Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 1 vom 5.1.2018 Seite 1 bis 20

Änderung der Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen
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Änderung der Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen

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Änderung der Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen

Vom 12. Dezember 2017

Aufgrund Artikel 39 Absatz 2 der Landesverfassung erlasse ich folgende Änderung für die Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2012 (MBl. NRW. S.  148), zuletzt geändert am 28. Oktober 2016 (MBl. NRW. S.  700):

1. § 3 wird neu gefasst:

§ 3
Zutrittsberechtigung

(1) Zutritt zu den Gebäuden und Einrichtungen nach § 1 haben:

a)    die Mitglieder des Landtags,

b)   die Mitglieder der Landesregierung sowie deren Beauftragte,

c)    die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesrechnungshofs,

d)   die bzw. der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

e)    die Beschäftigten der Landtagsverwaltung,

f)    die Beschäftigten der Fraktionen und der Mitglieder des Landtags,

g)   die Mitglieder der Landespressekonferenz.

(2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner gestattet:

a)    Mitgliedern des Deutschen Bundestages,

b)   Mitgliedern der Landtage anderer Bundesländer,

c)    Mitgliedern des Europäischen Parlaments,

d)   Inhaberinnen und Inhabern eines Dienstausweises des Deutschen Bundestages, einer obersten Landes- oder Bundesbehörde,

e)    Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomatenpasses,

f)    Ehemaligen Mitgliedern des Landtags,

g)   Zeuginnen und Zeugen der Untersuchungsausschüsse,

h)   Mitgliedern der Kommissionen des Landtags,

i)     zu Anhörungen geladenen Personen,

j)     Personen mit einer besonderen schriftlichen Erlaubnis.

(3) Zutritt ist außerdem gestattet Inhaberinnen und Inhabern und Beschäftigten von Unternehmen in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Landtag.

(4) Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher sind zutrittsberechtigt:

a)    aufgrund einer Einladung eines Mitglieds des Landtags, einer Fraktion oder der Verwaltung des Landtags,

b)   als Vertreterinnen und Vertreter der Medien bei Vorlage eines vom Landtag anerkannten Presseausweises oder nach vorheriger Anmeldung bei der Pressestelle des Landtags,

c)    zur Teilnahme an öffentlichen Sitzungen des Landtags nach Maßgabe freier Zuhörerplätze,

d)   als Besucherinnen und Besucher einer öffentlichen Ausstellung oder des Besucherzentrums während der jeweiligen Öffnungszeiten oder als Besucher einer öffentlichen Veranstaltung,

e)    als Nutzerin oder Nutzer der Bibliothek, des Archivs und anderer Sondereinrichtungen nach Maßgabe der Benutzungsordnung gemäß § 9.

(5) Angemeldete Besuchergruppen erhalten Zutritt zur Besichtigung des Landtags nur in Begleitung eines Mitglieds des Landtags bzw. ihres oder seines Beauftragten oder einer bzw. eines Beschäftigten der Landtagsverwaltung.

(6) Aufgrund der begrenzten Kapazitäten kann die Zutrittsberechtigung für Vertreterinnen und Vertreter der Medien in besonderen Fällen über ein Akkreditierungsverfahren begrenzt werden. Dies gilt auch für die Anfertigung von Bild-, Film- und Tonaufnahmen nach § 6 Absatz 6.“

2. § 4 wird neu gefasst:

§ 4
Grundsätze für den Zutritt

(1) Auf Verlangen des Haussicherungs- und Empfangsdienstes haben alle Personen, die den Zugang zu den Gebäuden, Gebäudeteilen oder den Grundstücken des Landtags begehren oder sich darin aufhalten die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sie sich aus § 3 Absatz 2 bis 5 ergibt, den Zweck ihres Aufenthalts anzugeben.

(2) Sofern ein Besucherausweis ausgegeben wird, ist dieser für die gesamte Dauer des Besuchs im Landtag sichtbar an der Kleidung zu tragen und nach Beendigung des Besuchs am Empfang wieder abzugeben. Für die Ausgabe eines Besucherausweises kann ein Lichtbildausweis als Pfand einbehalten werden. Die Abgabe des Personalausweises ist nicht erforderlich.

(3) Das Mitführen von Waffen oder sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Sicherheitskräfte, die von einer Dienststelle des Bundes oder Landes mit dem Schutz bestimmter Personen beauftragt oder hierzu zugelassen wurden, sowie Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die sich auf Anforderung im Landtag aufhalten. Das Mitführen der sonstigen Gegenstände nach Satz 1 ist erlaubt, soweit dies zur Erledigung dienstlicher Aufgaben notwendig ist.

(4) Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Diensthunde der Polizei und Assistenzhunde.

