Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 15 vom 12.5.2017 Seite 367 bis 394

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II“ Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-7-025 089 0010 - vom 10. April 2017
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II“ Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-7-025 089 0010 - vom 10. April 2017

772

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für eine
„Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II“

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - IV-7-025 089 0010 -
vom 10. April 2017

1
Allgemeines

Das Land gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich der Abwasserbeseitigung. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten gemäß § 16 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559).

Förderbereich 1          Industrielle Abwasserbeseitigung
Förderbereich 2.1       Gutachterliche Untersuchung zu Energiesparmaßnahmen öffentlicher Abwasseranlagen
Förderbereich 2.2       Energiesparmaßnahmen und Ressourceneffizienz auf öffentlichen Abwasseranlagen
Förderbereich 3          Reduzierung von Stoffeinträgen aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen
Förderbereich 4.1       Misch- und Niederschlagswasserbehandlung sowie -rückhaltung
Förderbereich 4.2       Bodenfilteranlagen
Förderbereich 4.3       Technische Anlagen zur weitergehenden Behandlung von Niederschlagswasser
Förderbereich 5.1       Fremdwasser – öffentliche Kanalsanierung
Förderbereich 5.2       Fremdwasser – private Kanalsanierung
Förderbereich 5.3       Sanierung der Abwasseranlagen auf kommunalen oder privaten Liegenschaften
Förderbereich 5.4       Sanierung privater Hausanschlüsse
Förderbereich 6          Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Abwasserbeseitigung

2
Förderbereich 1: Industrielle Abwasserbeseitigung

2.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2.1.1
Das Land gewährt zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, Zuwendungen für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und verfahrensintegrierte Abwassermaßnahmen in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. 1254),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

2.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.1.3
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden ist. Die in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

2.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

a) die Vermeidung oder wesentliche Verringerung des Abwasseranfalls (mindestens 40 Prozent) durch verfahrensintegrierte Methoden wie Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,

b) Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder produktionsintegrierte Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Reduzierung von Schadstoffeinträgen für Mikroschadstoffe, zum Beispiel Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Bioziden, Industriechemikalien, Arzneimitteln und Körperpflegeprodukten sowie Schwermetalle beziehungsweise solche Stoffe, die in öffentlichen Kläranlagen nicht oder nicht ausreichend entfernt werden und zur Zielerreichung der Anforderungen der §§ 27 und 57 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes beitragen,

c) zur Hygienisierung des Abwassers zum Beispiel zur Verminderung von Legionellen.

2.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Industrie- und Gewerbebetriebe im Rahmen der Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 49 Absatz 2 oder 6 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neugefasst worden ist.

2.4
Zuwendungsvoraussetzungen

a) Bei den Maßnahmen sind die Ziele des Klimaschutzes wie zum Beispiel die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Steigerung des Ressourcenschutzes, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen.

b) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die erforderliche Erklärung zur "De-minimis"-Regelung abzugeben und dem Zuwendungsantrag beizufügen.

c) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

2.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

2.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

2.5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

2.5.4
Bemessungsgrundlage

2.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen für die unter Nummer 2.2 genannten Fördergegenstände.

2.5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind
- Ersatzbeschaffungen für bestehende Anlagen oder Anlagenteile,
- Unterhaltung und Betrieb von Anlagen,
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben [zur Abgrenzung wird die Definition nach Nummer 1.3. Doppelbuchstabe cc der Mitteilung 2014/C 198/01 der Kommission „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, herangezogen],
- die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten),
- allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten),
- Mehrausgaben infolge von schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen,
- die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist),
- Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz und Landesforstgesetz.

2.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Sofern bei der jeweiligen Zuwendung der Maximalbetrag von 200 000 Euro innerhalb von 3 Jahren je Unternehmen nicht überschritten wird, beträgt die Höhe der Zuwendung
- für die Vermeidung oder wesentliche Verringerung des Abwasseranfalls (mindestens 40 Prozent) nach Nummer 2.2 Buchstabe a bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b oder die Hygienisierung nach Nummer 2.2 Buchstabe c bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Zuwendung wird im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.

Der bewilligte Zuschuss wird von den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, abgezogen.

Gibt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die zu verrechnenden Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetztes an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab und unterrichtet die Festsetzungsstelle im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) entsprechend.

2.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Zuwendungsantrag geltend gemacht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

2.7
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen beträgt 30 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (EMSR-Technik) 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.

Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet werden.

2.8
Verfahren

2.8.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums abgestimmten Antragsmusters in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

2.8.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung, die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises).

In den Bewilligungsbescheid sind die unter Nummer 2.7 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.

Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

2.8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO) von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten. Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen. Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises an die Bezirksregierung weiter.

Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

3
Förderbereich 2.1: Gutachterliche Untersuchung zu Energiesparmaßnahmen öffentlicher Abwasseranlagen

3.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

3.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für die Erstellung einer gutachterlichen Untersuchung zu Energiesparmaßnahmen öffentlicher Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

3.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3.1.3
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden ist. Die in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

3.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Erstellung einer gutachterlichen Untersuchung zu Energiesparmaßnahmen öffentlicher Abwasseranlagen gemäß Arbeitsblatt DWA-A 216 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (Energiecheck und Energieanalyse – Instrumente zur Energieoptimierung von Abwasseranlagen) beziehungsweise dem derzeit in Erarbeitung befindlichen Energiehandbuch NRW 2.0 „Energie in Abwasseranlagen“.

3.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

3.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Erstellung einer gutachterlichen Untersuchung zu Energiesparmaßnahmen ist von einem externen Dritten durchzuführen. Die Betreiberin oder der Betreiber verpflichtet sich, die in der Energieanalyse ermittelten Sofortmaßnahmen umzusetzen.

Soll eine erneute Erstellung einer gutachterlichen Untersuchung für die bereits untersuchte Abwasseranlage erfolgen, ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass mehr als die in der ersten Energieanalyse ermittelten Sofortmaßnahmen umgesetzt wurden und ein begründeter Anlass für die erneute Untersuchung vorliegt.

3.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

3.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

3.5.3
Form der Zuwendung: Zweckzuweisung / Zuschuss

3.5.4
Bemessungsgrundlage

3.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Erstellung der gutachterlichen Untersuchung nach Nummer 3.2.

3.5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind
- unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten
- Skonti, Rabatte
- die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist).

3.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Beantragung einer Zuwendung kann für mehrere Kläranlagen gleichzeitig erfolgen.

Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Zuwendungsantrag geltend gemacht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

3.7
Verfahren

3.7.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums abgestimmten Antragsmusters in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an das LANUV weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet das LANUV der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

3.7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Die positive Stellungnahme des LANUV ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

3.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten. Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach Umsetzung der im Gutachten ermittelten Sofortmaßnahmen erfolgen. Die Umsetzung der ermittelten Sofortmaßnahmen ist von der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber der NRW.BANK vor der Auszahlung nachzuweisen.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO) von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten.

4
Förderbereich 2.2: Energiesparmaßnahmen und Ressourceneffizienz auf öffentlichen Abwasseranlagen

4.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

4.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für Energiesparmaßnahmen auf öffentlichen Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- Richtlinie 2006/111/EG.

4.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

4.1.3
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden ist. Die in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

4.2
Gegenstand der Förderung

Energiesparmaßnahmen und Maßnahmen zur Steigerung der Energie- beziehungsweise Ressourceneffizienz.

Gefördert werden:

a) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz:
- die Errichtung eines Blockheizkraftwerks am Standort,
- die Abwasserwärmenutzung in öffentlichen Abwasseranlagen,
- die Nutzung von Bewegungsenergie,
- die Faulgaserzeugung mit anschließender energetischer Nutzung,
- Faulgasverstromung durch den Einsatz von Mikroturbinen,
- Brennstoffzellen.

Es muss sich bei den abschließend aufgezählten Fördergegenständen immer um erstmalig einzusetzende Aggregate oder Verfahren handeln.

