Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 1 vom 5.1.2018 Seite 1 bis 20

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – Az.: I C 2 – 2636-1
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – Az.: I C 2 – 2636-1

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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von
Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden
(ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Az.: I C 2 2636-1

Vom 1. Januar 2018

Der Runderlass vom 23. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 82), zuletzt geändert durch Runderlass vom 7. September 2017 (MBl. NRW. S. 887), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.2 werden nach den Wörtern „juristische Personen“ die Wörter „sowie Personengesellschaften“ angefügt.

2. In Nummer 1.4.1 Satz 3 wird nach Nummer „3.4,“ die Nummer „4.4,“ eingefügt.

3. Nummer 1.5.3.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle erhält folgende Fassung:

Gliederungspunkt

Funktion

Pauschalen pro

Monat

Jahr

1.5.3.1.1

Projektleitung großer Projekte

(Zuwendung gemäß erstem Bewilligungsbescheid ab 750.000 €)

7.950 €

95.400 €

1.5.3.1.2

Projektleitung kleiner und mittlerer Projekte und herausgehobene Projektmitarbeit

(Zuwendung gemäß erstem Bewilligungsbescheid bis 750.000 €)

7.380 €

88.560 €

1.5.3.1.3

Herausgehobene Projektmitarbeit

6.960 €

83.520 €

1.5.3.1.4

Projektmitarbeit

6.420 €

77.040 €

1.5.3.1.5

Assistenz

5.040 €

60.480 €

b) Satz 6 wird gestrichen.

4. Nummer 1.5.3.2 erhält die Überschrift „Maßnahmebezogene Sachausgaben“.

5. In Nummer 1.5.3.5 Satz 1 wird die Zahl „44“ durch die Zahl „44,50“ ersetzt.

6. In Nummer 1.5.5 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Im Falle einer Weiterleitung kann der Eigenanteil der Kommune durch Dritte erbracht werden.“

7. Nach Nummer 1.6 wird die folgende Nummer 1.6.1 angefügt:

„1.6.1
Die Bewilligungsbehörden prüfen in jedem Einzelfall, ob auch für bereits bewilligte Projekte, deren Durchführungszeitraum noch nicht beendet ist, die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Nebenbestimmungen gemäß Nummer 1, Nummer 4.3 und Nummer 7.4.1.2 der ANBest-ESF sowie die sonstigen Nebenbestimmungen zum Nachweisverfahren gemäß dem Programmteil vorliegen.“

8. In Nummer 1.7.1.1 wird die Angabe „www.mais.nrw“ durch die Angabe „www.mags.nrw“ ersetzt.

9. Nummer 1.7.4.1 wird wie folgt gefasst:

„1.7.4.1
Die Bewilligungsbehörde prüft den Zwischen- und Verwendungsnachweis auf der Grundlage der unter Nummer 7 und 8 der ANBest-ESF genannten Unterlagen.

Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall die Übersendung einfacher Kopien als Nachweise zulassen. Die Aufbewahrungspflicht für die Belege bleibt hiervon unberührt. Außerdem gilt dies nicht für Vor-Ort-Kontrollen. Die Belege selbst werden nicht mit einem Prüfvermerk versehen.

Die Prüfung der Pauschalen gemäß Nummer 1.5.3.1 erfolgt anhand der schriftlichen Anweisung gemäß Nummer 1.1.1 der ANBest-ESF.

Die Prüfung wird wie folgt ergänzt:

Die beziehungsweise der Beschäftigte arbeitet mit seiner vollen oder anteiligen Arbeitszeit in einer Funktion im Projekt, so haben der Zuwendungsempfangende und die beziehungsweise der im Projekt direkt Beschäftigte jeweils mit der Vorlage des Zwischen- und Verwendungsnachweises zu erklären, in welchem Umfang der tatsächliche Einsatz im Projekt erfolgt ist. Sofern die beziehungsweise der Beschäftigte in mehreren Funktionen eingesetzt war, ist die Erklärung für jede Funktion separat auszustellen.“