(5) Die Besucherinnen und Besucher des Landtagsgebäudes (Einzelbesucherinnen, Einzelbesucher und Mitglieder von Besuchergruppen) müssen Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen an der Garderobe abgeben. Hiervon ausgenommen sind kleinere Handtaschen.

(6) Bei allen Besucherinnen und Besuchern kann durch den Haussicherungs- und Empfangsdienst eine Personen- und Gepäckkontrolle vorgenommen werden. Für die Personen- und Gepäckkontrolle können elektronische Kontrollgeräte eingesetzt werden.

(7) Für die Benutzung der Garage ist ein besonderer Ausweis des Landtags erforderlich. Bei Einzelbesuchen kann dieser auch durch ein Einladungsschreiben oder besondere Parkkarten ersetzt werden. Grundsätzlich nutzungsberechtigt ist der in § 3 Absatz 1, 2 und 4 a) genannte Personenkreis bei Aufenthalt im Landtag. Nach Maßgabe freier Parkplätze können auch weitere Zutrittsberechtigte gemäß § 3 Absatz 3 und § 3 Absatz 4 b) bis e) durch die Landtagsverwaltung im Einzelfall in die Garage eingelassen werden.

(8) Für die Räume der Landespressekonferenz gelten die Regelungen des Vertrages vom 9. Mai  1989 in der aktuellen Fassung.

(9) Personen, die die in den Absätzen 1 bis 6 geforderten Sicherheits- und Ordnungsbestimmungen ablehnen, kann der Zutritt verwehrt werden.“

3. § 6 wird neu gefasst:

§ 6
Verhaltensregeln

(1) In den Gebäuden des Landtags und auf den dazugehörenden Grundstücken ist Ruhe und Ordnung zu wahren. Flugblätter, Spruchbänder und sonstiges Informationsmaterial dürfen nicht verteilt oder gezeigt werden. Demonstrationen durch das Tragen von Kleidung sind ebenso untersagt wie die Verwendung von Kennzeichen, die der Würde des Landtages oder der Würde von Menschen entgegenstehen. Es ist die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Hause Rücksicht zu nehmen. Insbesondere hat sich jede Person so zu verhalten, dass die Funktionsfähigkeit des Parlaments nicht gestört oder gefährdet wird.

(2) In allen Gebäuden und Räumen des Landtags gilt das Rauchverbot des Nichtraucherschutzgesetzes NRW sowie ein Verbot für die Nutzung elektrischer Zigaretten. Das Verbot gilt auch im Eingangsbereich außen vor und neben der Drehtür sowie vor und neben der Besuchertür.

Als Raucherzonen sind folgende Außenbereiche freigegeben:

-          die von der Wandelhalle aus erreichbaren beiden Terrassen der Ebene 3,

-          der überdachte Durchgang neben den Fahrradstellplätzen,

-          die Restaurantterrasse während ihrer Öffnungszeiten,

-          die Innenhöfe des Landtags nur für internes und externes Betriebspersonal,

-          die Raucherbereiche der weiteren Dienstgebäude des Landtags.

(3) Auf der Zuhörertribüne und in den Sitzungsräumen sind Bekundungen des Beifalls, des Missfallens und sonstige laute Äußerungen sowie ungebührliches Verhalten und Störungen jeglicher Art untersagt.

(4) Der Gebrauch von Mobiltelefonen, Tablets und ähnlichen Geräten ist auf der Tribüne des Plenarsaals während der Sitzung untersagt. Auf der Pressetribüne und im Zuschauerbereich der Sitzungsräume ist das Telefonieren verboten, die Nutzung von Mobiltelefonen und Tablets im Übrigen aber zulässig. Für Bild-, Film- und Tonaufnahmen gelten die Absätze 5 und 6.

(5) In den Gebäuden und Einrichtungen des Landtags ist die Benutzung von Geräten zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragungen oder Weitergabe von Bild und/oder Ton nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags gestattet. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Fotoaufnahmen für den privaten, nicht-gewerblichen Gebrauch sind gestattet, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und Sitzungsräumen nur während sitzungsfreier Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben unberührt.

(6) Den Vertreterinnen und Vertretern der Medien ist die Anfertigung von Bild-, Film- und Tonaufnahmen für eine Berichterstattung mit unmittelbarem parlamentarischen Bezug gestattet. Aufnahmen der Plenarsitzungen dürfen nur ohne Blitzlicht oder sonstige Zusatzbeleuchtung und nur aus den drei dafür vorgesehenen Buchten der Tribüne heraus angefertigt werden. Die unautorisierte Ablichtung von Unterlagen in der Weise, dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist verboten. In den Sitzungen der Ausschüsse und Enquetekommissionen sind Bild-, Film- und Tonaufnahmen nicht zugelassen.“

Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

Düsseldorf, 12. Dezember 2017

André   K u p e r
Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen

-MBl. NRW. 2018 S. 2