Der Bezug zur Abwasserbehandlung beziehungsweise bei der Abwärmenutzung oder Nutzung von Bewegungsenergie zu öffentlichen Abwasseranlagen muss gegeben sein.

b) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durch Austausch des gesamten Belüftungssystems.

c) Maßnahmen zum Phosphorrecycling in kommunalen Kläranlagen, soweit diese im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung stehen. Die abwasserbeseitigungspflichtige Zuwendungsempfängerin oder der abwasserbeseitigungspflichtige Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.3 muss die Maßnahmen selbst durchführen.

4.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

4.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.

Für Maßnahmen in öffentlichen Abwasseranlagen nach Nummer 4.2 Buchstabe a und b muss eine gutachterliche Untersuchung zu Energiesparmaßnahmen anhand einer Energieanalyse vorliegen, in der die nach Nummer 4.2 Buchstabe a und b geplante Maßnahme sowie deren Einsparpotenzial dokumentiert ist.

Die Maßnahmen zur Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz dürfen dem Zweck der Abwasserbeseitigung nicht zuwiderlaufen.

Maßnahmen nach Nummer 4.2 Buchstabe b sind nur als Kompensationsmaßnahme für einen gesteigerten Energiebedarf im Zusammenhang mit dem Bau einer vierten Reinigungsstufe förderfähig. Daher ist eine Antragstellung nach Nummer 4.2 Buchstabe b nur gemeinsam mit einem Antrag nach Nummer 5.2 Buchstabe b möglich. Die Durchführung beider Maßnahmen muss zeitgleich erfolgen.

Bei Maßnahmen zum Phosphorrecycling ist ein Nachweis über die zulässige Verwertung des recycelten Produkts (zum Beispiel nach Düngemittelrecht und durch Vorlage eines entsprechenden Abnahmevertrags) vorzulegen. Sofern eine landwirtschaftliche Verwertung nicht vorgesehen ist, ist die Zulässigkeit entsprechend nachzuweisen.

4.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

4.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

4.5.3
Form der Zuwendung: Zweckzuweisung / Zuschuss

4.5.4
Bemessungsgrundlage

4.5.4.1
Zuwendungsfähig sind notwendige Ausgaben für die baulich erforderlichen Aus- oder Umrüstungsmaßnahmen einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen der öffentlichen Abwasseranlage, die in direkter Verbindung mit dem Fördergegenstand nach Nummer 4.2 stehen.

4.5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind
- Ersatzbeschaffungen, auch wenn sich daraus eine Energieeinsparung ergibt,
- die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
- unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
- Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten),
- allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten),
- Mehrausgaben infolge von schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen,
- die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist),
- Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz und Landesforstgesetz.

4.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach
- Nummer 4.2 Buchstabe a und b bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und
- Nummer 4.2 Buchstabe c bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der bewilligte Zuschuss wird von den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes abgezogen.

Gibt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die zu verrechnenden Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetztes an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab und unterrichtet die Festsetzungsstelle im LANUV entsprechend.

4.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Zuwendungsantrag geltend gemacht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

4.7
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen beträgt 30 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (EMSR-Technik) 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.

Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet werden.

4.8
Verfahren

4.8.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Dem Antrag ist - ausgenommen bei Anträgen für Maßnahmen zum Phosphorrecycling - die gutachterliche Untersuchung zu Energiesparmaßnahmen nach Nummer 4.4 beizulegen.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

4.8.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises).

In den Bewilligungsbescheid sind die unter Nummer 4.7 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.

Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

4.8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO) von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

5
Förderbereich 3: Reduzierung von Stoffeinträgen aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen

5.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

5.1.1
Das Land gewährt zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes Zuwendungen für Machbarkeitsstudien und Investitionsmaßnahmen bei öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen mit zusätzlichen, fortschrittlichen Reinigungsverfahren in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- Richtlinie 2006/111/EG.

5.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

5.1.3
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden ist. Die in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

5.2
Gegenstand der Förderung

Machbarkeitsstudien und Maßnahmen zur Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen mit fortschrittlichen Reinigungsverfahren wie zum Beispiel Membrantechnologie, Ozonung, Aktivkohle, UV-Verfahren oder andere innovative beziehungsweise fortschrittliche Technologien mit gleichartiger Reinigungsleistung.

Gefördert werden:

a) Machbarkeitsstudien zur Entfernung von Mikroschadstoffen, zum Beispiel Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Bioziden, Industriechemikalien, Arzneimitteln und Körperpflegeprodukten auf öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.

Dabei müssen sich Aufbau und Umfang nach der Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Mikroschadstoffe. NRW „Mikroschadstoffentfernung machbar? Zusammenstellung wesentlicher Inhalte einer Machbarkeitsstudie für Anlagen zur Mikroschadstoffelimination“ in der jeweils geltenden Fassung richten.

Soweit die Machbarkeitsstudie eine Gesamtoptimierung der Kläranlage hinsichtlich Nitrifikation und Phosphor-Elimination infolge der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) einschließt, ist diese ebenfalls zuwendungsfähig.

b) Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffeinträgen wie Mikroschadstoffe, zum Beispiel Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Bioziden, Industriechemikalien, Arzneimitteln und Körperpflegeprodukten.

c) Maßnahmen zur Hygienisierung des Abwassers zum Beispiel zur Verminderung von Legionellen.

5.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

5.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Machbarkeitsstudie nach Nummer 5.2 Buchstabe a ist von einem externen Dritten zu erstellen.

Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.

Bei den Maßnahmen sind die Ziele des Klimaschutzes wie zum Beispiel die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Steigerung des Ressourcenschutzes, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen.

5.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.5.3
Form der Zuwendung: Zweckzuweisung / Zuschuss

5.5.4
Bemessungsgrundlage

5.5.4.1
Zuwendungsfähig sind
- nach Nummer 5.2 Buchstabe a:
Ausgaben für die Erarbeitung einer Machbarkeitsstudie zur Mikroschadstoffentfernung
- nach Nummer 5.2 Buchstabe b und c:
die Ausgaben für die Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen mit fortschrittlichen Reinigungsverfahren, wie zum Beispiel Membrantechnologie, Ozonung, Aktivkohle, UV-Verfahren oder andere fortschrittliche Technologien mit gleichartiger Reinigungsleistung zur Mikroschadstoffreduzierung einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen. Zusätzliche notwendige Ausgaben für die Ausrüstung und den Einbau der mit der Technologie verbundenen Ausrüstungsgegenstände und Investitionen sind ebenfalls zuwendungsfähig.

5.5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind
- die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
- unbare Eigenleistungen,
- unbare Planungskosten,
- Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
- Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten),
- allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten),
- Mehrausgaben infolge von schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen,
- die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist),
- Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz und Landesforstgesetz.

5.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt
- für die Machbarkeitsstudie nach Nummer 5.2 Buchstabe a in den Antragsjahren 2017 bis 2019 bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, danach erfolgt keine Zuwendung mehr,
- für Maßnahmen nach Nummer 5.2 Buchstabe b bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben in den Antragsjahren 2017, 2018 und 2019, danach bis zu 50 Prozent,
- für die Hygienisierung nach Nummer 5.2 Buchstabe c bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der bewilligte Zuschuss wird von den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes abgezogen.

Gibt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die zu verrechnenden Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetztes an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab und unterrichtet die Festsetzungsstelle im LANUV entsprechend.

5.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Zuwendungsantrag geltend gemacht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

5.7
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen beträgt 30 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (EMSR-Technik) 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.

Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet werden.

5.8
Verfahren

5.8.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums abgestimmten Antragsmusters in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

5.8.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 5.2 Buchstabe a sind durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 12 Monaten nach erfolgter Bewilligung die Maßnahmen durchzuführen und abzurechnen sind (Vorlage des Verwendungsnachweises). Die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 5.2 Buchstabe b und c sind durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahmen durchzuführen und abzurechnen sind (Vorlage des Verwendungsnachweises).

