Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 13 vom 29.5.2018 Seite 299 bis 340

Erlass zur Zweckbestimmung einer Reisekostenbeihilfe für Nebenklägerinnen und Nebenkläger im Loveparade-Prozess Erlass Reisekostenbeihilfe Loveparade Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – Az: V A 5 – 6130 –
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Erlass zur Zweckbestimmung einer Reisekostenbeihilfe für Nebenklägerinnen und Nebenkläger im Loveparade-Prozess Erlass Reisekostenbeihilfe Loveparade Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – Az: V A 5 – 6130 –

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Erlass zur Zweckbestimmung einer Reisekostenbeihilfe
für Nebenklägerinnen und Nebenkläger im Loveparade-Prozess

Erlass Reisekostenbeihilfe Loveparade

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Az: V A 5 – 6130 –

Vom 14. Mai 2018

1

Zweck des Erlasses

1.1

Das Land gewährt als freiwillige Leistung Reisekostenbeihilfe für Nebenklägerinnen und Nebenkläger zur Teilnahme am sogenannten Loveparade-Prozess (Aktenzeichen: Landgericht Duisburg, 36 KLs 10/17).

Über die Gewährung der Reisekostenbeihilfe entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2

Die Reisekostenbeihilfe soll die Reise- und Übernachtungskosten der Nebenklägerinnen und Nebenklägern zumindest teilweise abdecken, um diesen die Teilnahme an den Verhandlungen des sogenannten Loveparade-Prozesses zu erleichtern und dadurch der grundlegenden

Bedeutung der Nebenklage für die Opfer und Angehörigen – und auch dem öffentlichen Aufklärungsinteresse – gerecht zu werden.

2

Ausgestaltung der Reisekostenbeihilfe

2.1

Ansprüche auf Leistungen als Reisekostenbeihilfe können von Nebenklägerinnen und Nebenklägern, die sich dem Prozess angeschlossen haben, gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen geltend gemacht werden.

2.2

Eine Leistung ist ausgeschlossen, sofern bereits von anderer Stelle eine Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten erfolgt ist. Sofern nur für einzelne Tage eine Erstattung erfolgt ist, zum Beispiel für den Tag der Zeugenaussage vor Gericht, kann für diese Tage keine Beihilfe geltend gemacht werden.

2.3

Es können bis zu zwei Anträge auf Reisekostenbeihilfe gestellt werden. Mit jedem Antrag kann eine Reisekostenbeihilfe für bis zu fünf Verhandlungstage beantragt werden. Es erfolgt eine pauschale Erstattung der Kosten pro Verhandlungstag. Der Leistungsumfang ist abhängig von der Entfernung des Wohnortes zum Ort der Verhandlung (Congress Center Düsseldorf Ost der Messe Düsseldorf, Stockumer Kirchstraße 61 in 40474 Düsseldorf):

pro Tag

maximale Pauschale pro Antrag

Anreise aus Deutschland und einfache

Wegstrecke kleiner als 50 Kilometer

50 Euro

250 Euro

Anreise aus Deutschland und einfache

Wegstrecke 50 Kilometer oder mehr

130 Euro

650 Euro

Anreise aus dem Ausland

180 Euro

900 Euro

2.4

Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag erbracht. Der Antrag ist an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Referat V A 5, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf zu richten.

2.5

Die Reisekostenbeihilfe ist gemäß § 11a Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) sowie gemäß § 83 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, auf die Sozialhilfe anrechnungsfrei.

3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 07. März 2018 in Kraft und spätestens einen Monat nach Beendigung des landgerichtlichen Verfahrens (Aktenzeichen: Landgericht Duisburg, 36 KLs 10/17) außer Kraft.

MBl. NRW. S. 302