Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 31 vom 30.10.2017 Seite 949 bis 968

Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“ einschließlich seiner Teilorganisation „Clan 81 Germany“ Bekanntmachung des Ministeriums des Innern - 402 - 57.07.12
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“ einschließlich seiner Teilorganisation „Clan 81 Germany“ Bekanntmachung des Ministeriums des Innern - 402 - 57.07.12

III.

Verbot von Vereinen
Verbot des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“ einschließlich seiner Teilorganisation „Clan 81 Germany“

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern - 402 - 57.07.12

Vom 18. Oktober 2017

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 05. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes  vom 16. März 2017 (BGBl. I S. 419), erlasse ich folgende

Verfügung

1.      Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“ einschließlich seiner Teilorganisation „Clan 81 Germany“ laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.      Der Verein „Hells Angels MC Concrete City“ und seine Teilorganisation „Clan 81 Germany“ sind verboten. Sie werden aufgelöst.

3.      Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“ einschließlich der Kennzeichen der Teilorganisation „Clan 81 Germany“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

4.      Dem Verein „Hells Angels MC Concrete City“ einschließlich der Teilorganisation „Clan 81 Germany“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

5.      Das Vermögen des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“ einschließlich des Vermögens der Teilorganisation „Clan 81 Germany“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Hells Angels MC Concrete City“ sowie die Teilorganisation „Clan 81 Germany“ deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

6.      Forderungen Dritter gegen den Verein „Hells Angels MC Concrete City“ einschließlich seiner Teilorganisation „Clan 81 Germany“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art und Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“ einschließlich seiner Teilorganisation „Clan 81 Germany“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“ einschließlich seiner Teilorganisation „Clan 81 Germany“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt des Erwerbs kannte.

7.      Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die in Nummern 5 und 6 genannten Einziehungen.

- MBl. NRW. 2017 S. 964