Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 16 vom 19.5.2017 Seite 395 bis 460

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (BS MPA NRW) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk vom 26. April 2017
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Betriebssatzung für den Landesbetrieb Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (BS MPA NRW) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk vom 26. April 2017

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Betriebssatzung
für den Landesbetrieb Materialprüfungsamt
Nordrhein-Westfalen
(BS MPA NRW)

Runderlass des Ministeriums
für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
vom 26. April 2017

Inhaltsübersicht

§ 1   Rechtsform und Sitz

§ 2   Aufgaben

§ 3   Grundsätze, Organisation

§ 4   Betriebsleitung

§ 5   Aufsicht

§ 6   Grundsatz

§ 7   Betriebsvermögen

§ 8   Finanzierung

§ 9   Aufstellung des Wirtschaftsplans

§ 10 Ausführung des Wirtschaftsplans

§ 11 Rücklagen

§ 12 Versicherungsschutz

§ 13 Buchführung und Jahresabschluss

§ 14 Zahlungsverkehr

§ 15 Controlling, Berichtswesen

§ 16 Inkrafttreten

§ 1
Rechtsform und Sitz

(1) Das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) und § 26 der Landeshaushaltsordnung in der Neufassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), beide in den jeweils geltenden Fassungen, unter der Bezeichnung "Materialprüfungsamt - Nordrhein-Westfalen" geführt.

(2) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Dortmund und eine Betriebsstelle in Erwitte.

§ 2
Aufgaben

(1) Der Landesbetrieb hat die Aufgabe, Prüfungen von Stoffen, Produkten, Anlagen und Verfahren mit dem Ziel durchzuführen, die Allgemeinheit gegen Gefahren zu sichern und die Wirtschaft in der Qualitätssicherung zu unterstützen. Der Landesbetrieb hat seine Aufgaben mit dem Ziel der Kostendeckung durchzuführen und das Betriebsvermögen zu erhalten.

(2) Der Landesbetrieb prüft, überwacht und zertifiziert Roh- und Werkstoffe, Bauprodukte, Werkstücke, Konstruktionen, Maschinen, technische Systeme sowie Qualitätsmanagementsysteme und kalibriert Mess- und Prüfgeräte. Er wirkt mit bei der Akkreditierung beziehungsweise Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen.

(3) Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in einem Dienstleistungsverzeichnis festgelegt.

(4) Der Landesbetrieb kann im Rahmen seiner Aufgaben Untersuchungs- und Entwicklungsarbeiten durchführen. Er kann sich auch an der Erstellung technischer Regelwerke beteiligen.

(5) Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde neue Aufgaben übernehmen oder Aufgaben aufgeben.

§ 3
Grundsätze, Organisation

(1) Der Landesbetrieb nimmt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Satzung selbstständig wahr.

(2) Die Aufbauorganisation des Landesbetriebes regelt der Organisationsplan. Darüber hinaus kann der Landesbetrieb die Geschäftsverteilung im Rahmen des Organisationsplans seinen Erfordernissen entsprechend gestalten. Die Abläufe der Geschäftsprozesse sind einem ständigen Qualitätssicherungsprozess zu unterstellen.

(3) Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung und weitere, die Geschäftsordnung ergänzende Ordnungen. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Geschäftsführung und sieht die Erarbeitung eines Leitbildes unter Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor.

§ 4
Betriebsleitung

(1) Die Leitung des Landesbetriebs obliegt der Direktorin oder dem Direktor.

(2) Die Direktorin oder der Direktor hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und den Bestimmungen dieser Satzung so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.

(3) Die Direktorin oder der Direktor vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.

(4) Die Direktorin oder der Direktor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Beschäftigten des Landesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach den entsprechenden Delegationsverordnungen der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Vertretung der Direktorin oder des Direktors wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 5
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Landesministerium.

(2) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen

1. die Übernahme neuer oder die Aufgabe bestehender Aufgaben nach § 2 Absatz 5,

2. der Organisationsplan sowie wesentliche Änderungen der Organisations- und Aufgabenstrukturen nach § 3 Absatz 2,

3. die Geschäftsordnung nach § 3 Absatz 3,

4. Preisgestaltungen nach § 8 Absatz 2, die nicht die variablen Kosten decken,

5. die allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 8 Absatz 4,

6. der Wirtschaftsplan nach § 9.

§ 6
Grundsatz

(1) Der Landesbetrieb soll sich zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsunternehmen fortentwickeln und seine Aufgabenstruktur den Anforderungen der Wirtschaft unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung anpassen.

(2) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenschaft als Landesbetrieb nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 26 der Landeshaushaltsordnung Abweichungen und Ergänzungen erfordert. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde gegebenenfalls unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofes zu treffen.

