Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 15 vom 12.5.2017 Seite 367 bis 394

Änderung der Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung der Hilfskasse beim Landtag vom 4. April 2017
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Änderung der Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung der Hilfskasse beim Landtag vom 4. April 2017

II.

Änderung der Satzung
der Hilfskasse beim Landtag
Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Hilfskasse beim Landtag
vom 4. April 2017

Der Verwaltungsrat der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen hat aufgrund des § 32 des Abgeordnetengesetzes - AbgG NRW - vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S 550), - SGV. NRW. 1101 - in der Sitzung vom 8. März 2017 folgende Satzungsänderung beschlossen, die durch Erl. d. Finanzministeri­ums v. 28.3.2017 - Vers. 35-00-1 U 25 III B 4 - genehmigt worden ist.

Die Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 20. Januar 1969 (MBl. NW. S. 555), zuletzt geändert durch Beschlüsse des Ältestenrats des Landtags und des Verwaltungsrates der Hilfskasse beim Landtag vom 12.02.2014 (veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 5.3.2014 - MBl. NRW. 2014 S. 182 -) wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Ältestenrats des Landtags. Zusätzlich entsenden die Fraktionen des Landtags, die bereits in der Zeit vom 01. September 1965 bis zum 28. Mai 1980 im Landtag gebildet waren, jeweils ein zusätzliches Mitglied aus dem Kreis ihrer Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten in den Verwaltungsrat. Soweit eine der in Satz 2 genannten Fraktionen nicht mehr im Landtag vertreten ist,  wird das Mitglied für den Verwaltungsrat aus der Mitte der ehemaligen Mitglieder der Fraktion gewählt; das Nähere regelt eine Wahlordnung. Die zusätzlichen Mitglieder sollen dem versicherten Personenkreis angehören.

Den Vorsitz des Verwaltungsrats führt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags, im Falle der Verhinderung die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge.

§ 13 Abs. 1 und 2 der Satzung erhalten folgende Fassung:

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern des Landtags. Sie sollen dem versicherten Personenkreis angehören.

(2) Der Verwaltungsrat wählt den Vorstand jeweils für die Dauer einer halben Wahlperiode des Landtags und bestimmt den Vorsitz. Endet die Wahlzeit des Vorstandes und ist noch kein neuer Vorstand gewählt, so führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

Diese Satzungsänderung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 4. April 2017

Hilfskasse beim Landtag
Nordrhein-Westfalen

Carina  G ö d e c k e

Vorsitzende des Verwaltungsrates
der Hilfskasse beim Landtag
Nordrhein-Westfalen

- MBl. NRW. 2017 S. 392