Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 1 vom 5.1.2018 Seite 1 bis 20

Zweite Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg
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Zweite Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg

II.

Zweite Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg

Vom 5. Dezember 2017

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg hat am 5. Dezember 2017 folgende Zweite Änderung der Satzung vom 20. März 2015 (in Kraft seit 8. Oktober 2014) beschlossen:

1 § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4
Organe

(1) Organe des Versorgungswerks sind

1. die Vertreterversammlung

2. der Vorstand

3. die oder der Vorstandsvorsitzende.

(2) Die Organmitglieder haften nur für den Schaden, der dem Versorgungswerk aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen nach Gesetz, Satzung des Versorgungswerks oder Vertrag obliegenden Pflichten entsteht.“

2 § 5 Absatz 1, 2, 5, 7, 9, 10 und 11 werden wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Vertreterversammlung besteht aus insgesamt 30 Vertreterinnen und Vertretern sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern in gleicher Anzahl. Die Festlegung der Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus den jeweiligen Ländern erfolgt im Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg. Die Vertreterinnen und Vertreter sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die nordrhein-westfälischen und die brandenburgischen Mitglieder des Versorgungswerks (Landesgruppen) wählen zu Beginn der Wahlperiode ihres jeweiligen Landtags die auf sie entfallenden Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode. Die Zusammensetzung der Vertreterinnen und Vertreter jeder Landesgruppe richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionszugehörigkeit bzw. ehemaligen Fraktionszugehörigkeit aller Mitglieder der Landesgruppe zum Zeitpunkt der Wahl nach Satz 1. Die ehemaligen Abgeordneten jeder Landesgruppe sind bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter angemessen zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung als Bestandteil dieser Satzung. Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter führen ihre Ämter bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger fort. Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.“

„(5) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter auf Vorschlag der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter aus Nordrhein-Westfalen und die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter auf Vorschlag der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter aus Brandenburg. Die Amtsdauer der Gewählten richtet sich nach der Amtsdauer der jeweils vorschlagsberechtigten Landesgruppe der Vertreterversammlung.“

„(7) Die Einberufung und Leitung einer Vertreterversammlung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfalle durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter, mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Vertreterversammlung regelt die Kostenerstattung der Organe und Gremien des Versorgungswerks, soweit die Satzung keine Regelungen enthält. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn von jeder Landesgruppe der Vertreterversammlung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit kann auch durch eine Zuschaltung mittels Videokonferenzschaltung aus dem jeweils anderen Landtag hergestellt werden. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, wird die Vertreterversammlung erneut einberufen. In dieser Sitzung ist sie auch beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Zwischen diesen beiden Sitzungen müssen mindestens zwei Tage liegen.

(9) Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vertreter beider Landesgruppen (Prinzip der doppelten Mehrheiten), soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der jeweiligen Landesgruppe gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden für die Gruppe der nordrhein-westfälischen Vertreterinnen und Vertreter und die Stimme der oder des ersten stellvertretenden Vorsitzenden für die Gruppe der brandenburgischen Vertreterinnen und Vertreter. Bei einer erneuten Einberufung der Vertreterversammlung nach Absatz 8 Satz 2 werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Satzung einschließlich der Wahlordnung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Vertreterversammlung zuzüglich einer Stimme.

(10) Die oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung und die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter können beschließen, die Vertreterversammlung auch nach Landesgruppen getrennt einzuberufen. In diesem Fall erfolgt die Einberufung und Leitung der Sitzung der nordrhein-westfälischen Vertreterinnen und Vertreter durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und der brandenburgischen Vertreterinnen und Vertreter durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter mit schriftlicher Bekanntgabe einer identischen Tagesordnung unter Einhaltung der in Absatz 7 genannten Frist. Die Vertreterversammlungen sind jeweils beschlussfähig, wenn von jeder Landesgruppe mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der jeweiligen Landesgruppe gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Satzung einschließlich der Wahlordnung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der jeweiligen Landesgruppe. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend. Beschlüsse werden erst wirksam, wenn die Vertreterversammlungen beider Landesgruppen zugestimmt haben (Prinzip der doppelten Mehrheiten).

(11) Die Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel ihrer Mitglieder oder zwei Drittel der Vertreterinnen und Vertreter einer Landesgruppe dies verlangt."

