Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 31 vom 30.10.2017 Seite 949 bis 968

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Struktur- und Leistungssportförderung der Sportfachverbände Runderlass der Staatskanzlei – III – 8432 - 2017 vom 22. August 2017
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Struktur- und Leistungssportförderung der Sportfachverbände Runderlass der Staatskanzlei – III – 8432 - 2017 vom 22. August 2017

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Struktur- und
Leistungssportförderung der Sportfachverbände

Runderlass der Staatskanzlei – III – 8432 - 2017
 vom 22. August 2017

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Stärkung des Sportverbandswesens und des Leistungssports durch Professionalisierung und Weiterentwicklung der Strukturen sowie Qualifizierung und Fortbildung des eingesetzten Personals.

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden Maßnahmen zur Professionalisierung des verbandlichen Personals. Hierunter fällt die Finanzierung von Personalausgaben für Beschäftigte der Sportfachverbände einschließlich eventuell gebildeter Sportdachverbände. Zu den Beschäftigten zählen festangestelltes Personal (Voll- und Teilzeit) und Honorarkräfte.

2.2
Gefördert werden des Weiteren Maßnahmen zur Qualifizierung und Fortbildung des unter Nummer 2.1 genannten Personenkreises sowie Maßnahmen zur Qualifizierung und Fortbildung von Verbandsfunktionärinnen und Verbandsfunktionären.

2.3
Gefördert werden darüber hinaus Maßnahmen zur Organisations- und Strukturentwicklung der Sportfachverbände einschließlich eventuell gebildeter Sportdachverbände, die eine Weiterentwicklung der verbandlichen Strukturen und Prozesse zum Ziel haben.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nordrhein-westfälischen Sportfachverbände. Sind mehrere Sportfachverbände in einem Sportdachverband organisiert, ist der jeweilige Sportdachverband der Zuwendungsempfänger.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen werden nur Sportfachverbänden beziehungsweise eventuell gebildeten Sportdachverbänden gewährt, die gemäß §§ 7, 8 und 10 der jeweils gültigen Satzung des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. sind.

4.2
Zuwendungen können nicht gewährt werden, wenn

4.2.1
die Verwendungsnachweise über die in den Vorjahren für den gleichen Verwendungszweck gewährten Zuschüsse nicht fristgerecht bis zum 28. Februar des laufenden Jahres vorliegen oder

4.2.2
in den Vorjahren zu viel gezahlte Zuwendungen trotz entsprechender Rückforderungsbescheide nicht zurückgezahlt worden sind.

4.3
Von Nummer 4.2.1 kann abgewichen werden, wenn zwischen dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. und dem Sportfachverband beziehungsweise dem Sportdachverband eine Vereinbarung über die Erfüllung der Nachweisverpflichtungen getroffen wurde.

Von Nummer 4.2.2 kann abgewichen werden, wenn zwischen dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. und dem Sportfachverband beziehungsweise dem Sportdachverband unter Beachtung des § 59 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung eine Vereinbarung über die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtungen getroffen wurde.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten die zur Durchführung der nachfolgenden Maßnahmen notwendigen und angemessenen Ausgaben.

5.4.1
Professionalisierung des verbandlichen Personals

Zuwendungsfähige Ausgaben sind ausschließlich Personalausgaben (Entgelte und Honorare) für festangestelltes Personal (Voll- und Teilzeit) und Honorarkräfte. Als zuwendungsfähige Entgeltbestandteile werden das Bruttoentgelt zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie alle gesetzlich oder durch Tarifvertrag geregelten Entgeltbestandteile und Leistungen, die aufgrund von Regelungen für alle Bediensteten des Zuwendungsempfängers gewährt werden, anerkannt.

5.4.2
Qualifizierung und Fortbildung des verbandlichen Personals

Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben für arbeitsplatzbezogene Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen der in den Sportfach- und Sportdachverbänden Beschäftigten sowie der Verbandsfunktionärinnen und Verbandsfunktionäre. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden alle zurechenbaren, das heißt in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden, Ausgaben wie Gebühren, Honorare, Reisekostenerstattungen und Ausgaben für Schulungsmaterialien anerkannt.

5.4.3
Organisations- und Strukturentwicklung der Verbände

Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben für Maßnahmen zur Organisations- und Strukturentwicklung der Sportfachverbände einschließlich eventuell gebildeter Sportdachverbände, die eine Weiterentwicklung der verbandlichen Strukturen und Prozesse zum Ziel haben. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden alle zurechenbaren, das heißt in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden, Ausgaben wie Ausgaben für Beratungsleistungen einschließlich Honorare und Fahrtkostenerstattungen anerkannt.

