Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 27 vom 31.8.2017 Seite 819 bis 828

Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte)
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Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte)

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)

vom 12. April 2017

Bek. d. Ministeriums der Finanzen–

B 4500 – 1 –IV

vom 10. August 2017

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 (veröffentlicht mit der Bek. d. Finanzministeriums – B 4500-1-IV – v. 8.11.2006 – SMBl. NRW 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 6

zum Tarifvertrag

für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

(TV-Ärzte)

vom 12. April 2017

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

dem Marburger Bund,

- Bundesverband -,

vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1

Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften

Die gekündigte Vorschrift des § 8 Absatz 1 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 17. April 2015 wird wieder in Kraft gesetzt.

§ 2

Änderung des TV-Ärzte

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 17. April 2015, wird wie folgt geändert:

1.      Im Inhaltsverzeichnis wird der Wortlaut zu den Anlagen A und B durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Anlage A 1

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. Januar 2018

Anlage A 2

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 30. November 2018

Anlage B

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte ab 1. Dezember 2018“.

2.      In der Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Stufe 2“ durch die Angabe „Stufe 4“ ersetzt.

3.      In § 15 Absatz 2 werden die Angaben „A und B“ durch die Angaben „A 1, A 2 und B“ ersetzt.

4.      In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Angaben „A und B“ durch die Angaben „A 1, A 2 und B“ ersetzt.

5.      Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„3.   Der Einsatzzuschlag beträgt

-      ab 1. April 2017                     19,25 Euro,

-      ab 1. Februar 2018                 19,64 Euro,

-      ab 1. Dezember 2018             19,84 Euro.“

6.      In § 33 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „einer abschlagsfreien“ durch das Wort „der“ ersetzt.

7.      In § 38 a wird folgender Absatz 3 angefügt:

         „1Bei Ärztinnen und Ärzten, die Pflichtmitglieder einer auf landesrechtlicher Grundlage errichteten Versorgungseinrichtung für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte bzw. Tierärztinnen und Tierärzte (ärztliche Versorgungswerke) sind, endet das Arbeitsverhältnis abweichend von § 33 Absatz 1 Buchstabe a mit Erreichen der für das jeweilige ärztliche Versorgungswerk nach dem Stand vom 1. April 2017 geltenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt als nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt. 2Nach dem 1. April 2017 wirksam werdende Änderungen der satzungsmäßigen Bestimmungen der ärztlichen Versorgungswerke im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente sind nur dann maßgeblich, wenn die sich daraus ergebende Altersgrenze mit der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zum Erreichen der Regelaltersrente übereinstimmt.“

8.      In § 39 Absatz 4 Buchstaben a bis c und g wird jeweils das Datum „31. März 2017“ durch das Datum „30. September 2019“ ersetzt.

9.      Die Anlagen A und B werden durch die Anlagen A 1, A 2 und B dieses Tarifvertrages ersetzt.

§ 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 12. April 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die §§ 1 und 2 nur, wenn dies bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich beantragt wird.

§ 4

Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Nummer 2 am 1. Februar 2018 in Kraft.

Berlin, den 12. April 2017

Anlage A 1

Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte

Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden

- Gültig vom 1. April 2017 bis 31. Januar 2018 -

Entgelt-gruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

Ä 1

4.495,47

4.750,28

4.932,27

5.247,76

5.623,89

5.770,59

im 1. Jahr

im 2. Jahr

im 3. Jahr

im 4. Jahr

im 5. Jahr

ab dem
6. Jahr

Ä 2

5.933,29

6.430,78

6.867,59

7.113,04

7.246,85

7.431,79

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

ab dem
9. Jahr

ab dem
11. Jahr

ab dem
13. Jahr

Ä 3

7.431,79

7.868,60

8.493,47

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

Ä 4

8.742,23

9.367,09

9.864,55

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

Anlage A 2

Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte

Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden

- Gültig vom 1. Februar 2018 bis 30. November 2018 -

Entgelt-gruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

Ä 1

4.585,38

4.845,29

5.030,92

5.352,72

5.736,37

5.886,00

im 1. Jahr

im 2. Jahr

im 3. Jahr

im 4. Jahr

im 5. Jahr

ab dem
6. Jahr

Ä 2

6.051,96

6.559,40

7.004,94

7.255,30

7.391,79

7.580,43

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

ab dem
9. Jahr

ab dem
11. Jahr

ab dem
13. Jahr

Ä 3

7.580,43

8.025,97

8.663,34

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

Ä 4

8.917,07

9.554,43

10.061,84

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

Anlage B

Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte

Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden

- Gültig ab 1. Dezember 2018 -

Entgelt-gruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

Ä 1

4.631,23

4.893,74

5.081,23

5.406,25

5.793,73

5.944,86

im 1. Jahr

im 2. Jahr

im 3. Jahr

im 4. Jahr

im 5. Jahr

ab dem
6. Jahr

Ä 2

6.112,48

6.624,99

7.074,99

7.327,85

7.465,71

7.656,23

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

ab dem
9. Jahr

ab dem
11. Jahr

ab dem
13. Jahr

Ä 3

7.656,23

8.106,23

8.749,97

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

Ä 4

9.006,24

9.649,97

10.162,46

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

- MBl. NRW. 2017 S. 823