10. Nummer 1.7.5.3 wird wie folgt gefasst:

„1.7.5.3
Der Europäische Rechnungshof, der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, die Finanzkontrolle der Europäischen Kommission, die Prüfbehörde für den ESF, die Bewilligungsbehörden, das für Arbeit zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Innenrevision) und die Vertreter des Zuwendungsgebers sowie von diesen Beauftragte sind berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.“

11. Nummer 2.1.3.3 wird wie folgt gefasst:

„2.1.3.3
Förderhöhe

Maßgebend für die Förderhöhe ist die fortgeschriebene Einwohnerzahl auf Basis des Zensus vom 9. Mai 2011 zum Stichtag 31. Dezember 2013 (Quelle: IT. NRW).

Danach werden 50 Prozent der nachstehend aufgeführten Pauschalen für Kreise und kreisfreie Städte als Zuwendung gewährt:

2.1.3.3.1
mit bis zu 400.000 Einwohnern

-       Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.2 pro Jahr für eine Leitungsstelle und

-       Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.4 pro Stelle und Jahr für 3 weitere Stellen.

2.1.3.3.2
mit mehr als 400.000 und mit bis zu 500.000 Einwohnern

-       Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.2 pro Jahr für eine Leitungsstelle und

-       Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.4 pro Stelle und Jahr für 4 weitere Stellen.

2.1.3.3.3
mit mehr als 500.000 Einwohnern

-       Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.2 pro Jahr für eine Leitungsstelle und

-       Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.4 pro Stelle und Jahr für 5 weitere Stellen.“

12. Nummer 2.2.3.3 wird wie folgt gefasst:

„2.2.3.3
Förderhöhe

Die Zuwendung beträgt 80 Prozent der Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.4 pro Jahr und Stelle.

13. Nummer 2.3.3.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3.3.3
Förderhöhe

Je Auszubildendem und Monat wird eine Pauschale von 900 € gewährt.“

14. Nummer 2.3.4.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3.4.3
Sollte die oder der Jugendliche bis zum Ende der Bewilligung nicht in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis übernommen worden sein, wird die Förderung im Rahmen einer außerbetrieblichen Ausbildung bis zum Ende der Ausbildungsdauer durch das Land sichergestellt.“

15. Nummer 2.3.4.4 wird wie folgt gefasst:

„2.3.4.4
Vorzeitige Beendigung:

Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ermäßigt sich die Pauschale ab dem Folgemonat auf 350 €. Die gewährte Pauschale darf bis zu 6 Monaten gewährt werden, soweit der Durchführungszeitraum nicht vorher endet. Der freigewordene Ausbildungsplatz darf nicht nachbesetzt werden.“

16. Nummer 2.3.4.6 wird wie folgt gefasst:

„2.3.4.6
Nachweisverfahren

Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.“

17. In Nummer 2.4.2.2 werden nach den Wörtern „juristische Personen“ die Wörter „oder Personengesellschaften“ angefügt.

18. In Nummer 2.4.4.1 wird jeweils die Angabe „www.mais.nrw“ durch die Angabe „www.mags.nrw“ ersetzt.

19. In Nummer 2.4.4.2 letzter Satz wird die Angabe „www.mais.nrw“ durch die Angabe „www.mags.nrw“ ersetzt.

20. Nummer 2.5.4.3 wird wie folgt gefasst:

„2.5.4.3
Nachweisverfahren

Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.“

21. Nummer 2.6.3.3 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- Je Teilnehmendem und Monat wird eine Pauschale von 300 € gewährt für eine Vorlaufphase von max. 6 Monaten

und bei Übergang in eine Ausbildung in Teilzeit für eine bis zu achtmonatige Begleitphase nach Beginn der Ausbildung.“

b) Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- Für Kinderbetreuung wird je Teilnehmendem und Monat eine Pauschale von 130 € gewährt.“

22. Nummer 2.6.4.1 wird wie folgt gefasst:

„2.6.4.1
Nachweisverfahren

Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.

