Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 34 vom 8.12.2017 Seite 985 bis 1008

Orientierungsdaten 2018 - 2021 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen
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Orientierungsdaten 2018 - 2021 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen

II.

Orientierungsdaten 2018 - 2021
für die mittelfristige
Ergebnis- und Finanzplanung
der Gemeinden und Gemeindeverbände
des Landes Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau
und Gleichstellung Az. 304-46.05.01-264/17


Vom 9. November 2017

Nachfolgend gebe ich gemäß § 6 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 geändert worden ist in Verbindung mit § 84 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 270), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Orientierungsdaten 2018 bis 2021 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt.

I.
Allgemeine Erläuterungen

1.
Grundlagen der Orientierungsdaten 2018 - 2021

Die Orientierungsdaten stützen sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai 2017 und legen in aller Regel die geltende Rechtslage zugrunde. Zudem berücksichtigen sie die Entwicklungen des Landeshaushaltes und des kommunalen Finanzausgleichs.

Da der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ nur die tatsächlichen Zuflüsse für das jeweilige Haushaltsjahr betrachtet, sind seine Ergebnisse vom Mai 2017 an den Einnahmen ausgerichtet. Die Orientierungsdaten zu den Steuern und Abgaben sind deshalb Einzahlungsgrößen. Eine periodengerechte Zuordnung erfolgt nicht und kann nur von den Kommunen individuell mit Rücksicht auf die jeweilige örtliche Situation vorgenommen werden.

2.
Gewerbesteuerumlage

Die Entwicklung der einzelnen Komponenten des Vervielfältigers der Gewerbesteuerumlage wird in der nachfolgenden Tabelle angegeben:

Jahr

„Normal“-Vervielfältiger

§ 6 Absatz 3 GemFinRefG

Erhöhung

§ 6 Absatz 3

GemFinRefG

(ab 1995)

Erhöhung für

die Abwicklung des Fonds

"Dt. Einheit"

§ 6 Absatz 5

GemFinRefG

Gesamt-Vervielfältiger

Bund

Länder

Länder

Länder

2017

14,5

20,5

29

4,5

68,5

2018

14,5

20,5

29

4

68

2019

14,5

20,5

29

4

68

2020

14,5

20,5

0*

0*

35

2021

14,5

20,5

0*

0*

35

* Nach geltendem Bundesrecht enden die Erhöhungen gem. § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist zum 31. Dezember 2019. Nachlaufend erfolgen allerdings noch die Abrechnungen der Einheitslasten des Jahres 2018 in 2020 und des Jahres 2019 in 2021.

3.
Wirkung der Orientierungsdaten – Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten

Gemäß § 16 Absatz 1 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267V der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 75 Absatz 1 und §84 GO NRW sollen sich die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Aufstellung des Haushaltes 2018 und bei der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für die Jahre 2019 bis 2021 an den unter II. 1. aufgeführten Daten zu Einzahlungen, Erträgen und Aufwendungen ausrichten. Die Orientierungsdaten liefern allerdings nur Durchschnittswerte für die Gemeinden und Gemeindeverbände und sind deshalb lediglich Anhaltspunkte für die individuelle Finanzplanung. Jede Kommune ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten die für ihre Planung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. Es ist von den Orientierungsdaten abzuweichen, wenn die individuellen Gegebenheiten vor Ort dies erfordern.

Auch bei den weiter in die Zukunft gerichteten Planungen der HSK- und HSP-Kommunen dürfen die Berechnungsempfehlungen des sogenannten Ausführungserlasses des für Kommunales zuständigen Ministeriums vom 7. März 2013 zur Haushaltskonsolidierung nur zugrunde gelegt werden, wenn eine eingehende Einzelfallprüfung ihre Vereinbarkeit mit den individuellen Verhältnissen vor Ort und deren voraussichtlichen Entwicklungen bestätigt hat. Die der Haushaltsplanung tatsächlich zugrunde gelegten Einzelwerte sind den Aufsichtsbehörden zu erläutern.

