Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 16 vom 19.5.2017 Seite 395 bis 460

Allgemeine Anlagerichtlinien für die Verwaltung von Anlagen des Sondervermögens „Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch das Finanzministerium Runderlass des Finanzministeriums vom 2. Mai 2017
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Allgemeine Anlagerichtlinien für die Verwaltung von Anlagen des Sondervermögens „Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch das Finanzministerium Runderlass des Finanzministeriums vom 2. Mai 2017

II.

Allgemeine Anlagerichtlinien
für die Verwaltung von Anlagen des Sondervermögens
„Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“
durch das Finanzministerium


Runderlass des Finanzministeriums
vom 2. Mai 2017

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt gemäß § 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen – PFoG) vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 92) nach Anhörung des Beirats (§ 11 Abs. 1 Satz 3 PFoG) folgende Anlagerichtlinien:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Anlagerichtlinien gelten für sämtliche Anlagen im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens „Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Sondervermögen Pensionsfonds) durch das Finanzministerium gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PFoG sowie bei Übertragung auf Kreditinstitute oder Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 PFoG.

§ 2
Anlagegrundsätze

(1) Die Anlage der Mittel orientiert sich im Rahmen einer langfristigen Anlagestrategie an den Zielen Sicherheit und Rentabilität (§ 6 Abs. 3 PFoG). Die Sicherheit der Anlagen erfordert es, diese sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auch während der Laufzeit zu prüfen.

(2) Die dem Sondervermögen Pensionsfonds zufließenden Mittel sind unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung anzulegen.

(3) Als Ausfluss der Ziele Sicherheit und Rentabilität ist auch die Nachhaltigkeit der Kapitalanlage angemessen zu berücksichtigen (§ 3).

§ 3
Nachhaltige Kapitalanlage

(1) Wertpapiere (§ 6 Abs. 4 PFoG) von Emittenten mit ethisch oder ökologisch besonders problematischen Geschäftspraktiken dürfen nicht erworben werden. Als Mindeststandard gilt die Beachtung der in § 4 genannten Ausschlusskriterien.

(2) Bei der Beurteilung von Sicherheit und Rentabilität einer Kapitalanlage sind relevante Nachhaltigkeitsaspekte, das heißt ökologische und soziale Aspekte sowie die Qualität der Unternehmens- bzw. Geschäftsführung des Emittenten des betrachteten Wertpapieres, zu berücksichtigen (ESG-Integration).

(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten auch bei Erwerb von Fondsanteilen oder Anteilen an Fondsgesellschaften einschließlich börsengehandelter Investmentanteile an Sondervermögen (Exchange Traded Funds – ETF). Die Nachhaltigkeit dieser Anlageinstrumente kann auf der Grundlage von Darstellungen des Fondsanbieters bzw. der Fondsgesellschaft beurteilt werden.

§ 4
Ausschlusskriterien

(1) Wertpapiere sind vom Erwerb ausgeschlossen, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für den Emittenten einer oder mehrere der nachfolgenden Tatbestände vorliegen:

(a) Eindeutige Verstöße gegen die in den Prinzipien des UN Global Compact niedergelegten Grundsätze verantwortungsvoller Unternehmensführung in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit, Umwelt und Korruptionsbekämpfung,

(b) Herstellung kontroverser Waffen (Streubomben, Landminen, ABC-Waffen),

(c) Herstellung konventioneller Waffen, falls der Umsatz aus diesen Geschäften 5% vom Gesamtumsatz des Emittenten überschreitet,

(d) Betrieb von Kernkraftwerken oder Herstellung wesentlicher Komponenten, falls der Umsatz aus diesen Geschäften 5% vom Gesamtumsatz des Emittenten überschreitet.

(2) Sollte sich nach Erwerb eines Wertpapiers herausstellen, dass eines der Ausschlusskriterien nach Absatz 1 vorliegt, ist das Wertpapier grundsätzlich zu veräußern. Die Veräußerung erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wertschonend zu einem geeigneten Zeitpunkt. Bei Wertpapieren, die vor dem 1.1.2017 erworben wurden, trifft in den Fällen des Satzes 1 der Anlageausschuss die Entscheidung über eine mögliche Veräußerung. Bei der Entscheidung ist auch die Restlaufzeit bis zur Fälligkeit des Wertpapiers zu berücksichtigen.

§ 5
ESG-Integration

(1) Bei der Ermittlung der Leistungen eines Emittenten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Performance) können branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden. Soweit die erforderlichen Informationen im Finanzministerium nicht vorliegen, kann auf Darstellungen sachverständiger Dritter Bezug genommen werden.

(2) Je größer die negativen Auswirkungen einer Branche im Umwelt- und Sozialbereich sind, desto höhere Anforderungen sind regelmäßig an das Nachhaltigkeitsmanagement zu stellen.

(3) Bei der Entscheidung über die Kapitalanlage in Unternehmensanleihen und Aktien sind innerhalb derselben Branche Unternehmen mit der relativ besten ESG-Performance zu bevorzugen bzw. stärker zu gewichten (Best in Class).

§ 6
Überprüfung der Anlagestrategie

Die Anlagestrategie im Sondervermögen Pensionsfonds ist in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen. Die Überprüfung erstreckt sich auch auf den gewählten Ansatz zur Beurteilung der Nachhaltigkeit der Kapitalanlage.

§ 7
Bericht an den Beirat

Dem Beirat zum Pensionsfonds (§ 11 PFoG) und dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags (§ 6 Abs. 2 Satz 2 PFoG) ist einmal im Jahr über die Nachhaltigkeit der Kapitalanlage im Sondervermögen Pensionsfonds zu berichten.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Juni 2017 in Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 459