Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 16 vom 19.5.2017 Seite 395 bis 460

Öffentliches Vereinsrecht; Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 - vom 4. Mai 2017
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Öffentliches Vereinsrecht; Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 - vom 4. Mai 2017

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Öffentliches Vereinsrecht;
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins
„Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ und Gläubigeraufruf

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres
und Kommunales - 402-57.07.12 -
vom 4. Mai 2017

Das Verbot des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. März 2017 gegen den Verein „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ wurde am 30. März 2017 im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.03.2017 B8) bekannt gemacht.

Klage wurde nicht erhoben; das Verbot ist somit unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil wird nach § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben.

Verfügung:

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

2.
Der Verein „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Dem Verein „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Seine Kennzeichen dürfen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.

4.
Das Vermögen des Vereins „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ dessen verbotsrelevante Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

6.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verbotsrelevanten Zwecke und Tätigkeiten des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.

7.
Der Internetauftritt https://www.facebook.com/masjed.almadina (ID: 10007034403757) einschließlich dessen Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten und einzustellen. Die als Kontaktmöglichkeit angeführte E-Mail-Adresse masjed.almadina@gmail.com ist abzuschalten.

8.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung in Nr. 4, 5 und 6.

Gläubigeraufruf:

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 30. Juni 2017 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden, anzumelden,

- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 30. Juni 2017 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

- MBl. NRW. 2017 S. 397