In den Bewilligungsbescheid sind die unter Nummer 5.7 aufgeführten Zweckbindungsfristen - ausgenommen bei Machbarkeitsstudien nach Nummer 5.2 Buchstabe a - aufzunehmen.

Können die Maßnahmen nach Nummer 5.2 nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

5.8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO) von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

6
Förderbereich 4.1: Misch- und Niederschlagswasserbehandlung sowie -rückhaltung

6.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

6.1.1
Das Land gewährt zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen bei Niederschlagswasseranlagen in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- Richtlinie 2006/111/EG.

6.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

6.1.3
Von der Förderung sind Vorhaben ausgeschlossen, mit denen vor Eingang des Zuwendungsantrags bei der NRW.BANK begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn richtet sich nach Nummer 2.4.1 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft „Gewässergüteprogramm – kommunal“ vom 2. Juli 1990 (MBl. NRW. S. 993) in der jeweils geltenden Fassung.

6.2
Gegenstand der Förderung

Maßnahmen zur öffentlichen Misch- und Niederschlagswasserbehandlung und ‑rückhaltung.

Gefördert werden die Erstellung, Erweiterung oder der Umbau (einschließlich erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen) von:
a) Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken und Stauraumkanälen (einschließlich der Entlastungsbauwerke), die nicht unter Nummer 8.2 fallen,
b) Regenrückhaltebecken als Bauwerk (einschließlich Entlastungsbauwerk) vor Einleitung ins Gewässer sowie
c) weiteren Anlagen für die die Gleichwertigkeit gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ vom 26. Mai 2004 (MBl. NRW. S. 583) in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen ist und die nicht unter Nummer 8.2 fallen.

6.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

6.4
Zuwendungsvoraussetzungen

a) In die Niederschlagswasserbehandlungsanlagen nach Nummer 6.2 Buchstabe a und b sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen, die eine Auswertung der gemessenen Wassermengen gemäß § 3 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, ermöglichen.

b) Für den Betrieb von Niederschlagswasserbehandlungsanlagen nach Nummer 6.2 Buchstabe c muss durch geeignete Maßnahmen der Selbstüberwachung sichergestellt sein, dass die gemäß dem Runderlass „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ nachgewiesene Reinigungsleistung dauerhaft erhalten bleibt.

c) Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.

6.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

6.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

6.5.3
Form der Zuwendung: Plafonddarlehen – kommunal

6.5.4
Bemessungsgrundlage

6.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Errichtung, Erweiterung und den Umbau der baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.

6.5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind
- die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
- unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,
- Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
- Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten),
- allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten),
- Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen,
- die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist),
- Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz und Landesforstgesetz.

6.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Darlehensgewährung richtet sich nach dem Gewässergüteprogramm – kommunal, sofern in dieser Richtlinie nichts Abweichendes bestimmt ist. Danach kann der zinsgünstige NRW-Kredit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach Nummer 4.3 und Nummer 4.4 des Gewässergüteprogramms – kommunal.

6.6
Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Zuwendungsantrag geltend gemacht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

6.7
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen beträgt 30 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (EMSR-Technik) 10 Jahre. Ausgenommen sind „weitere Anlagen“ nach Nummer 6.2 Buchstabe c, für solche Anlagen beträgt die Zweckbindungsfrist 10 Jahre.

Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.

Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger die Zuwendung (Zinsverbilligung) anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet werden.

6.8
Verfahren

6.8.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

6.8.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren. Bei einer negativen fachtechnischen Stellungnahme unterrichtet die NRW.BANK die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die jeweils geltenden "Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite für das Gewässergüteprogramm – kommunal“ sind Bestandteil des Bewilligungsbescheids.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises).

In den Bewilligungsbescheid sind die unter Nummer 6.7 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.

Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

6.8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung der Kreditmittel sind an die NRW.BANK zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO) von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten.

Die NRW.BANK leitet eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises an die Bezirksregierung zur Kenntnisnahme weiter.

7
Förderbereich 4.2: Bodenfilteranlagen

7.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

7.1.1
Das Land gewährt zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen bei der Errichtung von Bodenfilteranlagen in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- Richtlinie 2006/111/EG.

7.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.1.3
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden ist. Die in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

7.2
Gegenstand der Förderung

Erstellung von Bodenfilteranlagen einschließlich erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen und gegebenenfalls einer UV-Behandlung beziehungsweise Ozonung des Bodenfilterablaufs.

Unter den in Nummer 7.5.4.2 Satz 1 und 2 aufgeführten Voraussetzungen ist auch der Erwerb von erforderlichen Grundstücken zuwendungsfähig.

7.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

7.4
Zuwendungsvoraussetzungen

a) Bei der Förderung von Bodenfiltern muss die Niederschlagswasserbehandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Vorgaben der Runderlasse des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren“ vom 3. Januar 1995 (MBl. NRW. S. 254) sowie „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ vom 26. Mai 2004 (MBl. NRW. S. 583), in der jeweils geltenden Fassung, sind für die dem Bodenfilter zugeordnete Regenwasserbehandlung einzuhalten.

Zulässige Abweichungen nach Retentionsbodenfilter-Handbuch 2015 bleiben unberührt.

b) In die Bodenfilteranlagen sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte gemäß § 3 Satz 1 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen, die eine Auswertung der behandelten Wassermengen ermöglichen. Ansonsten gelten die Auflagen im Genehmigungsbescheid.

c) Die Bemessung und der Betrieb der Anlage ist nach dem Retentionsbodenfilter-Handbuch 2015 des Landes NRW vorzunehmen.

d) Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.

7.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

7.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

7.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

7.5.3
Form der Zuwendung: Zweckzuweisung / Zuschuss

7.5.4
Bemessungsgrundlage

7.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Bauwerksausgaben für die Errichtung der Anlagen einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen. Bei Bodenfilteranlagen betreffen dies die Anlagen zwischen Ablauf des Regenüberlaufbeckens und der Einleitung in das Gewässer beziehungsweise der Einleitung in ein nachgeschaltetes Regenrückhaltebecken.

7.5.4.2
Grunderwerbausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn sie Gegenstand des Zuwendungsantrags sind und innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraums abgewickelt werden. Grunderwerbausgaben (ohne entsprechende Nebenkosten) von Dritten für die Errichtung von Bodenfilteranlagen sind zuwendungsfähig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das Grundstück von einem nicht verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Eigentümer erwirbt.

7.5.4.3
Nicht zuwendungsfähig sind
- die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
- unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,
- Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
- Nebenkosten zu Grunderwerbkosten (Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten),
- allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten),
- Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen,
- die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist),
- Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz und Landesforstgesetz.

7.5.4.4
Höhe der Zuwendung

Für Bodenfilteranlagen beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für Bodenfilteranlagen an Lachsjungfisch- und Laichhabitaten (Gewässerabschnitte in Lachszielartengewässern), die im Bewirtschaftungsplan 2016 bis 2021 nach der Wasserrahmenrichtlinie ausgewiesen sind, beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der bewilligte Zuschuss wird von den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes abgezogen.

Gibt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die zu verrechnenden Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetztes an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab und unterrichtet die Festsetzungsstelle im LANUV entsprechend.

7.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Zuwendungsantrag geltend gemacht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

7.7
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen beträgt 30 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (EMSR-Technik) 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.

Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet werden.

7.8
Verfahren

7.8.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

7.8.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises).

In den Bewilligungsbescheid sind die unter Nummer 7.7 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.

Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

7.8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten. Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO) von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

8
Förderbereich 4.3: Technische Anlagen zur weitergehenden Behandlung von Niederschlagswasser

8.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

8.1.1
Das Land gewährt zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes Zuwendungen für die Erstellung von Niederschlagswasserbehandlungsanlagen in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- Richtlinie 2006/111/EG.

