Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 1 vom 5.1.2018 Seite 1 bis 20

Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
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Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

II.

Gemeindeprüfungsanstalt

Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Vom 15. Dezember 2017

1.
Bekanntmachung der Gebührensatzung 2018 der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (gpaNRW)

Aufgrund der §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes (GPAG) vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), und in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), hat der Verwaltungsrat der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. November 2017 folgende Satzung erlassen:

Gebührensatzung 2018

§ 1
Gebührengegenstand, Gebührenschuldner

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (gpaNRW) erhebt für ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz – GPAG) i. V. m. § 105 GO NRW Benutzungsgebühren von den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbänden und Einrichtungen des öffentlichen Rechtes und deren Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen.

(2) Für ihre Tätigkeit bei der Jahresabschlussprüfung auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2 GPAG i. V. m. § 106 GO NRW erhebt die gpaNRW die Benutzungsgebühren von den geprüften Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und sonstigen Unternehmen und Einrichtungen.

(3) Gebührenschuldner für Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die sie tragende Körperschaft.

§ 2
Gebührenmaßstäbe

(1) Die Gebühren werden nach dem in Tagewerken ausgedrückten Zeitaufwand für die Tätigkeit bemessen, soweit § 3 nichts anderes bestimmt. Ein Tagewerk beträgt ein Fünftel der jeweils zum 01. Januar eines Jahres zu ermittelnden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Beschäftigten der gpaNRW. Ändert sich die tarifliche oder gesetzliche Wochenarbeitszeit einer Beschäftigtengruppe, so kann zum Stichtag des Inkrafttretens dieser Änderung eine Neuberechnung des Umfangs eines Tagewerkes erfolgen. Die Anzahl der gebührenfähigen Tagewerke ergibt sich aus der Teilung der Gesamtzahl der für die Tätigkeit aufgewandten Arbeitsstunden der beteiligten Prüfer der gpaNRW durch die Stundenzahl nach Satz 2. Die dienstlich anerkennungsfähige Fahrtzeit ist Teil des Tagewerkes.

(2) Kleinste Einheit, die der Abrechnung zu Grunde gelegt wird, ist ein Viertel eines Tagewerkes.

(3) Für jede der in § 1 genannten Tätigkeiten wird eine Mindestgebühr von der Hälfte eines Tagewerkes erhoben.

(4) Bei einer Tätigkeit außerhalb des Verwaltungssitzes der gpaNRW wird für die notwendigen Fahrten eine Pauschale für die Reisekostenvergütung erhoben, soweit § 3 Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

§ 3
Gebührensätze

(1) Je Tagewerk für die unter § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten wird eine Gebühr von 624 Euro festgesetzt.

(2) Für die unter § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten wird ein Gebührensatz von 645 Euro festgesetzt, sofern die Prüfung mit Beteiligung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt wird. Für jede Prüfung wird ein Vielfaches dieses Gebührensatzes in Abhängigkeit von der Betriebsgröße erhoben, welche sich nach Umsatzerlösen und Bilanzsumme des zu prüfenden Jahresabschlusses richtet; die Erfüllung mindestens eines Merkmals der nächst höheren Größenklasse führt zur Zuordnung des Betriebes zu dieser Größenklasse (die kleinste Größenklasse ist B):

Größenklasse

Merkmal

Merkmal

Vielfaches

Umsatzerlöse

Bilanzsumme

A

größer 8,0 Mio. Euro

größer 80,0 Mio. Euro

1,5

B

bis 8,0 Mio. Euro

bis 80,0 Mio. Euro

1,0

Wird entschieden, dass ein Betrieb von der Jahresabschlussprüfung befreit oder nicht jährlich geprüft wird, so wird hierfür das 1,0-Fache des Gebührensatzes erhoben. Bei Ortsterminen wird je Termin das 1,0-Fache des Gebührensatzes erhoben; eine Pauschale für die Reisekostenvergütung fällt nicht an. Bei Bilanzierung nach NKF tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der Erträge aus öffentlich- und privatrechtlichen Leistungsentgelten sowie aus Kostenerstattungen und -umlagen.

(3) Je Tagewerk für die unter § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten wird eine Gebühr von 886 Euro festgesetzt, sofern die Prüfung durch eigene Prüfer der gpaNRW gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 GO NRW durchgeführt wird.

(4) Die Pauschale für Reisekostenvergütung im Sinne des § 2 Abs. 4 beträgt 51,10 Euro pro Tag.

(5) Die Höhe der Gebühren nach den Absätzen 1, 3 und 4 richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Tätigkeit geltenden Gebührensatz.

(6) Bedient sich die gpaNRW im Rahmen des § 2 Abs. 5 GPAG zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Hilfe von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anderer geeigneter Dritter, so werden die Kosten für deren Leistung zusätzlich zu den Gebühren für überörtliche Prüfungen und Jahresabschlussprüfungen nach den Absätzen 1 bis 4 erhoben. Dies gilt nicht, soweit Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, derer sich die gpaNRW zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 GO NRW bedient, ihre Kosten dem geprüften Betrieb unmittelbar in Rechnung stellen.

§ 4
Gebührenschuld, Vorausleistung

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei den unter § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten mit dem Zugang des Prüfungsberichtes und bei den unter § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten mit dem Zugang des abschließenden Vermerks oder der Befreiung. Die Gebühr wird 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(2) (weggefallen)

(3) Nach Beginn der Tätigkeit können angemessene Vorausleistungen erhoben werden.

§ 5
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung 2015 vom 2. Dezember 2014 außer Kraft.

(2) Die Gebührensätze nach § 3 gelten bis zum 31. Dezember 2020.

§ 6
Bekanntmachung der Gebührensatzung

Diese Gebührensatzung wird in ihrer jeweils gültigen Fassung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.

2.
Bekanntmachung

Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt (GPAG) durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Die Satzung wurde gemäß § 12 Abs. 1 und 2 GPAG dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Mail vom 21. Dezember 2017 angezeigt.

Herne, den 15. Dezember 2017

Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

gez. Heinrich   B ö c k e l ü h r

- MBl. NRW. 2018 S. 16