Wechsel von Teilnehmenden sind zu dokumentieren.“

23. Nummer 2.6.4.2 wird wie folgt gefasst:

„2.6.4.2
Pauschale für Kinderbetreuung

Beenden Teilnehmende die Vorbereitungsmaßnahme oder Ausbildung vorzeitig, wird die Pauschale für Kinderbetreuung bis zum Ende des laufenden Monats gewährt.“

24. Nummer 2.7.3.3 wird wie folgt gefasst:

„2.7.3.3
Förderhöhe

Je Ausbildungsplatz und Monat wird eine Pauschale von 670 € gewährt.“

25. Nummer 2.7.4.2 wird wie folgt gefasst:

„2.7.4.2
Nachweisverfahren

Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.“

26. Nummer 2.8.3. wird wie folgt gefasst:

„2.8.3
Zuwendungsvoraussetzungen

2.8.3.1
Die nach Nummer 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.

2.8.3.2
Der Nachweis über das Vorliegen der Kriterien nach BKAZVO ist zu erbringen.

2.8.3.3
Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung des Gebührenbescheides bzw. der Rechnung eingegangen.

2.8.3.4
Die Vorlage der Gebührenbescheide bzw. der Rechnungen der zuständigen Kammern sowie die Dokumentation des Zahlungsflusses (zum Beispiel durch Vorlage des Kontoauszuges) sind zu erbringen.“

27. Nummer 2.8.5 wird aufgehoben.

28. In Nummer 3.1.2 werden nach den Wörtern „juristische Personen“ die Wörter „sowie als Personengesellschaften“ angefügt.

29. In Nummer 3.2.2 werden nach den Wörtern „juristische Personen“ die Wörter „sowie als Personengesellschaften“ angefügt.

30. In Nummer 3.3.2 werden nach den Wörtern „juristische Personen“ die Wörter „sowie als Personengesellschaften“ angefügt.

31. Nummer 3.3.4.3.1.1 und Nummer 3.3.4.3.1.2 werden wie folgt gefasst:

„3.3.4.3.1.1
Pro Beratung von Unternehmen wird eine Pauschale von 70 € gewährt.

3.3.4.3.1.2
Pro Beratung von einzelnen Beschäftigten und Berufsrückkehrenden wird eine Pauschale von 40 € gewährt.“

32. Nummer 3.4.5.1 wird wie folgt gefasst:

„3.4.5.1
Abrechnung der Beratung

Die Abrechnung erfolgt auf Basis der durchgeführten Beratungszeit (Stunden und Minuten). Die Beratung kann in mehreren Einzelsitzungen erfolgen.“

33. Nummer 3.5.3.3.1 wird wie folgt gefasst:

„der Pauschalen gemäß Nummer 1.5.3.1 für die projektbezogen benötigten Funktionen.“

34. Nach Nummer 3.5.3.3.1 werden folgende Nummern 3.5.3.3.2 bis 3.5.3.3.4 eingefügt:

„3.5.3.3.2
der Pauschale für eine Unterrichtsstunde.

Als Bemessungsgrundlage für eine Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) sind Ausgaben in Höhe 39,50 € als Pauschale anzusetzen.

Wird die Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) von einer hauptbeschäftigten Lehrkraft durchgeführt, sind als Bemessungsgrundlage Ausgaben in Höhe von 82 € als Pauschale anzusetzen.

3.5.3.3.3
der Pauschale für einen Ausbildungsplatz.

Als Bemessungsgrundlage für einen Ausbildungsplatz sind Ausgaben in Höhe von 1.000 € pro Auszubildendem und Monat als Pauschale anzusetzen.

3.5.3.3.4
der Fahrtkostenpauschale für Teilnehmende.

Als Bemessungsgrundlage für Fahrten von Teilnehmenden sind Ausgaben in Höhe 30 € je Teilnehmenden und Monat anzusetzen.“

35. Die bisherige Nummer „3.5.3.3.2“ wird Nummer „3.5.3.3.5“.

36. Nummer 3.5.4 wird wie folgt gefasst:

„3.5.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

3.5.4.1
Nachweis der Unterrichtsstunde

Der Nachweis der Verwendung ist durch eine monatlich unterschriebene Erklärung der Lehrkraft zu erbringen, in der die durchgeführten Unterrichtsstunden zu dokumentieren sind.