§ 7
Betriebsvermögen

Dem Landesbetrieb sind als Betriebsvermögen alle zum 1. Januar1995 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem Landesbetrieb sind ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum unbeweglichen Anlagevermögen gehören. Das sonstige unbewegliche Anlagevermögen (Grund und Boden, Gebäude, bauliche Anlagen, Außenanlagen) verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb zur Nutzung überlassen.

§ 8
Finanzierung

(1) Leistungen nach § 2 werden aufgrund von mit den Auftraggebern und Auftraggeberinnen geschlossenen Vereinbarungen (Aufträgen) vom Landesbetrieb gegen Entgelt erbracht.

(2) Die Entgelte sind auf Kostendeckung auszurichten und dazu nach kaufmännischen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung der Marktpreise zu bemessen.

(3) Entgelte für Leistungen an Dienststellen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen.

(4) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

§ 9
Aufstellung
des Wirtschaftsplans

(1) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge entsprechend § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung dargestellt. Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen, sind sie zu begründen. Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.

(3) Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen) dargestellt.

(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes beziehungsweise im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Ansätzen im Haushaltsplan des Landes übereinstimmen.

(5) Die Stellenübersicht umfasst alle für den Bereich des Landesbetriebs erforderlichen Beschäftigten. Die im Haushaltsplan des Landes ausgebrachten Haushaltsvermerke sind zu beachten.

§ 10
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebs bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.

(2) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen und Investitionen darf überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge oder Rücklagen zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden haushaltsrechtlichen Regelung darf das im Wirtschaftsplan ausgewiesene Stellensoll für Tarifbeschäftigte überschritten werden, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrags beziehungsweise Absenkung des Abführungsbetrags gegenüber dem im Haushaltsplan des Landes ausgewiesenen Betrag führt.

(4) Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen gefährden oder höhere Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

§ 11
Rücklagen

Ein am Ende eines Geschäftsjahres erwirtschafteter Jahresüberschuss kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden.

§ 12
Versicherungsschutz

Der Landesbetrieb schließt eine Feuerversicherung und eine Betriebsversicherung ab, die auch die gesetzliche Haftpflicht für Umweltschäden und für Kraftfahrzeuge einschließt. Weitergehender Versicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies unter Abwägung der potenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig erscheint. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Eigenversicherung des Landes.

§ 13
Buchführung
und Jahresabschluss

(1) Der Landesbetrieb richtet eine Finanzbuchhaltung und eine Kosten- und Leistungsrechnung ein. Er bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht gemäߧ 264 des Handelsgesetzbuches auf. Die VV zu § 74 LHO sind zu beachten.

(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zu entsprechen.

(3) Der Lagebericht ist in Anlehnung an § 289 des Handelsgesetzbuches zu erstellen. Dabei sind bedeutende Vorfälle, insbesondere Risiken und allgemeine Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind.

Insbesondere sind darzustellen

1. für das abgeschlossene Geschäftsjahr

a) die Aufgabenerledigung in den Geschäftsbereichen,

b) das Ergebnis und die Analyse der Umsatzerlöse und der Betriebsabrechnung, gegebenenfalls. unter Berücksichtigung politischer oder haushaltsrechtlicher Vorgaben,

c) die Veränderungen des Eigenkapitals und der Rücklagen.

2. die voraussichtliche Entwicklung des Landesbetriebes hinsichtlich

a) der Aufgaben (Aufgabenstruktur, Marktstellung, Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen),

b) der Umsatzerlöse und der Kostendeckung,

c) des Eigenkapitals und der Rücklagen.

(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den §§ 316 bis 324a des Handelsgesetzbuches im Rahmen einer Abschlussprüfung zu prüfen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist von der Aufsichtsbehörde mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zu bestellen. Der Landesrechnungshof kann verlangen, dass der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen.

(6) Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 der Landeshaushaltsordnung.

(7) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

§ 14
Zahlungsverkehr

(1) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank oder bei der Landesbank NRW. Das Girokonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.

(2) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern. 14 bis 16 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nr. 5.2 zu § 79 der Landeshaushaltsordnung).

§ 15
Controlling, Berichtswesen

(1) Der Landesbetrieb führt ein Controlling durch, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status des Betriebes ermöglicht.

(2) Der Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen (PCGK) ist in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten. Seine Bestimmungen sind sinngemäß auf den Landesbetrieb zu übertragen, soweit dies möglich und zweckmäßig ist. Die Leitung des Landesbetriebes und die Aufsichtsbehörde haben jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und werde; etwaige Abweichungen davon sind nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil des Corporate Governance Berichts zu veröffentlichen. Der Bericht umfasst auch eine Darstellung zu den jeweiligen Anteilen beider Geschlechter an der Gesamtzahl der Mitglieder der Geschäftsführung sowie der Personen mit Führungsfunktion.

§ 16
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 30. Juni 2003 (MBl. NRW. S. 752) aufgehoben.

- MBl. NRW. 2017 S. 404