Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 8 vom 12.4.2018 Seite 159 bis 176

Änderung der RL Schulprogramm NRW Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI-1
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Änderung der RL Schulprogramm NRW Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI-1

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Änderung der
RL Schulprogramm NRW

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - VI-1

Vom 28. März 2018

Der Runderlass „RL Schulprogramm NRW“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 30. Juni 2017 (MBl. NRW. S. 667), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Schulprogramm wird durch Unionsbeihilfen finanziert. Für den Programmteil Schulobst- und -gemüse erfolgt eine ergänzende Landesfinanzierung.“

2. Nummer 5.6 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Bemessung der Zuwendung sind gegebenenfalls erhaltene Drittmittel (einschließlich zweckgebundener Spenden) in Abzug zu bringen. Der EU- beziehungsweise Landesanteil ist entsprechend zu reduzieren.“

3. In Nummer 7.1.2 werden die Wörter „wird zugelassen“ durch die Wörter „kann die Bewilligungsbehörde zulassen“ ersetzt

4. Der Nummer 7.3.1 werden folgende Sätze angefügt:

„Darin ist vorzusehen, dass die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
- die tatsächlichen Leistungen Dritter (Drittmittel im Sinn von Nummer 5.6) anzugeben haben und
- bestätigen müssen, dass die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden und die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist sowie die Angaben im Auszahlungsantrag (Verwendungsnachweis) mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Den einzelnen Auszahlungsanträgen sind Liefernachweise nach den Nummern 7.3.1.1 sowie 7.3.1.2.1 und 7.3.1.2.2 beizufügen.“

5. Der Nummer 7.3.1.1.1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anträge auf Auszahlung von Zuwendungen für die Lieferung von Obst und Gemüse müssen zusätzlich die Angaben im Sinn des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 enthalten.“

6. Nummer 7.4 wird wie folgt gefasst:

„Als Verwendungsnachweis nach Nummer 10.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung gelten die Angaben im Auszahlungsantrag. Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) findet keine Anwendung.“

Dieser Runderlass tritt am 30. April 2018 in Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 175