Der Nachweis über die Hauptbeschäftigung der Lehrkraft beim Zuwendungsempfangenden beziehungsweise Weiterleitungspartner ist durch Vorlage des Arbeitsvertrages zu erbringen.

3.5.4.2
Nachweis eines Ausbildungsplatzes

Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.

3.5.4.3
Nachweis der Fahrtkostenpauschale

Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.

3.5.4.4
Erhalt der Fahrtkostenpauschale

Beenden die Teilnehmenden die Maßnahme vorzeitig, wird die Fahrtkostenpauschale bis zum Ende des laufenden Monats gewährt.

Sofern die Maßnahme im laufenden Monat beginnt oder endet, wird die Fahrtkostenpauschale für den gesamten Monat gewährt.“

37. Die bisherige Nummer „3.5.4“ wird Nummer „3.5.5“.

38. In Nummer 3.5.5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Projektkonzeption ist“ die Wörter „zusammen mit den Finanzierungsunterlagen (Finanzierungsplan und ggf. Finanzierungszusagen von Dritten)“ eingefügt.

39. Nummer 3.6.3.3.1 und Nummer 3.6.3.3.2 werden wie folgt gefasst:

„3.6.3.3.1
Beratung

80 Prozent der Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.3 pro Jahr und Stelle.

3.6.3.3.2
Flankierende Tätigkeiten

80 Prozent der Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.4 pro Jahr und Stelle.“

40. Die Nummern 4.1.3.3.1 bis 4.1.3.3.3 werden wie folgt gefasst:

„4.1.3.3.1
Beraterinnen und Berater für Beratungstätigkeiten

Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.4 pro Jahr und Stelle.

4.1.3.3.2
Kammerfachkräfte für Einwerbung und Vermittlung von Arbeitsplätzen

Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.4 pro Jahr und Stelle.

4.1.3.3.3
Koordinatoren für Koordinierungstätigkeiten

Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.3 pro Jahr und Stelle.“

41. Nummer 4.1.4.1 wird wie folgt gefasst:

„4.1.4.1
Dokumentation der Beratung

Die Beratung und deren zeitlicher Umfang sind von den Beraterinnen und Beratern gemäß Nummer 4.1.3.3.1 schriftlich zu dokumentieren und durch Unterschrift zu bestätigen.“

42. Nummer 4.2.4.3.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Es wird eine Pauschale von 5.778 € pro Monat und Stelle gewährt.“

43. Nummer 4.2.4.3.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Es wird eine Pauschale von 6.642 € pro Monat und Stelle gewährt.“

44. Nummer 4.2.4.3.3 wird wie folgt gefasst:

„4.2.4.3.3
Qualifizierung

Externe Qualifizierung:

Qualifizierungsmaßnahmen durch externe Dienstleister werden als maßnahmebezogene Sachausgaben im Sinne von Nummer 1.5.3.2 bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € pro beantragtem Teilnehmendenplatz für den Durchführungszeitraum der Maßnahme gewährt.

Die Abrechnung der externen Qualifizierung erfolgt auf Basis der tatsächlich entstandenen Ausgaben gemäß Nummer 4 der ANBest-ESF.

Für die Berechnung des zuwendungsfähigen Höchstbetrages gelten die im Antrag angegebenen Teilnehmendenzahlen über die gesamte Maßnahme. Der zuwendungsfähige Gesamtbetrag muss innerhalb des bewilligten Gesamtbudgets für externe Qualifizierung liegen.

Interne Qualifizierung:

Daneben kann eine Qualifizierung durch Beschäftigte des Zuwendungsempfangenden beziehungsweise Weiterleitungspartners durchgeführt werden.

Ausgeschlossen für die Durchführung der Qualifizierung sind die als Coach oder Projektleitung im Projekt eingesetzten Beschäftigten. Dies gilt auch bei anteiligem Einsatz im Projekt.

