Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 8 vom 12.4.2018 Seite 159 bis 176

Anlaufstelle für VOB-Beschwerden Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, - 304 - 48.07.02/06 - 217/18 - des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - 101_13_30 - und des Ministeriums des Innern - 55-22.04.02 -
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Anlaufstelle für VOB-Beschwerden Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, - 304 - 48.07.02/06 - 217/18 - des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - 101_13_30 - und des Ministeriums des Innern - 55-22.04.02 -

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Anlaufstelle für VOB-Beschwerden

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung,
- 304 - 48.07.02/06 - 217/18 -
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
- 101_13_30 -
und des Ministeriums des Innern - 55-22.04.02 -

Vom 27. März 2018

VOB/A-Beschwerden gegen öffentliche Auftraggeber, die der Fach- oder Rechtsaufsicht des Landes unterstehen, sind bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte an die für die auftraggebende Stelle jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Dies gilt nicht für die Landschaftsverbände. Diese richten für ihre eigenen Vergabeentscheidungen jeweils eine interne, von fachlichen Weisungen ungebundene Prüfstelle ein, an die die Beschwerden gerichtet werden können. Die Prüfstelle darf dabei in keiner Weise an den Vergaben beteiligt sein und muss Weisungsbefugnis gegenüber der vergebenden Stelle besitzen. Bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen von Stellen, die nicht der Aufsicht des Landes unterliegen, ist die Bewilligungsbehörde zuständig. Im Übrigen wird auf § 155 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, verwiesen.

Darüber hinaus ist für Fälle, in denen die Zuständigkeit für Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbar ist, bei den Bezirksregierungen das Dezernat 34 als Anlaufstelle für VOB-Beschwerden bestimmt worden. Bewerber und Bieter für öffentliche oder mit öffentlichen Mitteln geförderte Bauaufträge können sich wegen vermuteter Verstöße gegen die VOB/A an diese Stelle wenden. Die Bezirksregierung leitet diese Beschwerden unverzüglich an die zuständige Aufsichts- oder Bewilligungsbehörde weiter. Soweit möglich, soll bei mündlich oder fernmündlich vorgetragenen klaren Sachverhalten eine Auskunft sofort erteilt werden.

Ist die Bezirksregierung selbst die zuständige Aufsichts- oder Bewilligungsbehörde, übernimmt die Anlaufstelle die Koordinierung zwischen den Dezernaten bei der Entscheidung über die Beschwerden.

Die Anlaufstelle soll in geeigneten Fällen Hinweise und Empfehlungen an die zuständigen Behörden geben.

- MBl. NRW. 2018 S. 160