Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 36 vom 15.12.2017 Seite 1017 bis 1022

Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Finanzen - B 2202 - 1.4 - IV C 4 – und des Ministeriums des Innern - 24-42.01.18-54.10.60 -
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Finanzen - B 2202 - 1.4 - IV C 4 – und des Ministeriums des Innern - 24-42.01.18-54.10.60 -

20322

Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten
bei der Ausbildung und
Fortbildung

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Finanzen
- B 2202 - 1.4 - IV C 4 –
und des Ministeriums des Innern
- 24-42.01.18-54.10.60 -

Vom 1. Dezember 2017

1 Der Gemeinsame Runderlass des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 22. Dezember 1965 (MBl. NRW. 1966 S. 128), der zuletzt durch Runderlass vom 17. Dezember 2002 (MBl. NRW. 2003 S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.1 Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1
Einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter darf eine Vergütung für Tätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung nur gewährt werden, wenn

1.  ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können und

2. sie oder er für diese Nebentätigkeit im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird (§ 12 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung).“

1.2 Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:

„1.2
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei der Ausbildung und Fortbildung bedarf die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Landesbeamtengesetz). Das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48 Landesbeamtengesetz), und für eine Vortragstätigkeit (§ 51 Absatz 1 Nummer 2 Landesbeamtengesetz).“

1.3 Nummer 2.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) für Unterrichtende einer Laufbahn

1. der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt                                          32 Euro,

2.  der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt                                             23 Euro,

3. der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt                                          15 Euro.“

1.4 Nummer 3.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) für Unterrichtende einer Laufbahn

1. der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt                                                      32 Euro,

2. der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt            24 Euro.“

1.5 In Nummer 3.21 wird die Angabe „36,-“ durch die Angabe „47“ ersetzt.

1.6 In Nummer 4 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.

1.7. In Nummer 5.1 Satz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

1.8 In Nummer 5.2 werden die Wörter „Finanzministers und des Innenministers“ durch die Wörter „Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern“ ersetzt.

1.9 In Nummer 5.3 werden die Wörter „Finanzminister und dem Innenminister“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern“ ersetzt.

2 Die Änderungen Nummer 1.1, 1.2 und 1.6 bis 1.9 treten mit Wirkung zum 1. September 2017 in Kraft. Die Änderungen Nummer 1.3, 1.4 und 1.5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft und gelten für Unterrichts- und Vortragstätigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2017 ausgeübt werden.

-MBl. NRW. 2017 S. 1018