8.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

8.1.3
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden ist. Die in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

8.2
Gegenstand der Förderung

Technische Maßnahmen zur weitergehenden Behandlung von Misch- und Niederschlagswasser hinsichtlich AFSfein.

Gefördert werden
a) Regenklärbecken mit einer Bemessung von maximal 4 Meter pro Stunde Oberflächenbeschickung,
b) der nachträgliche Einbau von Lamellenabscheidern in Regenklär- und Regenüberlaufbecken sowie der Neubau von Regenklärbecken mit Lamellenabscheidern mit einer Bemessung von maximal 2 Meter pro Stunde Oberflächenbeschickung,
c) Technische Filtrationsverfahren mit einer Reinigungsleistung von mindestens 80 Prozent (Nachweis der 80prozentigen Elimination von Millisil im Laborversuch eines DIBT- Prüfinstitutes).

8.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

8.4
Zuwendungsvoraussetzungen

a) In die Niederschlagswasserbehandlungsanlagen nach Nummer 8.2 Buchstabe a und b sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen, die eine Auswertung der gemessenen Wassermengen gemäß § 3 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser ermöglichen.

b) Für den Betrieb der Niederschlagswasserbehandlungsanlagen nach Nummer 8.2 Buchstabe c muss durch geeignete Maßnahmen der Selbstüberwachung sichergestellt sein, dass die im Labor nachgewiesene Reinigungsleistung dauerhaft erhalten bleibt.

c) Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.

8.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

8.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

8.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

8.5.3
Form der Zuwendung: Zweckzuweisung / Zuschuss

8.5.4
Bemessungsgrundlage

8.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Errichtung oder Umrüstung von Niederschlagswasserbehandlungsanlagen gemäß Nummer 8.2 einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen. Dazu gehören auch die Investitionsausgaben einer geräte- beziehungsweise messtechnischen Überwachung nach Nummer 8.4 Buchstabe a oder b.

8.5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind
- Anlagen mit anschließender Versickerung,
- die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
- unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,
- Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
- Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten),
- allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten),
- Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenverunreinigungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen,
- die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist),
- Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz und Landesforstgesetz.

8.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt für Nummer 8.2 Buchstabe a bis zu 30 Prozent und für Nummer 8.2 Buchstabe b und c bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der bewilligte Zuschuss wird von den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes abgezogen.

Gibt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der NRW.BANK die zu verrechnenden Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetztes an, zieht die NRW.BANK diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab und unterrichtet die Festsetzungsstelle im LANUV entsprechend.

8.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Zuwendungsantrag geltend gemacht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

8.7
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen beträgt 30 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (EMSR-Technik) 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.

Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet werden.

8.8
Verfahren

8.8.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

8.8.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises).

In den Bewilligungsbescheid sind die unter Nummer 8.7 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.

Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

8.8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten. Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO) von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

9
Förderbereich 5.1: Fremdwasser – Öffentliche Kanalsanierung

9.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

9.1.1
Das Land gewährt für Investitionsmaßnahmen zur öffentlichen Kanalsanierung, um eine Verdünnung des Abwassers im Sinn des § 3 Absatz 3 der Abwasserverordnung (Fremdwasser) (BGBl. I S. 1291) zu vermeiden, Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- Richtlinie 2006/111/EG.

9.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

9.1.3
Von der Förderung sind Vorhaben ausgeschlossen, mit denen vor Eingang des Zuwendungsantrags bei der NRW.BANK begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn richtet sich nach Nummer 2.4.1 des Gewässergüteprogramms – kommunal.

9.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Sanierung der öffentlichen Kanalisation, bei der im Entwässerungsgebiet ein erhöhter Fremdwasseranfall vorhanden ist. Die Verminderung des Fremdwasseranteils muss bei der Sanierung im Vordergrund stehen.

Nicht gefördert werden:
- Inspektionen und die Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Kanalisation,
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

9.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

9.4
Zuwendungsvoraussetzungen

a) Voraussetzung ist, dass die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige ihre oder seine gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser untersucht hat und dies gegenüber der für die Überwachung nach § 93 des Landeswassergesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Für die abgegrenzten Teilbereiche des Kanalnetzes, für die eine Förderung beantragt wird, muss ein Verdünnungsanteil von mehr als der Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nachgewiesen sein.

b) Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.

c) Bei der Sanierung der öffentlichen Kanalisation sind die Ziele des Klimaschutzes wie zum Beispiel die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Steigerung des Ressourcenschutzes, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen.

9.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

9.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

9.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

9.5.3
Form der Zuwendung: Plafonddarlehen – kommunal

9.5.4
Bemessungsgrundlage

9.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte für die Sanierung von Kanalisationsanlagen und -bauwerken sowie der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.

9.5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind
- die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
- unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,
- Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
- Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten),
- allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten),
- Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen,
- die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist),
- Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz und Landesforstgesetz.

9.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Darlehensgewährung richtet sich nach dem Gewässergüteprogramm – kommunal sofern in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist. Danach kann der zinsgünstige NRW-Kredit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach Nummer 4.3 und Nummer 4.4 des Gewässergüteprogramms – kommunal.

9.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Zuwendungsantrag geltend gemacht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

9.7
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen beträgt 30 Jahre, für Maschinentechnik 15 Jahre und für Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (EMSR-Technik) 10 Jahre. Die Zweckbindungsfristen beginnen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.

Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger die Zuwendung (Zinsverbilligung) anteilig für die nicht zweckentsprechende Nutzung in der Zweckbindungsfrist erstattet werden.

9.8
Verfahren

9.8.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die NRW.BANK reicht eine Ausfertigung des Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zu.

9.8.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK. Die positive Stellungnahme der Bezirksregierung ist Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die jeweils geltenden "Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite für das Gewässergüteprogramm – kommunal“ sind Bestandteil des Bewilligungsbescheids. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises).

In den Bewilligungsbescheid sind die unter Nummer 9.7 aufgeführten Zweckbindungsfristen aufzunehmen.

Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

9.8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung der Kreditmittel sind an die NRW.BANK zu richten. Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO) von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten.

Die NRW.BANK leitet eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises an die Bezirksregierung zur Kenntnisnahme weiter.

10
Förderbereich 5.2: Fremdwasser - Private Kanalsanierung

10.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

10.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für Investitionen bei der privaten Kanalsanierung auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

10.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

10.1.3
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden ist. Die in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

10.2
Gegenstand der Förderung

Ganzheitliche Sanierung im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser von privaten Abwasseranlagen privater Eigentümerinnen oder Eigentümer, die nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind und an ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem angeschlossen sind. Zu den Abwasseranlagen gehören Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser (Grundleitungen und Hausanschlussleitungen einschließlich der Schächte), die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind.

Gefördert wird auch die Umstellung auf ein Trennsystem, wenn im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige die öffentliche Mischwasserkanalisation auf ein Trennsystem umstellt.

10.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes die Aufgabe durchführen.

Die Zuwendung ist zu 100 Prozent an Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Abwasseranlagen weiterzuleiten (Einzelempfängerin oder Einzelempfänger).

