. S. 383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1
Tätigkeiten und Angebote von Kommunalen Integrationszentren (KI) für die Verbesserung der Teilhabe und Integration vor Ort, die nicht unter die Tatbestände der Nummer 2.2 fallen.“

2.
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

„2.2
innerhalb des Programms KOMM-AN NRW im Rahmen der Unterstützung des Ehrenamts in der Flüchtlingshilfe vor Ort.“

3.
Nummer 5.4.1 wird wie folgt gefasst:

„5.4.1
Förderung nach Nummer 2.1:

Im Rahmen der Förderung nach Nummer 2.1 werden Personal- und Sachausgaben gefördert.

5.4.1.1

Personalausgaben

Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die tatsächlichen Ausgaben für bis zu 6,5 Personalstellen bei Kreisen und 5,5 Personalstellen bei kreisfreien Städten. Davon für Fachkräfte bis zu 6 Stellen bei Kreisen bzw. bis zu 5 Stellen bei kreisfreien Städten und für eine Verwaltungsassistenz eine 0,5 Stelle.

Fachkräfte müssen den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums (Diplom FH oder Bachelor, Master) oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen. Im Studium sollen unter anderem migrations-, bzw. integrationsspezifische Lehrinhalte oder solche des öffentlichen Rechts vermittelt worden sein. Über Ausnahmen entscheidet das Integrationsministerium.

Der Umfang der Festbetragsfinanzierung beträgt je 50.000 EUR/Jahr und Fachkraftstelle sowie 20.000 EUR/Jahr für eine 0,5 Stelle Verwaltungsassistenz. Bei Stellenvakanzen vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend.

5.4.1.2

Sachausgaben

Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die voraussichtlich anfallenden Sachausgaben für den Aufbau, den Einsatz und die fachliche Begleitung von Übersetzungs- bzw. Dolmetscherpools in den Kommunen bis zur Höhe von max. 50.000 EUR/Jahr und KI.“

4.
Nummer 5.4.2.1 wird im 2. Absatz wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Grundfinanzierung“ werden die Wörter „nach Nummer 5.4.1.1“ eingefügt.

b) Nach dem Wort „von“ werden die Wörter „bis zu“ eingefügt.

c) Die Angabe „170.000“ wird durch die Angabe „320.000“ ersetzt.

5.
In Nummer 5.4.2.2 wird Satz 1 wie folgt geändert:

Nach der Angabe „EUR“ wird die Angabe „/Jahr“ eingefügt.

6.
Nummer 5.4.2.5.3 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zuwendungsfähig sind in Abgrenzung zu Nummer 5.4.1.2 Ausgaben, die mit Rechnungen Dritter an die Weiterleitungsempfangenden nachgewiesen werden.“

7.
Nummer 6.4.2 wird wie folgt gefasst:

„6.4.2

für Maßnahmen nach Nummern 5.4.2.2 bis 5.4.2.6:

Die Nummer 7.4 ANBest-G findet keine Anwendung. Eine Belegliste (und die Vorlage von Belegen) ist entbehrlich.“

8.
Die Nummer 6.4.2.1 wird neu eingefügt:

„6.4.2.1
Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.2:

Die verpflichtende Teilnahme am Förderprogramm-Controlling ersetzt den Sachbericht.

Die Nummern 7.2 Satz 1 und 7.3 ANBest-G finden insoweit keine Anwendung.“

9.
Die bisherigen Nummern 6.4.2.1 bis 6.4.2.4 werden die Nummern 6.4.2.2 bis 6.4.2.5

10.
Nummer 7 wird im 2. Absatz wie folgt gefasst:

„Die Muster der Anlagen 1, 3 und 5 werden geändert und ausgetauscht. Die Muster und Anlagen werden nicht im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung der geltenden Erlasse (SMBl. NRW.) unter https://recht.nrw.de möglich.“

- MBl. NRW. 2017 S. 372