Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 22 vom 18.7.2017 Seite 665 bis 694

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

7861

Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der einzelbetrieblichen Beratung
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

– II-B3 2572.03
Vom 28. Juni 2017

Der Runderlass „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 28. Juni 2016 (MBl. NRW. S. 464) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Erfahrung“ die Wörter „in den Themen der geplanten Module“ eingefügt.

b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Sofern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags für gemeldete Beratungskräfte Unterlagen nicht vollständig waren oder die Qualifikation nicht ausreichend nachgewiesen wurde, können die zugelassenen Beratungsorganisationen durch Nachreichen entsprechender Unterlagen für diesen Personenkreis die nachträgliche Zulassung beantragen.“

c) In Buchstabe g Satz 2 wird nach dem Wort „einer“ das Wort „mindestens“ eingefügt und die Wörter „und "Cross Compliance" “ gestrichen.

2.
In Nummer 5.4 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
„Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich an den vom Beratungsunternehmen in Rechnung gestellten Beratungskosten pro Beratungsmodul und beratenem Landwirt prozentual mit 80 Prozent oder 100 Prozent des Nettowerts, wobei die in Rechnung gestellten und förderfähigen Beratungskosten netto mindestens 250 Euro betragen müssen und höchstens 1 500 Euro betragen dürfen.“

3.
Nummer 5.5 letzter Satz wird aufgehoben.

4.
Nummer 5.6.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
“Die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit hat auf Informations- und Kommunikationsmaterial (beispielsweise Broschüren und Flyern) und gegebenenfalls auf Internetseiten zu erfolgen“.

5.
Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „5.“ durch die Angabe „15.“ ersetzt.

b) Die Sätze 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:

„Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist bei der Bewilligungsbehörde mit ausführlicher Begründung zu beantragen. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus einem genehmigten vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht hergeleitet werden. Die einzelne Beratung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn des Durchführungszeitraums laut Beratungsvertrag abgeschlossen sein.“

6.
Der Nummer 6.2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass die Nummer 7.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung keine Anwendung findet.“

7.
In Nummer 6.3 Satz 10 wird die Angabe „14 Monate nach Abschluss des Beratervertrages“ durch die Angabe „2 Monate nach Durchführung der Beratung“ ersetzt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 669