Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 30 vom 27.10.2017 Seite 891 bis 948

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verbesserung des „Wissenstandes über Laub- und Nadelhölzer als Werk- und Baustoffe im Bauwesen“ (Holz-Wissen) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz - III-2 40.00.00-14 -
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verbesserung des „Wissenstandes über Laub- und Nadelhölzer als Werk- und Baustoffe im Bauwesen“ (Holz-Wissen) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz - III-2 40.00.00-14 -

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verbesserung des
„Wissenstandes über Laub- und Nadelhölzer
als Werk- und Baustoffe im Bauwesen“ (Holz-Wissen)

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur-und Verbraucherschutz
- III-2 40.00.00-14 -

Vom 19. September 2017

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Die stärkere Verwendung von Holz im Hoch- und Tiefbau gilt als ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz und zur Ressourceneffizienz.

1.2
Veranstaltungen wie Workshops, Betriebsbesichtigungen und Ausstellungen sowie Projekte, die die Verwendung von Holz als Bau- und Werkstoff im Bauwesen unterstützen, dienen diesen Zielen.

1.3
Der Wissenstransfer an Studierende der Fachrichtungen Architektur, Stadtplanung / Städtebau, Bau- und Holzingenieurwesen, Umweltingenieurwissenschaften, Design, Holztechnik sowie Ressourcenoptimierung, Umwelttechnik und Ressourcenmanagement über die Eigenschaften des Bau- und Werkstoffes Holz und dessen Verwendung im Bauwesen soll in den Hochschulen durch studentische Projekte verbessert werden. Damit soll bereits in der Ausbildung das Wissen über den Werkstoff Holz, seine Einsatzmöglichkeiten sowie praxisgerechte Anwendung am und im Bau vermittelt werden.

1.4.
Die Projektförderung dient vornehmlich der Ausbildung von Einzelnen oder Gruppen von Studierenden zum besseren Verständnis des Bau- und Werkstoffes Holz.

1.5
Für diese Zwecke gewährt das Land Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158)
- Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254).

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1
Studentische Projekte im Rahmen einschlägiger Studiengänge, die sich Neuentwicklungen von Holzwerkstoffen, Holzkonstruktionen oder Gestaltungsmustern widmen oder alternative Verwendungsmöglichkeiten von Holz oder holzfaserhaltigen Materialien entsprechend der Zielstellung des jeweiligen Fachgebiets suchen.

2.2
Projekte zur Verbesserung des Informationsangebotes für Studierende über die Verwendung von Holz als Bau- und Werkstoff.

2.3
Projekte zur Initiierung und Verbesserung von Kooperationen zwischen Studierenden, Handwerk, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben. Diese Kooperationen sollen Neuentwicklungen von Holzwerkstoffen, Holzkonstruktionen oder Gestaltungsmustern bewirken oder alternative Verwendungsmöglichkeiten von Holz oder holzfaserhaltigen Materialien entsprechend der Zielstellung des jeweiligen Fachgebiets suchen.

2.4
Studentische Exkursionen zu Holzbaubetrieben oder beispielhafter Objekte des Holzbaus können gefördert werden, soweit Ausgaben für einen Reisebus anfallen.

3
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind:
- Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen, soweit diese Architektur, Stadtplanung / Städtebau, Bau- oder Holzingenieurwesen, Umweltingenieurwissenschaften, Design, Holztechnik, Ressourcenoptimierung, Umwelttechnik oder Ressourcenmanagement als Studienrichtung oder -fach anbieten.
- Rechtlich selbständige Fördervereine dieser Fachbereiche oder Fakultäten

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage einer schlüssigen Gesamtkonzeption Voraussetzung. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass die Maßnahme neuen Erkenntnisgewinn verspricht oder zu der zu begründenden Aussicht Anlass gibt, dass das Projekt zu einer stärkeren oder einer höherwertigen Verwendung von Holz führen kann.

Das Vorhaben muss auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen realisiert werden.

4.2
Die Förderung erfolgt, soweit eine positive Bewertung des Projekt- und Finanzierungsplans durch die Bewilligungsbehörde vorliegt.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der Antragsteller bündelt die studentischen Projekte in einem Zuwendungsantrag. Je Einzelprojekt beträgt die Zuwendung mindestens 500 Euro und höchstens 5 000 Euro. Pro Institut, Lehrstuhl oder selbstständigem Förderverein können höchstens 10 000 Euro pro Jahr an Fördermitteln gewährt werden.

Eine Kofinanzierung aus anderen öffentlichen oder privaten Programmen wie Stiftermittel ist erwünscht. Diese Mittel müssen im Finanzierungsplan ausgewiesen werden und können zu einer anteiligen Minderung der Zuwendung führen.

5.4.1
Bemessungsgrundlage
Sachausgaben, wie Ausgaben für Bau-, Forschungs- und Versuchs- und Infomaterial sowie Software, soweit diese für die Durchführung des Projektes notwendig sind. Personalkosten sind nicht zuwendungsfähig.

5.4.2
Spenden

Zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde kann für den Einzelfall bestimmen, dass sie für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder EU-Recht nicht entgegensteht.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es gelten die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“, soweit keine abweichenden Regelungen im Zuwendungsbescheid getroffen werden.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Die Antragstellenden müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Zuwendungsantrag bei der Bewilligungsbehörde stellen.

Der Antrag ist nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster gemäß der Landeshaushaltsordnung einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise zu stellen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

Die Bewilligungsbehörde gibt quartalsweise das Datum, bis zu dem Antragsteller ihren Zuwendungsantrag bei ihr einreichen können, auf geeignete Weise, zum Beispiel auf ihrer Homepage, bekannt. Bevor eine Förderentscheidung ergeht, bewertet sie die einzelnen Anträge und nimmt eine Priorisierung vor.

7.3
Widerruf

Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme in wesentlichen Teilen begonnen worden ist.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger auf einem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Vordruck, unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG“, zu belegen.

Die Durchführung der geförderten Vorhaben kann vor Ort vor oder auch nach der Schlusszahlung durch die zuständigen Behörden geprüft werden. Ihnen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeiten das Betreten der Geschäftsräume zu gestatten.

8
Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 904