Pro Qualifizierungsstunde wird eine Pauschale von 44,50 € (= 60 Minuten) gewährt. Für den Durchführungszeitraum der Maßnahme können maximal 80 Stunden je Teilnehmendenplatz beantragt und abgerechnet werden.

Für die Berechnung des zuwendungsfähigen Höchstbetrages gelten die im Antrag angegebenen Teilnehmendenzahlen über die gesamte Maßnahme.

Die Qualifizierung kann in Einzel- sowie in Gruppenunterricht durchgeführt werden. Bei Gruppenunterricht kann nur die durchgeführte Qualifizierungsstunde abgerechnet werden. 

Die Abrechnung der internen Qualifizierung erfolgt nicht pro Teilnehmenden, sondern der zuwendungsfähige Gesamtbetrag muss innerhalb des bewilligten Gesamtbudgets für interne Qualifizierung liegen.

Der Nachweis der geleisteten Qualifizierungsstunde erfolgt durch Stundenzettel des Dozenten.“

45. Nummer 4.3.3.3.1 wird wie folgt gefasst:

„4.3.3.3.1
Erwerbslosenberatungsstellen

Die Zuwendung beträgt 80 Prozent

-       der Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.3 pro Jahr für max. eine Leitungsstelle und

-       der Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.4 pro Stelle und Jahr für max. 3 weitere Stellen.“

46. Nummer 4.3.3.3.2 wird wie folgt gefasst:

„4.3.3.3.2
Arbeitslosenzentren

Es wird eine Pauschale von 15.600 € pro Jahr gewährt.“

47. In Nummer 4.4.1 Satz 2 wird vor dem Wort „Standards“ das Wort „curricularen“ eingefügt.

48. Nummer 4.4.4.3 wird wie folgt gefasst:

„4.4.4.3
Förderhöhe

Der Durchführungszeitraum darf maximal 1 Jahr umfassen.

Die Bewilligung ist auf 8 Kurse pro Antragstellendem begrenzt. Bei realer Ausschöpfung dieses Kontingents können im Einzelfall weitere Kurse gefördert werden, sofern Haushaltsmittel verfügbar sind.“

49. In Nummer 4.4.4.3.1 Satz 2 werden die Wörter „hauptamtlich beschäftigten“ durch das Wort „hauptbeschäftigten“ ersetzt.

50. In Nummer 4.4.5.1.1 Satz 2 werden die Wörter „hauptamtliche Beschäftigung“ durch das Wort „Hauptbeschäftigung“ ersetzt.

51. Nummer 5.1.1.3.3 wird wie folgt gefasst:

„5.1.1.3.3
Förderhöhe

Es wird eine Pauschale von 77.040 € pro Jahr gewährt.“

52. In Nummer 5.1.2.4.3 Satz 2 werden die Wörter „hauptamtlich beschäftigten“ durch das Wort „hauptbeschäftigten“ ersetzt.

53. In Nummer 5.1.2.5 Satz 2 werden die Wörter „hauptamtliche Beschäftigung“ durch das Wort „Hauptbeschäftigung“ ersetzt.

54. Nummer 6.1.3.1 wird wie folgt gefasst:

„Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung“

55. Nummer 6.1.3.2 wird wie folgt gefasst:

„6.1.3.2
Bemessungsgrundlage

Personal- und Sachausgaben“

56. Nummer 6.1.3.3 wird wie folgt gefasst:

„6.1.3.3
Förderhöhe

Pro Lehrgangstag wird eine Pauschale von 100 € gewährt.“

57. Nummer 6.1.4 wird wie folgt gefasst:

„6.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Nachweis der Verwendung ist durch eine monatlich unterschriebene Erklärung der Lehrkraft zu erbringen, in der die durchgeführten Lehrgangstage zu dokumentieren sind.“

