Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 2 vom 16.1.2018 Seite 21 bis 26

Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung -112 (BdH) 10-40 –
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Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung -112 (BdH) 10-40 –

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Richtlinie zur Berücksichtigung
von bürgerschaftlichem Engagement
bei der Gewährung von Zuwendungen
im Zuständigkeitsbereich
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
-112 (BdH) 10-40 –

Vom 28. Dezember 2017

1
Rechtsgrundlage

Nach Nummer 2.4.2 zu § 44, Teil I oder Nummer 2.3.2 zu § 44 Teil II des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der zuletzt durch Runderlass vom 24. September 2007 (MBl. NRW. S. 688) geändert worden ist, kann bürgerschaftliches Engagement nach näherer Maßgabe dieser Förderrichtlinien berücksichtigt werden.

2
Gegenstand der Förderung

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder juristische Person einbezogen werden.

3
Voraussetzung für die Berücksichtigung

Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht worden sein.

4
Art und Umfang, Grenze der Anerkennung

Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen können bei der Ermittlung der Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt Berücksichtigung finden.

4.1
Jede geleistete Arbeitsstunde kann pauschal mit 15 Euro angesetzt werden.

4.2
Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung zuständige Ministerium auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.

4.3
Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

4.4
Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des oder der ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von dem Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin gegenzuzeichnen.

5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter“ vom 17. März 2016 (MBl. NRW. S. 233) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 24