3

3.1 § 7 Absatz 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Vorstand besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder aus Nordrhein-Westfalen bestimmt sich nach der Anzahl der im Landtag Nordrhein-Westfalen vertretenen Fraktionen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder aus Brandenburg beträgt ein Drittel der Anzahl der nordrhein-westfälischen Vorstandsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder. Zu den weiteren Mitgliedern des Vorstandes gehören eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer, die oder der nicht dem Versorgungswerk angehören, sowie eine ehemalige Abgeordnete oder ein ehemaliger Abgeordneter.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt. Jede Landesgruppe in der Vertreterversammlung hat das Vorschlagsrecht für so viele Mitglieder, wie ihr nach Absatz 1 Satz 2 und 3 zustehen. Wählbar sind alle Mitglieder des Versorgungswerks. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören. Wird ein Mitglied der Vertreterversammlung in den Vorstand gewählt, scheidet dieses aus der Vertreterversammlung aus. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder entspricht der Amtsdauer der jeweils vorschlagsberechtigten Landesgruppe in der Vertreter-versammlung. Sie führen ihre Ämter bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger fort.“

3.2 § 7 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Die ehemalige Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete wird für die Dauer von fünf Jahren durch die Vertreterversammlung gewählt; Absatz 2 Satz 1, 3 - 5 und 7 gilt entsprechend. Die Wahl erfolgt für jeweils zwei Amtszeiten auf der Grundlage eines Wahlvorschlags der „Vereinigung ehemaliger Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen“. Für jeweils die dritte Amtszeit ist die brandenburgische Landesgruppe vorschlagsberechtigt.“

3.3 § 7 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einzeln und in geheimer Wahl die oder den Vorsitzenden sowie die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder aus Nordrhein-Westfalen und die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder aus Brandenburg.“

3.4 § 7 Absatz 6 letzter Satz wird gestrichen.

3.5 § 7 Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

„(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und von jeder Landesgruppe mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter anwesend ist. In dringenden Fällen kann die Anwesenheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Landesgruppe auch durch eine Zuschaltung mittels Video- oder Telefonkonferenz hergestellt werden. Kann eine Landesgruppe nicht vertreten sein, ist der Vorstand gleichwohl beschlussfähig, soweit zum Zeitpunkt der Sitzung eine schriftliche Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen von allen Vertreterinnen und Vertretern der fehlenden Landesgruppe vorliegt. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande.“

3.6 In § 7 Absatz 8 werden vor den Worten „des Geschäftsführers“ die Worte „der Geschäftsführerin oder“ eingefügt.

3.7 In § 7 Absatz 9 werden vor den Worten „einen Nachfolger“ die Worte „eine Nachfolgerin oder“ eingefügt.

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4.1 § 8 Absatz 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind. Hierzu zählen insbesondere die Anlage und Verwaltung des Vermögens nach den von der Vertreterversammlung beschlossenen Grundsätzen, die Durchführung jährlicher Kapitalanlagesitzungen, die Weiterentwicklung satzungsrechtlicher Regelungen sowie die Vorbereitung der Entscheidungen der Vertreterversammlung. Im Falle der Übertragung des Kapitalanlagenmanagements auf Dritte bestimmt der Vorstand die Grundsätze der Zusammenarbeit.

(2) Der Vorstand beschließt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens den technischen Geschäftsplan. Dieser bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.“

4.2 Aus den bisherigen Absätzen 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. In § 8 Absatz 4 neu wird vor den Worten „Der Vorstandsvorsitzende“ die Worte „Die oder“ eingefügt.

5 Es wird ein neuer § 8a eingefügt:

§ 8a
Geschäftsführender Vorstand

(1) Aus der Mitte des Vorstands wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet. Dieser besteht aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden sowie den beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

(2) Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Entscheidungen des Vorstands vor. In typischen Angelegenheiten des Tagesgeschäfts sowie bei Entscheidungen über Kapitalanlagen, die keinen Aufschub dulden, kann der geschäftsführende Vorstand anstelle des Vorstands entscheiden. In diesem Fall ist der Vorstand unverzüglich nachträglich über die Kapitalanlageentscheidung zu unterrichten.“

6 An § 9 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Sie haften nur für den Schaden, der dem Versorgungswerk aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen nach Gesetz, Satzung des Versorgungswerks oder Vertrag obliegenden Pflichten entsteht.“

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 19. Dezember 2017 – AZ.: Vers 35-00-1 U 27 III B 4 – die Genehmigung zu der am 5. Dezember 2017 beschlossenen Satzungsänderung erteilt.

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im Amtsblatt für Brandenburg verkündet.

Düsseldorf, den 20. Dezember 2017

gez. André   K u p e r
(Vorsitzender der Vertreterversammlung)

- MBl. NRW. 2018 S. 9