10.4
Zuwendungsvoraussetzungen

a) Die öffentliche Kanalisation muss im Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser untersucht und hinsichtlich ihrer Schäden bewertet sein.

b) Im Entwässerungsgebiet (abgegrenzte Teilbereiche des Kanalnetzes) muss die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle durch Fremdwasserinfiltrationen (Verdünnungsanteil übersteigt die Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter) eingetreten sein.

c) Im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichtzuweisung muss die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige im abgegrenzten Fremdwasserschwerpunktgebiet durch Satzung die Inspektion aller Hausanschlüsse veranlasst haben.

d) Es muss ein Fremdwassersanierungskonzept der oder des Abwasserbeseitigungspflichtigen bestehen, bei dem in einem Fremdwasserschwerpunktgebiet die öffentliche und private Kanalisation ganzheitlich (als Einheit) saniert wird. Hierzu hat die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige der öffentlichen Kanalisation ein mit der Bezirksregierung abgestimmtes Fremdwasserkonzept vorzulegen. Die zu sanierenden öffentlichen und privaten Leitungen müssen im Fremdwasserschwerpunktgebiet liegen.

e) Anträge von privaten Eigentümerinnen oder Eigentümern, die keine Unternehmen im Sinn von Buchstabe f sind, werden durch die Abwasserbeseitigungspflichtige oder den Abwasserbeseitigungspflichtigen nur entgegengenommen, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 500 Euro beträgt.

f) Bei Unternehmen und juristischen Personen (Industrie- und Gewerbebetriebe sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese im Sinn des EU-Wettbewerbs- und Beihilferechts unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig sind) ist die erforderliche Erklärung zur „De-minimis“-Regelung, Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, abzugeben und dem Zuwendungsantrag beizufügen.

10.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

10.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

10.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

10.5.3
Form der Zuwendung: Zweckzuweisung / Zuschuss

10.5.4
Bemessungsgrundlage

10.5.4.1
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Sanierung der privaten Abwasseranlagen sowie gegebenenfalls Ausgaben für die Umstellung auf ein Trennsystem (siehe Nummer 10.2 Satz 3).

10.5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind
- eine gegebenenfalls vorab erforderliche Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit der privaten Abwasseranlagen,
- unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,
- Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
- Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten),
- allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten),
- Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen,
- die Umsatz- beziehungsweise Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist).

10.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Länge der zu sanierenden oder neugebauten Schmutzwasserleitung oder der neugebauten Leitung für Niederschlagswasser bei der Umstellung auf ein Trennsystem. Die an die privaten Eigentümerinnen oder Eigentümer, die keine Unternehmen im Sinn des Satzes 3 sind, für private Anschlussleitungen weiterzuleitenden Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 200 Euro je angefangenem laufendem Meter sanierter beziehungsweise neugebauter Hausanschluss- und Grundleitung beziehungsweise neugebauter Niederschlagswasserleitung bei der Umstellung auf ein Trennsystem je Haus einschließlich Nebengebäuden.

Bei Unternehmen und juristischen Personen (Industrie- und Gewerbebetriebe sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese im Sinn des EU-Wettbewerbs- und Beihilferechts unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig sein können) darf der Maximalbetrag von 200 000 Euro innerhalb von 3 Jahren je Unternehmen nicht überschritten werden.

Die Förderung wird im Rahmen der „De-minimis“-Regelung, Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, gewährt.

Einem Unternehmen, das eine Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

Die Zuwendung nach Nummer 10.4 Buchstabe f darf einen Höchstbetrag von 200 000 Euro nicht überschreiten.

10.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Zuwendungsantrag geltend gemacht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

10.7
Verfahren

10.7.1
Antragsverfahren

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters durch die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer bei der oder dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zu stellen. Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige sammelt die Anträge und legt die gesammelten Anträge nach Vorgaben der bewilligenden Stelle nach dem Grundmuster 1 (Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO) der NRW.BANK vor. Den gesammelten Anträgen ist eine Stellungnahme der oder des Abwasserbeseitigungspflichtigen zur Zuwendungsfähigkeit beizufügen. Es können nur einmalig gesammelte Anträge für ein abgegrenztes Fremdwasserschwerpunktgebiet oder einen abgegrenzten Teilbereich des Kanalnetzes in einem Fremdwasserschwerpunktgebiet gestellt werden.

Die NRW.BANK beteiligt die Bezirksregierung zur Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit. Nach fachlicher Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen insbesondere gemäß Nummer 10.4 leitet die Bezirksregierung der NRW.BANK eine Stellungnahme zur Bewilligung der gesammelten Anträge zu.

10.7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige leitet die Mittel an die Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Abwasseranlagen (Einzelempfängerin oder Einzelempfänger) weiter.

Die Zusage der Bewilligung an die Gemeinde hat die Verpflichtung zu enthalten
- die Einzelempfängerinnen oder Einzelempfänger unverzüglich schriftlich von der Bewilligung oder Ablehnung zu unterrichten,
- von den Einzelempfängerinnen oder den Einzelempfängern einen Nachweis gegenüber der oder dem Abwasserbeseitigungspflichtigen über die geleisteten Ausgaben und die Leistungen Dritter innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahme zu verlangen,
- die Einzelempfängerin oder den Einzelempfänger darauf hinzuweisen, dass die Fördermittel vom Land Nordrhein-Westfalen gewährt werden,
- die Einzelempfängerin oder der Einzelempfänger darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf die Zuwendung entfällt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von 2 Jahren fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden kann und die Nachweise über geleistete Ausgaben und Leistungen Dritter bei der oder dem Abwasserbeseitigungspflichtigen vorgelegt werden,
- die Maßnahme auf die ordnungsgemäße Durchführung durch die Abwasserbeseitigungspflichtige oder den Abwasserbeseitigungspflichtigen prüfen und bestätigen zu lassen,
- der bewilligenden Stelle einen einfachen Summenverwendungsnachweis im Sinn von Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung mit kurzem Sachstandsbericht vorzulegen.

Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von zweieinhalb Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Summenverwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

10.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind von der oder dem Abwasserbeseitigungspflichtigen an die NRW.BANK zu richten. Hierzu legt die Einzelempfängerin oder der Einzelempfänger der Gemeinde den Nachweis über geleistete Ausgaben und Leistungen Dritter vor. Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach Abschluss der Baumaßnahme erfolgen. Die Auszahlung der Zuwendung darf nur nach Prüfung der Rechnungen durch die Abwasserbeseitigungspflichtige oder den Abwasserbeseitigungspflichtigen sowie der Feststellung über die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme erfolgen.

11
Förderbereich 5.3: Sanierung der Abwasseranlagen auf kommunalen oder privaten Liegenschaften

11.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

11.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen zur Kanalsanierung auf kommunalen oder privaten Liegenschaften auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- Richtlinie 2006/111/EG.

11.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

11.1.3
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden ist. Die in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

11.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Sanierung der
a) Abwasseranlagen auf kommunalen Liegenschaften,
b) privaten Abwasseranlagen (einschließlich der Schächte).

Die unter Buchstabe a und b aufgeführten Abwasseranlagen dürfen nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sein und müssen an ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem angeschlossen sein. Zu den Abwasseranlagen gehören Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser (Grundleitungen und Hausanschlussleitungen einschließlich der Schächte), die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind. Gefördert wird auch die Umstellung auf ein Trennsystem, wenn im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige die öffentliche Mischwasserkanalisation auf ein Trennsystem umstellt.

11.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kommunale Einrichtungen gemäß § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, soweit sie nicht im Sinn des EU-Wettbewerbs- und Beihilferechts unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig sind.

11.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 11.2 Buchstabe a aufgeführten kommunalen Liegenschaften:

a) Voraussetzung ist, dass die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige ihre oder seine gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser untersucht hat und dies gegenüber der für die Überwachung nach § 93 des Landeswassergesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

b) Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.

c) Die Zuwendungsempfänger sind antragsberechtigt, soweit sie Eigentümer der zu sanierenden kommunalen Liegenschaften sind und für diese Liegenschaften keinen Anspruch auf Förderung nach dem Förderbereich 5.2 dieser Förderrichtlinien haben.

Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 11.2 Buchstabe b aufgeführten privaten Liegenschaften:

d) Die Sanierungsbedürftigkeit muss von der Kommune festgestellt worden und aufgrund des Ergebnisses der Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit zwingend erforderlich sein.

e) Die Gemeinde hat den Nachweis zu erbringen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer der privaten Liegenschaft oder die oder der Erbbauberechtigte Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) oder ALG II bezieht und die Immobilie selbst bewohnt (Eigentümerin oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter eines selbst genutzten angemessenen Hausgrundstücks) und Anspruch auf Übernahme der mit der Sanierung der privaten Abwasserleitung verbundenen, einmalig anfallenden Lasten zu den nach dem SGB II oder SGB XII berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten durch die Gemeinde hat.

f) Bei diesen Maßnahmen findet im Einzelfall die Nummer 1.1 Satz 3 des Teil I der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Anwendung.