58. In Nummer 6.2.4.2 werden nach den Wörtern „Heinz-Piest-Instituts (HPI)“ die Wörter „als Pauschale“ angefügt.

59. In Nummer 6.2.4.3.1 werden nach dem Wort „Teilnehmenden“ die Wörter „als Pauschale“ gestrichen.

60. Nummer 6.2.4.3.2.1 wird wie folgt gefasst:

„6.2.4.3.2.1
Personal- und Sachausgaben: 100 Prozent der Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.4 pro Jahr und Stelle.“

61. Nummer 7.1.4.3.1 und Nummer 7.1.4.3.2 werden wie folgt gefasst:

„7.1.4.3.1
Leitung der Regionalagenturen

85 Prozent der Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.2 pro Jahr und Stelle.

7.1.4.3.2
Mitarbeitende der Regionalagenturen

85 Prozent der Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.4 pro Jahr und Stelle.“

62. Nummer 8.1.3.3.4 wird wie folgt gefasst:

„8.1.3.3.4
Förderung eines Ausbildungsplatzes

Als Bemessungsgrundlage sind Ausgaben in Höhe von 1.000 € pro Auszubildendem und Monat als Pauschale anzusetzen.“

63. Nummer 8.1.3.3.5 wird wie folgt gefasst:

„8.1.3.3.5
Förderung einer Unterrichtsstunde

Als Bemessungsgrundlage sind Ausgaben in Höhe 39,50 € je Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) als Pauschale anzusetzen.

Wird die Unterrichtsstunde von einer hauptbeschäftigten Lehrkraft durchgeführt, sind als Bemessungsgrundlage Ausgaben in Höhe von 82 € je Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) als Pauschale anzusetzen.“

64. Nummer 8.1.3.3.6 wird wie folgt gefasst:

„8.1.3.3.6
Förderung von Fahrtkosten für Teilnehmende

Als Bemessungsgrundlage sind Ausgaben in Höhe von 30 € je Teilnehmenden und Monat als Pauschale anzusetzen.“

65. Nummer 8.1.4.2 wird wie folgt gefasst:

„8.1.4.2
Nachweis eines Ausbildungsplatzes

Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.

66. In Nummer 8.1.4.3 Satz 2 werden die Wörter „hauptamtliche Beschäftigung“ durch das Wort „Hauptbeschäftigung“ ersetzt.

67. Nummer 8.1.4.4 wird wie folgt gefasst:

„8.1.4.4
Nachweis der Fahrtkostenpauschale

Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.“

68. Nummer 8.1.4.5 wird wie folgt gefasst:

„8.1.4.5
Erhalt der Fahrtkostenpauschale

Beenden die Teilnehmenden die Maßnahme vorzeitig, wird die Fahrtkostenpauschale bis zum Ende des laufenden Monats gewährt.

Sofern die Maßnahme im laufenden Monat beginnt oder endet, wird die Fahrtkostenpauschale für den gesamten Monat gewährt.“

69. In Nummer 8.1.5.3 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Eine detaillierte Verfahrensbeschreibung steht im Internet unter www.mags.nrw zur Verfügung.“

Die Anlage 2 zur ESF-Förderrichtlinie 2014-2020 wird wie folgt geändert:

1. In der Einleitung wird Satz 3 gestrichen.

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„Nr. 4 Vergabevorschriften sowie Anerkennung von maßnahmebezogenen Sachausgaben“

3. Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anweisung“ die Wörter „zum Personaleinsatz“ angefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sofern ein Beschäftigter in mehreren Funktionen tätig ist, ist für jede Funktion eine separate schriftliche Anweisung vorzunehmen.“

4. Nummer 1.1.2 wird wie folgt geändert:

a) Der erste und zweite Spiegelstrich wird gestrichen.

b) Der letzte Satz wird gestrichen.

5. In Nummer 1.1.3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Für das im Projekt tätige Personal gelten entschuldigte Fehlzeiten (z.B. Krankheit, Urlaub) als Arbeitszeit.“

6. In Nummer 2.1 werden die Wörter „auf Basis von Pauschalen ermittelte und“ gestrichen.

7. Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.1
Der Finanzierungsplan für

-          Pauschalen und

-          maßnahmebezogene Sachausgaben

ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses jeweils getrennt voneinander verbindlich.