5.5
Bemessung der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach den anzuerkennenden zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Höchstbetrag setzt sich zusammen aus einem einheitlichen Grundbetrag und einem variablen Betrag, der sich nach der Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Verbandes bemisst.

Der Grundbetrag beträgt 5 000 Euro pro Sportfachverband. Sind mehrere Sportfachverbände in einem Sportdachverband organisiert, bemisst sich der Grundbetrag anhand der Anzahl der in diesem Dachverband organisierten Sportfachverbände.

Der variable Betrag bemisst sich nach der Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Sportfachverbandes beziehungsweise der Gesamtzahl der Mitglieder der in dem jeweiligen Dachverband organisierten Sportfachverbände. Grundlage sind die in der Vereinsdatenbank des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V. geführten Mitgliederzahlen für die jeweiligen Sportfachverbände beziehungsweise Sportdachverbände zum Stichtag 31. März des Kalendervorjahres. Zur Berechnung des variablen Betrages wird die Gesamtzahl der Mitglieder mit einem einheitlichen Zuschuss pro Mitglied multipliziert. Die Höhe des Zuschusses pro Mitglied wird durch das für Sport zuständige Ministerium jährlich nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegt und bekanntgegeben.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der Durchführungszeitraum beginnt am 1. Januar des jeweiligen Antragsjahres und endet am 31. Dezember des jeweiligen Antragsjahres.

6.2
Der Zuwendungsempfänger hat die Mittel, die ihm aufgrund der Nichterfüllung der Anforderungen im Bewilligungszeitraum nicht zustehen, unverzüglich an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. zurückzuzahlen.

6.3
Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. und das Land Nordrhein-Westfalen haben ein umfassendes Prüfungsrecht, das die Kontrolle der bestimmungsgemäßen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel sicherstellt.

6.4
Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel gemäß § 91 LHO zu prüfen. Soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für erforderlich hält, kann sich bei Zuwendungen die Prüfung auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers erstrecken.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Antragsberechtigt sind die Sportfachverbände beziehungsweise die eventuell gebildeten Sportdachverbände gemäß Nummer 3 dieser Richtlinien. Antragsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Sicherstellung einer fristgerechten Auszahlung der Zuwendung gemäß Nummer 7.3 dieser Richtlinien muss der Antrag bis zum 1. Dezember des Vorjahres beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. eingegangen sein. Der Antrag kann schriftlich mit einem Antragsformular oder entsprechend online auf der Website des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. gestellt werden.

7.2
Bewilligungsverfahren

Der gemäß § 44 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung beliehene Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. ist Bewilligungsbehörde.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden ohne besondere Anforderung nach Bestandskraft des jeweiligen Zuwendungsbescheides in gleichen Beträgen zu den Terminen 17. Februar, 17. Mai, 17. August und 17. November des Antragsjahres ausgezahlt.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendungsempfänger haben dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. spätestens zum 28. Februar des folgenden Jahres einen einfachen Verwendungsnachweis gemäß Nummer 10.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Hierbei ist die Abgabe der Refinanzierungsbögen (Formulare „Ermittlung der nicht anderweitig refinanzierten Personalausgaben“) für alle Personalstellen verbindlich. Die Zuwendungsempfänger müssen erklären, dass die Mittel für den Verwendungszeck verausgabt wurden und sparsam und wirtschaftlich verwendet worden sind. Die nicht oder nicht wirtschaftlich und sparsam für die vorgenannten Zwecke verwendeten Mittel sind zu erstatten. Der Zuwendungsnehmer hat zu bestätigen, dass etwaige Leistungen aus anderen Förderprogrammen oder von Dritten nicht zu einem Überschuss geführt haben.

7.5
Sachdarstellung

Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. legt dem für Sport zuständigen Ministerium bis zum 30. September des Folgejahres einen Sachbericht im Sinne einer zusammenfassenden Darstellung der mit den geförderten Maßnahmen erzielten Ergebnisse vor.

7.6
Abweichende Regelungen für das Haushaltsjahr 2017

Abweichend von Nummer 7.1 Satz 3 dieser Richtlinien endet die Antragsfrist am 15. Oktober 2017.

Abweichend von Nummer 7.3 erfolgt die Auszahlung für bereits in Durchführung befindliche und durchgeführte Maßnahmen in den Quartalen I bis III des Haushaltsjahres 2017 nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, sofern der in Nummer 7.3 genannte Quartalszahlungstermin nicht mehr erreicht werden kann; insoweit ist Nr. 7 VV zu § 44 LHO anzuwenden.

Im Haushaltsjahr 2017 ist Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden, soweit die Maßnahmen bereits im Haushaltsjahr 2017 begonnen wurden und im Haushaltsjahr 2017 durchgeführt werden.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Andrea  M i l z
Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt

MBl. NRW. 2017 S. 962