11.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

11.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

11.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

11.5.3
Form der Zuwendung: Zweckzuweisung / Zuschuss

11.5.4
Bemessungsgrundlage

11.5.4.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Sanierung oder Erneuerung der Abwasseranlagen sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen (ausgenommen Schächte, die zur öffentlichen Kanalisation gehören) sowie gegebenenfalls Ausgaben für die Umstellung auf ein Trennsystem (siehe Nr.11.2 Satz 4).

11.5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind
- Inspektionen und Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen,
- die Sanierung von Behelfsentwässerungsanlagen,
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
- die Sanierung privater Abwasseranlagen wohnwirtschaftlicher Objekte auf kommunalen Liegenschaften,
- die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
- unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,
- Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen,
- Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten),
- allgemeine Nebenkosten (Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten),
- Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen,
- die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist),
- Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz und Landesforstgesetz.

11.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend von Nummer 1.1 Teil II der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung werden Zuwendungen für private Abwasseranlagen nach Nummer 11.2 Buchstabe b bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 000 Euro beträgt.

11.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Zuwendungsantrag geltend gemacht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

11.7
Verfahren

11.7.1
Antragsverfahren

a) Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 11.2 Buchstabe a aufgeführten kommunalen Liegenschaften:

Die Antragssumme muss mindestens 25 000 Euro betragen. Mehrere Vorhaben sind in einem Antrag zusammenzufassen. Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK zu stellen. Entsprechende Antragsmuster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.

Mit dem Antrag ist eine Bestätigung der Unteren Wasserbehörde, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 11.4 Buchstabe a und b erfüllt sind, abzugeben. Das Tiefbauamt leitet nach fachtechnischer Prüfung der Unteren Wasserbehörde eine Stellungnahme zu, die nach Plausibilitätsprüfung die Stellungnahme an die NRW.BANK weiterleitet.

b) Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 11.2 Buchstabe b aufgeführten privaten Liegenschaften:

Die Kommune legt der NRW.BANK nach deren Vorgaben die Anträge nach dem Grundmuster 1 (Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO) der NRW.BANK zur Bewilligung vor.

11.7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

a) Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 11.2 Buchstabe a aufgeführten kommunalen Liegenschaften:

Die Bestätigung der Unteren Wasserbehörde, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 11.4 Buchstabe a und b erfüllt sind sowie die fachtechnische Prüfung und Stellungnahme des Tiefbauamts der Gemeinde sind Voraussetzung für das Bewilligungsverfahren.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von 2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

b) Für Sanierungsmaßnahmen auf den unter Nummer 11.2 Buchstabe b aufgeführten privaten Liegenschaften:

Die Zusage der Bewilligung an die Gemeinde hat die Verpflichtung zu enthalten, dass die Gemeinde
- die Maßnahme auf die ordnungsgemäße Durchführung prüft und bestätigt und
- der bewilligenden Stelle einen Nachweis der verwendeten Mittel unter Verwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO) mit kurzem Sachstandsbericht vorlegt.

Der Bewilligungsbescheid wird durch die NRW.BANK erstellt. Die Förderung der Maßnahme ist durch die NRW.BANK so zu befristen, dass innerhalb von zweieinhalb Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme durchzuführen und abzurechnen ist (Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden, kann der Bewilligungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die NRW.BANK als bewilligende Stelle aufgehoben werden.

11.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die NRW.BANK zu richten. Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO) von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung an die NRW.BANK zu richten. Mit dem Verwendungsnachweis legt die Gemeinde der NRW.BANK die geprüften Rechnungen vor und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme oder der Maßnahmen.

Die Auszahlung erfolgt in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

12
Förderbereich 5.4: Sanierung privater Hausanschlüsse

12.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

12.1.1
Das Land gewährt einen Zinszuschuss für Investitionsmaßnahmen zur privaten Kanalsanierung auf Grundstücken privater Liegenschaften auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- Richtlinie 2006/111/EG,
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

12.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

12.1.3
Der Zinszuschuss wird nur dann gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs des Zuwendungsantrags bei der NRW.BANK mit der Sanierung des Kanals noch nicht begonnen worden ist. Als Beginn ist unter anderem der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Die Planung des Vorhabens und die Inspektion des Kanals gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Die in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

12.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Sanierung der privaten Abwasseranlagen (einschließlich der Schächte), die nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind und an ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem beziehungsweise an eine genehmigte oder bauartzugelassene Kleinkläranlage angeschlossen sind. Zu den Abwasseranlagen gehören Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser (Grundleitungen und Hausanschlussleitungen einschließlich der Schächte), die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind.

12.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Private Hauseigentümerinnen oder Hauseigentümer, die keine Unternehmen im Sinn des Satzes 2 sind, soweit sie keinen Anspruch auf Förderung nach dem Förderbereich 5.2 dieser Förderrichtlinien haben.

Bei Unternehmen und juristischen Personen (Industrie- und Gewerbebetriebe sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese im Sinn des EU-Wettbewerbs- und Beihilferechts unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig sind) darf der Maximalbetrag von 200 000 Euro innerhalb von 3 Jahren je Unternehmen nicht überschritten werden. Die Förderung wird im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.

12.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Sanierung muss aufgrund des Ergebnisses der Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit notwendig sein.

Die Immobilie muss überwiegend selbst wohnwirtschaftlich genutzt sein. Der Investitionsort muss in Nordrhein-Westfalen liegen.

12.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

12.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

12.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

12.5.3
Form der Zuwendung: Darlehen

12.5.4
Umfang der Zuwendung

Darlehen der NRW.BANK im Hausbankverfahren mit einer Zinsverbilligung von 2 Prozent Punkten durch das Land für Darlehensbeträge zwischen 2 500 und 25 000 Euro; bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben.

Bei Unternehmen und juristischen Personen (Industrie- und Gewerbebetriebe sowie juristische Personen im Sinn des EU-Wettbewerbs- und Beihilfenrechts unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig sind) wird die Förderung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Einem Unternehmen, das eine Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

12.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nicht zuwendungsfähig sind
- Inspektionen und die Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit von privaten Abwasseranlagen
- Sanierung von Behelfsentwässerungsanlagen.

12.7
Verfahren

12.7.1
Antragsverfahren

Der Antrag für das Darlehen der NRW.BANK ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck bei einem Kreditinstitut nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers (Hausbank) zu stellen und von diesem – gegebenenfalls über ein Zentralinstitut – der NRW.BANK zuzuleiten. Dem Antrag sind das Ergebnis der Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit sowie ein Kostenvoranschlag für den Umfang der Sanierungsmaßnahme beizufügen.

12.7.2
Bewilligungsverfahren

Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

Die NRW.BANK sagt der Hausbank beziehungsweise dem Zentralinstitut die Refinanzierung des an die Endkreditnehmerin oder den Endkreditnehmer auszureichenden Darlehens zu.

12.7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

Die Hausbank hält die antragsgemäße Verwendung der Darlehensmittel innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung nach.

Bei einem Verzicht auf ein noch nicht abgerufenes Darlehen kann frühestens nach 6 Monaten erneut ein Darlehen aus dem bereits beantragten Programm für dasselbe Vorhaben gewährt werden.

13
Förderbereich 6: Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Abwasserbeseitigung

13.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

13.1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Abwasserbeseitigung und Projekte des Wissenstransfers auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- Mitteilung 2014/C 198/01,
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

13.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

13.1.3
Im Fall der gleichzeitigen Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung aus Mitteln der Europäischen Union, insbesondere aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), gehen die EU-spezifischen Fördervorschriften vor, soweit sie den Regelungen dieser Förderrichtlinie widersprechen.