3.1.1
Bei Zuwendungen in Form von Pauschalen:

Reduzieren sich nach der Bewilligung die für die Berechnung der Zuwendung herangezogenen Grundlagendaten (Einheiten), so ermäßigt sich die Zuwendung.

3.1.2
Bei Zuwendungen von maßnahmebezogenen Sachausgaben (Realausgaben):

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich – außer bei einer Festbetragsfinanzierung - die Zuwendung

-          bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfangenden,

-          bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.“

8. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„Vergabevorschriften sowie Anerkennung von maßnahmebezogenen Sachausgaben“

9. Die bisherige Nummer „4.3“ wird Nummer „4.1“.

10.

a) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2
Die Regelungen unter Nummer 4.3 bis Nummer 4.7 gelten ausschließlich für die Programme

-          Fachkräfte (Nummer 3.5.3.3.5 der ESF-Förderrichtlinie (ESF-RL)),

-          Öffentlich geförderte Beschäftigung/Sozialer Arbeitsmarkt (Nummer 4.2.4.3.3 ESF-RL),

-          Förderung von laufenden Ausgaben der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden im Handwerk (Nummer 6.2.4.3.2.2 ESF-RL),

-          Regionalagenturen (Nummer 7.1.4.3.3 ESF-RL) und

-          Einzelprojekte (Nummer 8.1.3.3.2 und Nummer 8.1.3.3.3 ESF-RL).“

b) Die bisherige Nummer „4.2“ wird Nummer „4.3“.

11. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter „unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ gestrichen.

b) Satz 13 wird gestrichen.

c)  Nach Satz 14 wird folgender Satz angefügt:

„Verpflichtungen aufgrund von EU-Vergabebestimmungen sind ebenfalls einzuhalten (siehe Nummer 4.1).“

12. Die bisherige Nummer „4.1“ wird Nummer „4.5“.

13. Die bisherige Nummer „4.5“ wird Nummer „4.6“.

14. Die bisherige Nummer „4.6“ wird Nummer „4.7“.

15. In Nummer 7.4 werden die Wörter „ABBA online“ durch das Wort „ABBA-Online“ ersetzt.

16. Nummer 7.4.1.1 wird wie folgt gefasst:

„7.4.1.1
Bei teilnehmerbasierten Bewilligungen:

Die Anwesenheit der Teilnehmenden an der Maßnahme ist entsprechend dem beigefügten Teilnahmenachweis zu erfassen.“

17. Nummer 7.4.1.2 wird wie folgt gefasst:

„7.4.1.2
Bei Bewilligungen für pauschalierte Personal- und Sachausgaben:

Anweisung gemäß Nummer 1.1.1 ANBest-ESF.

Für den Nachweis ist die Anweisung wie folgt zu ergänzen:

Die bzw. der Beschäftigte arbeitet mit seiner vollen oder anteiligen Arbeitszeit in einer Funktion im Projekt, so haben die Zuwendungsempfangenden und die bzw. der im Projekt direkt Beschäftigte jeweils mit der Vorlage des Zwischen- und Verwendungsnachweises zu erklären, in welchem Umfang der tatsächliche Einsatz im Projekt erfolgt ist. Sofern die bzw. der Beschäftigte in mehreren Funktionen eingesetzt war, ist die Erklärung zur Projekttätigkeit für jede Funktion separat auszustellen.“

18. In Nummer 7.5 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Zu den Belegen gehören anspruchsbegründende Unterlagen, Anweisungen zum Projekteinsatz, Erklärung zur Projekttätigkeit, Vergabeunterlagen, Teilnehmendenfragebögen, Teilnahmenachweise und Stundenzettel sowie sonstige Unterlagen, soweit sie nach dem Bewilligungsbescheid vorgeschrieben sind.“

19. Nummer 7.7 wird aufgehoben.

20. Die bisherige Nummer „7.8“ wird Nummer „7.7“.

21. Nummer 7.7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „ABBA online“ durch das Wort „ABBA-Online“ ersetzt.

b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Fragebögen zum Austritt aus dem Projekt und zum Verbleib 6 Monate nach Austritt können direkt in ABBA-Online ausgefüllt werden. Die Papierversion muss nicht aufbewahrt werden.

