Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 30 vom 27.10.2017 Seite 891 bis 948

Stauanlagenverzeichnis Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV-6-4000-34828 vom 26. September 2017
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Stauanlagenverzeichnis Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV-6-4000-34828 vom 26. September 2017

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Stauanlagenverzeichnis Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – IV-6-4000-34828
vom 26. September 2017

Zur Wahrnehmung der staatlichen Gewässeraufsicht nach § 93 des Landeswassergesetzes über Anlagen nach § 75 Absatz 1 bis 3 und § 76 Absatz 6 wird nachfolgendes Stauanlagenverzeichnis veröffentlicht. Die in dem Stauanlagenverzeichnis aufgeführten Zuständigkeiten ergeben sich aus der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz.

Nach § 75 und § 76 des Landeswassergesetzes werden folgende sechs Typen von Anlagen unterschieden:

Anlagen nach § 75 Absatz 1 des Landeswassergesetzes
- zum dauernden Speichern von Wasser (Talsperren, Staustufen)
- zum dauernden Speichern von schlammigen Stoffen (Sedimentationsbecken innerhalb des Gewässers).

Anlagen nach § 75 Absatz 2 des Landeswassergesetzes
- zum vorübergehenden Speichern von Wasser (Hochwasserrückhaltebecken).

Anlagen nach § 75 Absatz 3 des Landeswassergesetzes
- außerhalb eines Gewässers zum Speichern von Wasser (Speicherbecken, Pumpspeicherbecken)
- außerhalb eines Gewässers zum Speichern von schlammigen Stoffen (Sedimentationsbecken außerhalb des Gewässers).

 Anlagen nach § 76 Absatz 6 des Landeswassergesetzes
- Andere Anlagen einschließlich ihrer Speicher, für die die zuständige Behörde feststellt, dass ähnliche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind wie für Talsperren.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 10. Juni 1998 (MBl. NRW. S. 884) außer Kraft.

Dieser Runderlass tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 892