13.1.4
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit dem zu fördernden Projekt zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden ist. Die in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn) bleibt hiervon unberührt.

13.2
Gegenstand der Förderung

Übergeordnetes Ziel ist die Weiterentwicklung des Standes der Technik der Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen.

Dies umfasst insbesondere die Bereiche:
- Nachhaltige Abwasserbeseitigung,
- Schutz der natürlichen Ressourcen (Wasser, Klima, Energie, Luft, Boden, Biodiversität),
- Weiterentwicklung der Abwassertechnik,
- Erhalt der Infrastruktur,
- Qualitätssicherung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

Die Forschungs- und Entwicklungsprojekte sollten praxisnah und anwendungsorientiert ausgestaltet sein und den Wissenstransfer berücksichtigen.

13.3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

13.3.1
Zuwendungsempfänger sind „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ oder „Forschungseinrichtungen“ und „Forschungsinfrastruktur“ im Sinn der Nummer 1.3 Doppelbuchstabe ee und ff der Mitteilung 2014/C 198/01, also Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsvermittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich oder privatrechtlich) oder ihrer Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten.

Von der Förderung umfasst sind ausschließlich Einrichtungen, die eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Sinn von Nummer 2.1.1 der Mitteilung 2014/C 198/01 darstellen. Folgende primäre Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen werden im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten betrachtet:
- die Ausbildung von mehr oder besser qualifizierten Humanressourcen *1),
- unabhängige Forschung und Entwicklung (FuE) zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses, auch im Verbund, wenn die Forschungseinrichtung beziehungsweise die Forschungsinfrastruktur eine wirksame Zusammenarbeit eingeht,
- weite Verbreitung der Forschungsergebnisse auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software,
oder
- Tätigkeiten des Wissenstransfers, soweit sie entweder durch die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur (einschließlich ihrer Abteilungen oder Untergliederungen) oder gemeinsam mit anderen Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sofern die Gewinne aus diesen Tätigkeiten in die primären (siehe oben) Tätigkeiten der Forschungseinrichtung oder der Forschungsinfrastruktur reinvestiert werden. Der nichtwirtschaftliche Charakter dieser Tätigkeiten bleibt durch die im Wege einer offenen Ausschreibung erfolgende Vergabe entsprechender Dienstleistungen an Dritte unberührt.

13.3.2
Kooperationspartner der Forschungseinrichtungen können Unternehmen und Einrichtungen (zum Beispiel Ingenieurbüros oder Gewerbe- oder Industriebetriebe und andere - siehe Nummer 13.4.2 De-minimis-Vorhaben) sein.

13.3.3
Unternehmen und Einrichtungen, deren Vorhaben der Stärkung von Forschung, Innovation und Technologie dienen (siehe 13.4.2 De-minimis-Vorhaben).

13.4
Zuwendungsvoraussetzungen

13.4.1
Allgemeines

Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit förderunschädlich, wenn das Fördervorhaben ihrer durch getrennte Buchführung ausgewiesenen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zugerechnet wird. Näheres hierzu ergibt sich aus Nummer 2.1.1 Randnummer 20 der Mitteilung 2014/C 198/01 *2).

Wenn nicht gewinnorientierte Forschungseinrichtungen und andere Innovationsmittler wirtschaftliche Tätigkeiten wie die Vermietung von Infrastruktur, Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen oder freie Berufe oder Auftragsforschung ausüben, sollte dies unter marktüblichen Bedingungen geschehen. In diesen Fällen werden sie wie Unternehmen behandelt.

Maßnahmen von Antragstellerinnen oder Antragstellern, deren Unternehmenszweck in der experimentellen Entwicklung liegt, können gefördert werden, wenn die zu fördernde Maßnahme außerhalb des üblichen Leistungsprogramms der Antragstellerin oder des Antragstellers liegt. Bei der experimentellen Entwicklung und anschließenden kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten sind die daraus erzielten Einnahmen von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.

Bei einem gemeinsamen Projekt mit mindestens zwei Antragstellerinnen oder Antragstellern (Kooperationsprojekt) müssen die Partnerinnen oder Partner ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln, in dem insbesondere die Zusammenarbeit und die Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks festzulegen sind. Der Vertrag soll auch Regelungen zur Benutzung und Verwertung von Wissen und Ergebnissen enthalten. Ebenfalls ist vertraglich zu regeln, dass im Fall des Ausscheidens einer Kooperationspartnerin oder eines Kooperationspartners ihre oder seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus den Projektarbeiten den übrigen Kooperationspartnerinnen oder Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der abgeschlossene Kooperationsvertrag ist vor einer Bewilligung des Zuwendungsantrags der Bewilligungsbehörde vorzulegen (siehe Nummer 13.7.3).

13.4.2
De-minimis-Vorhaben

13.4.2.1
Unternehmen und Einrichtungen, die mit Forschungseinrichtungen kooperieren, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gefördert.

Unternehmen und Einrichtungen haben die erforderliche Erklärung zur "De-minimis"–Regelung abzugeben und dem Zuwendungsantrag beizufügen.

13.4.2.2
Einem Unternehmen oder einer Einrichtung, das oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

13.4.2.3
Bei den Zuwendungsvorhaben nach Nummer 13.4.2.1 darf der maximale Zuwendungsbetrag von 200 000 Euro innerhalb von 3 Jahren je Unternehmen nicht überschritten werden. Die Zuwendungen dürfen nicht mit einer De-minimis-Förderung der gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben kumuliert werden, um die in diesen Zuwendungsrichtlinien festgelegten Zuwendungshöchstsätze zu umgehen.

13.4.3
Verwertung

Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Verwertung der Ergebnisse sind für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Abschluss (nach Zustimmung des LANUV zum Abschlussbericht) an das Land Nordrhein-Westfalen abzuführen.

13.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

13.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

13.5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

13.5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

13.5.4
Bemessungsgrundlage

13.5.4.1
Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

- Personalausgaben, soweit diese Personen für das Vorhaben angestellt sind. Die projektbezogenen Personenstunden sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projektes pro Tag eigenhändig und zeitnah zu erfassen.

- Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das geförderte Vorhaben genutzt werden, für Instrumente und Ausrüstungen, die nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig.

- Aufwendungen zum Bau und Betrieb von Versuchsanlagen, Muster oder Demonstratoren, Reiseaufwendungen, Aufwendungen für Publizitätsmaßnahmen, Investitionen und Ausgaben für Fremdleistungen. Ausgaben können nur berücksichtigt werden soweit sie projektbezogen sind.

- Zusätzliche Gemeinausgaben, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, sonstige Betriebsausgaben einschließlich Ausgaben für Material, Lieferungen und Ähnliches, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen.

- Projektbezogene Gemeinausgaben sind pauschal in Höhe von 20 Prozent der Personalausgaben zuwendungsfähig. Eine Plausibilisierung der Gemeinausgaben ist grundsätzlich erforderlich. Bei Hochschulen kann ausnahmsweise von einer Plausibilisierung Abstand genommen werden, wenn die Hochschule beziehungsweise die Hochschulverwaltung einen solchen Nachweis nicht erbringen kann. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Bestätigung durch die Hochschule beziehungsweise die Hochschulverwaltung. In diesem Fall werden 20 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben (anhand der Belege für erbrachte Personalleistungen) ausnahmsweise als zuwendungsfähige Gemeinausgaben anerkannt.

- Werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem Tarifvertrag des Landes Nordrhein-Westfalen für den öffentlichen Dienst sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

- Aufwendungen für die Koordination von Kooperationspartnerinnen oder Kooperationspartnern sind zuwendungsfähig.

- Ermäßigen sich nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig.

13.5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind:
- die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
- Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Zinsen,
- allgemeine Nebenkosten (insbesondere Inseratskosten, Finanzierungskosten, Versicherung),
- die Mehrwertsteuer (sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist),
- Ausgaben für Repräsentationszwecke,
- Fremdzinsen sowie die kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen und Einzelwagnisse.

