Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 14 vom 8.6.2018 Seite 341 bis 364

Meldungen an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Brand- und Katastrophenschutz „Meldeerlass“ Runderlass des Ministeriums des Innern – 33 - 52.03.04 / 23.03 –
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Meldungen an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Brand- und Katastrophenschutz „Meldeerlass“ Runderlass des Ministeriums des Innern – 33 - 52.03.04 / 23.03 –

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Meldungen an die Aufsichtsbehörden über
außergewöhnliche Ereignisse im Brand- und Katastrophenschutz
„Meldeerlass“

Runderlass des Ministeriums des Innern
– 33 - 52.03.04 / 23.03 –

Vom 16. Mai 2018

Gemäß § 54 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) wird Folgendes bestimmt:

1

Allgemeines

1.1

Maßnahmen der Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörden im Sinne § 53 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz können sich gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten.

Bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen haben die kreisfreien Städte und Kreise gemäß § 54 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz unverzüglich die Aufsichtsbehörde über Art und Umfang des Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Darüber hinaus kann das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde zur zweckmäßigen Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern.

1.2

Anwendungsbereich

Meldungen an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr haben den vornehmlichen Zweck, die Bezirksregierungen und das für Inneres zuständige Ministerium in die Lage zu versetzen, auf das jeweilige (Schadens-)Ereignis angemessen reagieren und notwendige Maßnahmen unverzüglich veranlassen zu können.

Bei außergewöhnlichen Ereignissen hat die einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst nach § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und § 7 des Rettungsgesetzes NRW  vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), – im Weiteren „einheitliche Leitstelle“ genannt – durch die Lagedienstführerin oder den Lagedienstführer die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf) und das für Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum der Landesregierung) unverzüglich und unaufgefordert über Art und Umfang des außergewöhnlichen Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Durch die nach § 33 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz bestellte Einsatzleiterin oder den bestellten Einsatzleiter der Gemeinde oder die nach § 37 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz bestellte Einsatzleiterin oder den  bestellten Einsatzleiter des Kreises oder der kreisfreien Stadt werden erforderlichenfalls im Einsatzverlauf Folgemeldungen sowie die Schlussmeldung veranlasst.

Mit Arbeitsaufnahme des Krisenstabes des Kreises oder der kreisfreien Stadt geht das in diesem Erlass geregelte Meldewesen auf den Krisenstab über.

2

Meldungen an die Aufsichtsbehörden

Meldepflichtige Ereignisse im Sinne dieses Erlasses sind in Anlage 1 aufgelistet.

3

Meldearten und -wege

Um eine qualifizierte und zeitnahe Information der Aufsichtsbehörden sicherzustellen, werden die nachfolgend aufgeführten Meldearten und -wege festgelegt.

3.1

Meldewege

Meldungen (Sofort-, Folge- und Schlussmeldungen) sind grundsätzlich formgebunden zu erstellen (Anlage 2). Eine entsprechende elektronische Dokumentenvorlage steht auch unter www.idf.nrw.de zur Verfügung.

Die Meldungen erfolgen durch die Lagedienstführerin oder den Lagedienstführer der jeweiligen einheitlichen Leitstelle unverzüglich und gleichzeitig als elektronische Post an die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf) und an das für Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum der Landesregierung).

Bei Lagen, die die Zuständigkeit mehrerer Aufgabenträger betreffen, stellt die am Ort des Schadensereignisses zuständige einheitliche Leitstelle die unverzügliche Übermittlung der vorhandenen Lageinformationen an sämtliche betroffenen Leitstellen sicher (vergleiche Nummer 4.1 des Runderlasses des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen „Warnung und Information der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutz „Warnerlass“ “ vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 351)).

Der Aufgabenträger hat die vollständige und fehlerfreie Übertragung der Meldungen planerisch sicherzustellen. Dieses schließt redundante Übertragungswege ein.

3.2

Meldungen und Berichte

Die Sofortmeldung wird durch die jeweilige einheitliche Leitstelle als schnelle Erstinformation abgesetzt.