Im Falle unzureichender Erfassung von Teilnehmerdaten behält sich die Bewilligungsbehörde vor, die Zuwendung um einen Anteil zu kürzen.“

22. Die bisherige Nummer „7.9“ wird Nummer „7.8“.

23. Die bisherige Nummer „7.10“ wird Nummer „7.9“.

24. Die bisherige Nummer „7.11“ wird Nummer „7.10“.

25. Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:

„7.10
Dürfen Zuwendungsempfangende zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen zu erbringenden Nachweise beizufügen bzw. in den entsprechenden Dokumentationen kenntlich zu machen.“

26. Die bisherige Nummer „7.12“ wird Nummer „7.11“.

27. In Nummer 8.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Der Europäische Rechnungshof, der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, die Finanzkontrolle der Europäischen Kommission, die Prüfbehörde für den ESF, die Bewilligungsbehörden, das für Arbeit zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Innenrevision) und die Vertreter des Zuwendungsgebers sowie von diesen Beauftragte sind berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.“

28. In Nummer 9.2.1 werden die Wörter „(z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 3 ANBest-ESF)“ gestrichen.

29. Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst:

„10.1
Die Zuwendungsempfangenden sind gehalten, bei jeder Form der Darstellung einer aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierten Maßnahme an herausgehobener Stelle auf die Förderung hinzuweisen.

Insbesondere sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

-          Information an die Projektbeteiligten (z.B. Teilnehmende, Unternehmen und deren Beschäftigte) über die Förderung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und des ESF,

-          Aufnahme von Hinweisen auf die Förderung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und des ESF in Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen,

-          Hinweise auf die Förderung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Zuwendungsempfangenden (z.B. bei allen bereitgestellten Informations- und Publizitätsmaßnahmen wie Berichten, Veröffentlichungen, Pressemitteilungen, Print- und Internetveröffentlichungen),

-          Anbringen eines Plakats (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Projekt und einem Hinweis auf die Förderung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und des ESF an einer gut sichtbaren Stelle (z.B. im Eingangsbereich) während der Durchführung des Vorhabens,

-          Einstellung einer kurzen Beschreibung des Vorhabens auf der Website der Zuwendungsempfangenden, soweit eine solche existiert. Die Beschreibung muss im Verhältnis zu dem Umfang der Förderung stehen und auf die Ziele und Ergebnisse des Vorhabens eingehen sowie die finanzielle Unterstützung durch die EU und das Land Nordrhein-Westfalen hervorheben.

Dabei sind grundsätzlich die nachfolgende Standard-Formulierung zu verwenden und entsprechend den Möglichkeiten die Embleme/Logos des Landes Nordrhein-Westfalen und der EU beizufügen.

-          Standard-Formulierung
„Mit finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Europäischen Sozialfonds.“

-          Embleme/Logos
Bei jeder der o.g. Maßnahmen sind die Embleme des Landes Nordrhein-Westfalen (mit Verweis auf das fördernde Ministerium bzw. die Landesregierung) und der EU (mit Verweis auf die Europäische Union und den Europäischen Sozialfonds) sowie das Logo „ESF in Nordrhein-Westfalen“ zu verwenden. Sofern weitere Embleme/Logos verwendet werden, sind alle Embleme/Logos gleichberechtigt hinsichtlich Anordnung und Größe anzubringen. Die Embleme/Logos sowie Vorgaben zur Verwendung sind im Internet unter http://www.mags.nrw zu finden. Vertiefte Informationen sind in der Verordnung (EU) Nr. 821/2014 vom 28. Juli 2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) Nr. L 223/7. S. 7 ff vom 29. Juli 2014 aufgeführt.“

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 3