Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 33 vom 28.11.2017 Seite 973 bis 984

Änderung des Runderlasses „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung“ Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – VII – 3 – 43.00 –
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Änderung des Runderlasses „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung“ Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – VII – 3 – 43.00 –

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Änderung des Runderlasses
„Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem
„Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien
und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung“

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie
 – VII – 3 – 43.00 –

Vom 23. Oktober 2017

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 20. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 102), der zuletzt am 16. Februar 2017 (MBl. NRW. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.14 werden die Wörter „Photovoltaik Mieterstrommodelle in Wohngebäuden“ durch die Wörter „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“ ersetzt.

2. Nummer 4.7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: „Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.“

b)Im neuen Satz 2 werden die Wörter „einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat“ durch die Wörter „eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist“ ersetzt.

3. In Nummer 5.1 werden die Wörter „Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.“ angefügt.

4. Nummer 5.6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a) Nach dem 5. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Es sind die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgesehenen Anmeldeschwellen einzuhalten.“

b)Nach dem 6. Spiegelstrich werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.“

5. Nummer 6.14 wird wie folgt gefasst:

„6.14

Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von stationärer Normalladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Sinne des § 2 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1526) geändert worden ist.

Voraussetzung für die Zuwendung für Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen) stammt.

Bei Antragstellung bis zum 31.März 2018 ist eine Förderung unter Verzicht auf die vorgenannte Voraussetzung möglich. Die Förderquote reduziert sich in dem Fall auf 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei unveränderten Förderobergrenzen (siehe Anlage).

Hinsichtlich der technischen Sicherheit muss der Aufbau der Normalladeinfrastruktur unter Beachtung des § 3 Absatz 4 der Ladesäulenverordnung erfolgen. Der Ladepunkt muss aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit einer Steckdose oder einer Fahrzeugkupplung jeweils des Typs 2 gemäß DIN EN 62196-2 in der jeweils geltenden Fassung ausgerüstet werden. Sofern die durch den Fördernehmer errichtete Normalladeinfrastruktur nach § 2 Absatz 9 der Ladesäulenverordnung im öffentlich zugänglichen Raum errichtet wird, ist die Ladesäulenverordnung vollumfänglich zu beachten. Öffentlich zugängliche Normalladeinfrastruktur muss darüber hinaus über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend angebunden und remotefähig sein.

Antragsberechtigt ist der unter 3.1 dieser Richtlinie definierte Empfängerkreis.

Eine Kumulierung mit Mitteln aus Bundes- und anderen Landesförderprogrammen ist nicht möglich. Darüber hinaus ist für öffentlich zugängliche Ladepunkte eine Antragstellung im Rahmen dieses Programms nicht während der Laufzeit eines Aufrufs der „Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 13. Februar 2017 zulässig.“

6. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 7.1 wird folgender Absatz 7.2 eingefügt:

„Es sind die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), insbesondere auch Artikel 6 der Verordnung, einzuhalten.“

b)Die bisherigen Absätze 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6, 7.7 und 7.8 werden die Absätze 7.3, 7.4, 7.5, 7.6, 7.7, 7.8 und 7.9

7. Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 16. Oktober 2017 in Kraft und am 30. Juni 2021 außer Kraft.“

8. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.14 wird wie folgt gefasst:

progres.nrw – Markteinführung 2017

Anlage zur Richtlinie

Nr.

Ü  B  E  R  S  I  C  H  T

Weitere Hinweise

2.14

Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

2.14.1

Nicht öffentliche Ladepunkte

50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. max. 1.000 € Förderobergrenze pro Ladepunkt

ü Förderfähig ist stationäre Normalladeinfrastruktur mit einer Ladeleistung von mindestens 11 kW und maximal 22 kW

ü Zuwendungsfähige Ausgaben für Normalladepunkte sind zum Beispiel:

o   Ladesäule, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik

o   Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung, Parkplatzsensoren

o   Anfahrschutz, Beleuchtung

o   Tiefbau, Fundament

o   Montage und Inbetriebnahme

o   Netzanschluss

o   Ertüchtigung eines bestehenden Hausanschlusses

Hinweis:

Die Förderung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der De-minimis-Regelung.

Die Förderung beträgt maximal 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei der Einhaltung der

maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.

Nr. 2.14

Nr. 6.14

2.14.2

Öffentliche Ladepunkte

50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. max. 5.000 € Förderobergrenze pro Ladepunkt

- MBl. NRW. 2017 S. 975