13.5.4.3
Höhe der Zuwendung

Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Für nicht staatliche Institute nach Nummer 13.3.1 (im Regelfall sogenannte „An-Institute“) beträgt der Fördersatz bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Es ist gegenüber der Bewilligungsbehörde ein entsprechender Nachweis zu führen.

Bei den nach Nummer 13.4.2.1 geförderten Unternehmen beträgt die Höchstförderintensität 200 000 Euro.

13.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Zuwendungsantrag geltend gemacht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

13.7
Verfahren

13.7.1
Projektskizzen

Die Forschungseinrichtungen reichen Projektskizzen ein, auf Basis eigener Ideen oder anhand von Themenvorschlägen des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums. Es ist eine pdf-Datei pro Skizze an die folgende E-Mail-Adresse des LANUV mailto:fueabwasser@lanuv.nrw.de zu übermitteln.

Die Skizze soll folgende Angaben enthalten:
- Antragstellerin oder Antragsteller
- Projektbezeichnung
- Durchführungszeitraum
- Finanzbedarf (Gesamtsumme der beantragten Mittel)
- Kurzbeschreibung des Vorhabens mit Problemstellung und Zielsetzung sowie vorgesehenen Arbeiten.

Das LANUV entscheidet über die Förderfähigkeit auf Basis der jeweils zum Quartalsanfang vorliegenden Skizzen. Die Entscheidungen sind zu begründen und zu dokumentieren. Ist die Entscheidung positiv, bittet das LANUV den Projektnehmer um die Vorlage eines Antrags mit einer Projektbeschreibung.

13.7.2
Projektbeschreibung

Es ist eine Projektbeschreibung einzureichen. In Ausnahmefällen kann auch ohne vorausgegangene Skizze direkt eine Projektbeschreibung übermittelt werden, wenn sich zum Beispiel kurzfristig ein besonderer Forschungsbedarf ergibt.

Adressat ist das LANUV.

Die Projektbeschreibungen sollten nach folgendem Schema aufgebaut sein:

1          Allgemeine Angaben
1.1       Antragstellerin oder Antragsteller (Institution und Projektverantwortliche oder Projektverantwortlicher)
1.2       Projektbezeichnung
1.3       Projektlaufzeit
1.4       Beantragte Finanzmittel (Gesamtsumme)
1.5       Projektbearbeitende Personen unter Angabe ihrer Qualifikation und Erfahrungen mit Bezug zur Fragestellung des Einzelauftrags (Referenzen sind gegebenenfalls in einer Anlage aufzuführen)
1.6       Zusammenfassung des Projekts
1.7       Eigenerklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Sinn von Nummer 2.1.1 der Mitteilung 2014/C 198/01 vorliegt.

2          Stand des Wissens, Vorarbeiten
2.1       Stand des Wissens (mit Quellenangaben)
2.2       Ähnliche Forschungsvorhaben beziehungsweise Projekte. Neben der Nutzung von eigenem Expertenwissen ist eine Recherche in der Umweltforschungsdatenbank UFORDAT sowie mindestens einer weiteren einschlägigen Suchmaschine oder Datenbank durchzuführen und das Ergebnis darzustellen.
2.3       Eigene Erfahrung im Arbeitsgebiet und Vorarbeiten

3          Ziele und Arbeitsprogramm
3.1       Ziel der Untersuchung
3.2       Beschreibung des Standes der Technik
3.3       Beschreibung der Notwendigkeit und der wasserwirtschaftlichen Relevanz (einschließlich Angaben zur Relevanz für die Praxis und zur Einführung der Arbeitsergebnisse in die Praxis)
3.4       Beschreibung der Vorgehensweise und des Arbeitsprogramms
3.5       Erläuterung der erwarteten wesentlichen Arbeitsergebnisse
3.6       Vernetzung mit anderen Einrichtungen
3.7       Arbeits-, Zeit- und Kostenplan

4          Finanzvolumen
4.1       Beantragte Mittel (mit textlicher Begründung)
4.2       Finanzbedarf in Tabellenform, aufgegliedert nach Haushaltsjahren und Art der Ausgaben (Personalausgaben, Sachausgaben, Reisekosten)

13.7.3
Antragstellung und Bewilligungsverfahren

Die formale Antragstellung (einschließlich der Projektbeschreibung) für die auf Basis der Projektskizzen ausgewählten Projekte erfolgt beim LANUV.

Beim LANUV erfolgen neben der fachlichen Prüfung die formale Prüfung der zuwendungsrechtlichen und beihilferechtlichen Voraussetzungen und die Bewilligung der Anträge. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein positives Ergebnis der Prüfung der Eigenerklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Vorliegen einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit (siehe Nummer 13.3.1 Satz 2 und 3) und die Dokumentation des Prüfergebnisses durch das LANUV.

Das LANUV leitet anschließend die förderfähigen Projekte (geprüfter Antrag, geprüfte Projektbeschreibung) mit einem abschließenden Votum dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium und dem Förderbeirat zu.

Ein Förderbeirat wählt aus den Projektbeschreibungen bis zu viermal jährlich nach Bedarf, immer am Quartalsanfang, unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel und der fachlichen Stellungnahme des LANUV die Projekte aus.

13.7.4
Dokumentation

Bewilligte Projekte (bzw. die Dokumentation des Forschungsvorhabens) sind spätestens zum Projektbeginn in der Umweltforschungsdatenbank UFORDAT einzustellen. Sollten sich daraus Pflichten für den Zuwendungsempfänger ergeben, sind diese im jeweils aktuellen Antragsformular des LANUV aufgeführt.

13.7.5
Projektdurchführung und Projektabschluss

Das LANUV ist Bewilligungsbehörde, begleitet das Projekt fachlich und ist zuständig für die Auszahlung der Zuwendungen und die Überwachung der Verwendung gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung. Dementsprechend sind sämtliche Sachverhalte, die sich auf die fachliche Durchführung und die finanzielle Abwicklung der Projekte beziehen, mit dem LANUV zu klären.

Unbeschadet sonstiger Mitteilungspflichten hat der Zuwendungsempfänger dem LANUV, wenn nichts anderes bestimmt wird, jeweils sechs Monate nach Ablauf eines Kalenderjahrs einen kurzgefassten Zwischenbericht (Sachbericht des Zwischennachweises nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44,  Anlage 2 Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)) über die Durchführung und den Stand des Vorhabens vorzulegen.

Zum Ende des Projekts ist ein Abschlussbericht in siebenfacher Ausfertigung in veröffentlichungsfähiger Fassung zuzüglich einer bearbeitungsfähigen EDV-Fassung (DVD oder CD-ROM: zweifach) zu erstellen und dem LANUV vorzulegen. Die wesentlichen Ergebnisse sind zudem in veröffentlichungsfähiger Form in einem Kurzbericht (siebenfach) zusammenzufassen.

13.7.6
Veröffentlichung

Der Zuwendungsempfänger stimmt der Veröffentlichung der Projektergebnisse zu.

13.8
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren / Verwendungsnachweis

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu richten.

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger in zweifacher Ausfertigung gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.

Der einfache Verwendungsnachweis kann nach Nummer 10.2.2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zugelassen werden, wenn die Bewilligungsbehörde aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen kann, dass die zweckentsprechende Verwendung auch ohne Belege anhand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist.

14
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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*1)       im Sinn der Nummer 2.1.1 Rdnr. 19 Buchstabe a der Mitteilung 2014/C 198/01

*2)       Hierbei ist zu beachten, dass der Anteil von 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität (im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten) der betreffenden Einrichtung sich auf diejenige Einrichtung bezieht, die mit der organisatorischen Struktur und dem ihr effektiv zur Verfügung stehenden Kapital, Material und Personal die betreffende Aktivität alleine ausführen könnte.

- MBl. NRW. 2017 S. 373