Folgemeldung(en) und Schlussmeldung werden von der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter über die einheitliche Leitstelle abgesetzt.

Darüber hinaus können die Aufsichtsbehörden jederzeit Meldungen oder Berichte zu einem Ereignis anfordern.

3.2.1

Sofortmeldung

Die einheitliche Leitstelle setzt im Benehmen mit der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter spätestens 30 Minuten nach ihrem oder seinem Eintreffen am Einsatzort oder nach dem Bekanntwerden eines meldepflichtigen Ereignisses eine Sofortmeldung ab.

Die Sofortmeldung erfolgt wie unter Nummer 3.1 beschrieben.

Ist ein Einsatz vor Absenden einer Sofortmeldung bereits beendet, kann eine Sofortmeldung gleichzeitig auch als Schlussmeldung gekennzeichnet werden.

3.2.2

Folgemeldung

Eine Folgemeldung ist bei wesentlichen Lageänderungen, bei der Durchführung wesentlicher Maßnahmen oder auf Anforderung der Aufsichtsbehörde(n) unverzüglich abzusetzen.

Die Folgemeldung erfolgt wie unter Nummer 3.1 beschrieben.

3.2.3

Schlussmeldung

Nach Einsatzende hat eine Schlussmeldung zu erfolgen.

Die Schlussmeldung erfolgt wie unter Nummer 3.1 beschrieben.

Ist ein Einsatz vor Absenden einer Sofortmeldung bereits beendet, kann eine Sofortmeldung gleichzeitig auch als Schlussmeldung gekennzeichnet werden.

4

Meldungen und Lageberichte durch den Krisenstab

Mit der Arbeitsaufnahme des Krisenstabes des Kreises oder der kreisfreien Stadt geht das in diesem Erlass geregelte Meldewesen umfassend auf den Krisenstab über. Dies gilt auch für meldepflichtige Parallelereignisse im Zuständigkeitsbereich.

Der Krisenstab muss dabei insbesondere sicherstellen, dass Meldungen bei wesentlichen Lageänderungen oder bei der Durchführung wesentlicher Maßnahmen weiterhin unverzüglich erfolgen (siehe Nummer 3.2.2).

Lageberichte des Krisenstabes werden nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen“ vom 26. September 2016 (MBl. NRW. S. 6670), zuletzt geändert durch Runderlass vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 342), erstellt.

5

Meldewesen bei besonderen Anlässen

Bei besonderen Ereignissen, wie insbesondere

a) Unwetterlagen oder

b) Großveranstaltungen oder

c) Katastrophenschutzübungen oder

d) Krisenmanagementübungen

kann das für Inneres zuständige Ministerium besondere Regelungen im Meldewesen verbindlich festlegen.

6

Andere Meldeverpflichtungen

Dieser Erlass enthebt nicht von den Verpflichtungen zur Meldung, die sich aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergeben. Soweit diese ein nach diesem Erlass meldepflichtiges Ereignis betreffen, sind die Aufsichtsbehörden unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen.

7

Betriebliche Feuerwehren

Der einheitlichen Leitstelle sind gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz alle Einsätze der Feuerwehren gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zu melden. Dies umfasst auch alle Einsätze der betrieblichen Feuerwehren.

Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter stellt sicher, dass Meldungen nach Nummer 3.2 über meldepflichtige Ereignisse nach Anlage 1 über die einheitliche Leitstelle erfolgen.

Schriftliche Vereinbarungen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zwischen dem Träger der einheitlichen Leitstelle und einer Werkfeuerwehr über den Umfang der Meldepflicht lassen die bestehenden Meldepflichten nach diesem Erlass unberührt.

8

Experimentierklausel

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ein IT-gestütztes automatisiertes Meldeverfahren entwickeln und zusammen mit ausgewählten einheitlichen Leitstellen erproben.

9

Aufhebung geltender Runderlasse

Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung“ vom 20. September 2010 (MBl. NRW. S. 767), geändert durch Runderlass vom 4. September 2015 (MBI. NRW. S. 526), wird aufgehoben.

10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

           

Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 343