Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 23 vom 28.7.2017 Seite 695 bis 730

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
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Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 8
zum Tarifvertrag zur Überleitung
der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)

Vom 17. Februar 2017

Runderlass des Ministeriums der Finanzen

– B 4410 – 1 – IV

Vom 17. Juli 2017

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 (bekannt gegeben mit Teil A. des Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 8
zum Tarifvertrag zur Überleitung
der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)

Vom 17. Februar 2017

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)         Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

- Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)         mit dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch die Bundesleitung

§ 1

Änderung des TVÜ-Länder

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nummer 7 vom 28. März 2015, wird wie folgt geändert:

1. Die Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2:

Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2017 um 2,2 vom Hundert und ab 1. Januar 2018 um 2,35 vom Hundert“

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

„3Für Beschäftigte in einer der Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-L) sowie 13 Ü (§ 19) bzw. der Entgeltgruppen KR 9a bis 11a (Anlage C zum TV‑L) wird bei Erreichen der Stufe 6 auch der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 5 und Stufe 6 auf den Strukturausgleich angerechnet. 4Satz 3 gilt entsprechend bei Beschäftigten in Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 für den Erhöhungsbetrag nach Anlage B zum TV-L. 5Satz 3 findet keine Anwendung auf Beschäftigte im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 2.“

b) Die Protokollerklärung zu § 12 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Protokollerklärung“ wird durch das Wort „Protokollerklärungen“ ersetzt und dem bisherigen Text wird die Angabe „1.“ vorangestellt.

bb)       Es wird folgende Protokollerklärung Nr. 2 angefügt:

„2. 1Für Beschäftigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2018 der Stufe 6 zugeordnet werden, wird auch die Erhöhung des Unterschiedsbetrages am 1. Oktober 2018 auf den Strukturausgleich angerechnet. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Beschäftigten in Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 für den Erhöhungsbetrag nach Anlage B zum TV-L. 3Satz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 2.“

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die besonderen Tabellenwerte betragen

a) in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

2.017,89

2.215,64

2.291,26

2.384,33

2.448,30

2.500,63

b) ab 1. Januar 2018

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

2.065,31

2.267,71

2.345,10

2.440,36

2.505,84

2.559,39"

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte:

a) in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

Nach 2 Jahren in Stufe 2

Nach 4 Jahren in Stufe 3

Nach 3 Jahren in Stufe 4a

Nach 3 Jahren in Stufe 4b

Beträge aus

(E 13/2)

(E 13/3)

(E 14/3)

(E 14/4)

(E 14/5)

E 13 Ü

3.982,18

4.194,60

4.564,80

4.941,07

5.517,62

b) in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

Stufe 6

Nach 2 Jahren in Stufe 2

Nach 4 Jahren in Stufe 3

Nach 3 Jahren in Stufe 4a

Nach 3 Jahren in Stufe 4b

Nach 5 Jahren in Stufe 5

Beträge aus

(E 13/2)

(E 13/3)

(E 14/3)

(E 14/4)

(E 14/5)

(E14/6)

E 13 Ü

4.075,76

4.293,17

4.672,07

5.057,19

5.647,28

5.731,99

c) ab 1. Oktober 2018

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

Stufe 6

Nach 2 Jahren in Stufe 2

Nach 4 Jahren in Stufe 3

Nach 3 Jahren in Stufe 4a

Nach 3 Jahren in Stufe 4b

Nach 5 Jahren in Stufe 5

Beträge aus

(E 13/2)

(E 13/3)

(E 14/3)

(E 14/4)

(E 14/5)

(E14/6)

E 13 Ü

4.075,76

4.293,17

4.672,07

5.057,19

5.647,28

5.816,70"

c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst und folgende Protokollerklärungen angefügt:

2Bei Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet werden und bei denen das Vergleichsentgelt im Zeitpunkt der Überleitung den Betrag von 3.300 Euro nicht erreicht, erhöht sich der Tabellenwert in der Stufe 6 um den Betrag, der sich ergibt, wenn von 200 Euro die Differenz zwischen den Stufen 5 und 6 der Entgelttabelle abgezogen wird. 3Dasselbe gilt bei Neueinstellungen von Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz in die Stufen 1 oder 2 der Entgeltgruppe 13 für die Erhöhung des Tabellenwertes der Stufe 6 der Entgeltgruppe 13.

Protokollerklärung zu § 19 Absatz 2 Satz 2:

Die Erhöhung des Tabellenwertes beträgt

- 115,29 Euro vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018,

- 30,58 Euro ab 1. Oktober 2018.

Protokollerklärung zu § 19 Absatz 2 Satz 3:

Die Erhöhung des Tabellenwertes beträgt

- 120,51 Euro vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018,

- 41,02 Euro ab 1. Oktober 2018."

d) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Für sie gelten folgende Tabellenwerte:

a) in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

5.408,39

6.003,13

6.567,55

6.937,75

7.028,80

b)         ab 1. Januar 2018

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

5.535,49

6.144,20

6.721,89

7.100,79

7.193,98

e) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) 1Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 6 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 TVÜ-Länder gelten entsprechend.“

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Entgelttabelle zum TV-L“ die Angabe „bis zum 31. Dezember 2016“ eingefügt.

b) In der Protokollerklärung zu § 20 wird die Angabe „ab 1.3.2016“ durch die Angabe „vom 1.3.2016 bis 31.12.2016“ ersetzt.

5. In § 30 Absatz 4 wird das Datum „31. Dezember 2016“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.

6. In Nr. 9 der Anlage 1 Teil B wird die Angabe „§§ 5, 6, 7 bis 10“ durch die Angabe „§§ 5, 7, 9 und 10“ ersetzt.

7. Nr. 14 und Nr. 15 der Anlage 1 Teil C werden unter Beibehaltung der Nummerierung gestrichen.

§ 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. Februar 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 31. August 2017 schriftlich beantragen.

§ 3

Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nummer 2 und 3 Buchstaben c und e am 1. Januar 2018 in Kraft.

Berlin, den 17. Februar 2017

- MBL. NRW. 2017 S. 720