Generell sollten die Kommunen ihrer Haushaltsplanung eine eher vorsichtige Prognose zugrunde legen. Für Kommunen, die ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben, besteht die Pflicht, den Haushalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder auszugleichen (§ 76 Abs. 1 GO NRW). Für die Kommunen, die am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilnehmen, gelten die Regelungen des Stärkungspaktgesetzes. Der Ausführungserlass regelt die Einzelheiten der Anwendung sowohl des § 76 GO NRW als auch der Vorgaben zur Haushaltssanierung nach dem Stärkungspaktgesetz.

Im Interesse der kommunalen Selbstverwaltung muss es oberstes Ziel sein, den Haushaltsausgleich zu erreichen oder zumindest ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept beziehungsweise einen genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplan nach dem Stärkungspaktgesetz aufzustellen.

II.
Orientierungsdaten und Erläuterungen

1.
Orientierungsdaten 2018 – 2021 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen

Absolut

Orientierungsdaten

2017

2018

2019

2020

2021

in Mio. Euro

in %

Einzahlungen / Erträge

Summe der Einzahlungen aus Steuern (brutto)

25 264

+3,8

+3,1

+4,1

+3,7

darunter:

Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer

8 197

+4,7

+5,8

+5,7

+5,7

Gemeindeanteil an der
Umsatzsteuer
1

1 448

+24,0

-2,4

+2,5

+2,3

Gewerbesteuer
(brutto)
2

11 916

+1,6

+2,4

+4,0

+3,0

Grundsteuer
A und B

3 689

+1,5

+1,5

+1,4

+1,4

Kompensation Familienleistungs-ausgleich (Erträge)

789

+2,5

+3,7

+3,0

+3,5

Zuweisungen des Landes im Rahmen des Steuerverbundes (Erträge) 3

10 609

+10,0

+2,1

+6,4

+8,0

davon:

Schlüsselzuweisungen an Gemeinden,
Kreise und Landschaftsverbände

9 036

+9,8

+2,1

+6,4

+8,0

Aufwendungen

Personalaufwendungen

+1,0

+1,0

+1,0

+1,0

Aufwendungen für Sach- und

Dienstleistungen

+1,0

+1,0

+1,0

+1,0

Sozialtransferaufwendungen

+2,0

+2,0

+2,0

+2,0

1 In den Werten ist die Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer um bundesweit 1,5 Mrd. Euro im Jahr 2017 (§ 1 Satz 3 Finanzausgleichsgesetz), um 2,76 Mrd. Euro 2018 und um je 2,4 Mrd. Euro jährlich ab 2019 (gemäß des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen) enthalten.

2 Durch die Umsetzung des BFH-Urteils zur sog. Schachtelprivilegierung im gewerbesteuerlichen Organkreis wird für die Jahre 2018 und 2019 mit einer geringfügig reduzierten Wachstumsdynamik des Gewerbesteueraufkommens gerechnet.

3 Hier ist auch der auf Nordrhein-Westfalen entfallende Anteil der 5 Mrd. Euro des Bundes, der nach dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen über den Länderanteil an der Umsatzsteuer verteilt werden soll (bundesweit 1 Mrd. Euro), enthalten. Auf NRW entfallen circa 217 Mio. Euro jährlich

2.
Erläuterungen

Steuern und ähnliche Abgaben

Zu den Einzahlungen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben in der Abgrenzung der finanzstatistischen Kontengruppe 60 (für Erträge 40) gehören die Realsteuern, die Gemeindeanteile an den Gemeinschaftsteuern, die sonstigen Gemeindesteuern (Kontenart 603 beziehungsweise 403), die steuerähnlichen Einzahlungen (Kontenart 604 beziehungsweise 404) und die Leistungen nach dem Familienleistungsausgleich (Kontenart 4051).

Aufwendungen allgemein

Die Orientierungswerte zu den Aufwendungen sind keine Prognosen, sondern Zielwerte, die gerade von konsolidierungspflichtigen Kommunen noch unterschritten werden sollten. Der jeweilige Wert darf der Planung nur zugrunde gelegt und fortgeschrieben werden, sofern tatsächlich die notwendigen Anstrengungen unternommen werden, um ihn zu erreichen. Die hierzu erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen müssen im Haushaltssanierungsplan oder im Haushaltssicherungskonzept nachvollziehbar dargestellt sein.

gez.   E m s c h e r m a n n

- MBl. NRW. 2017 S. 1003