Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 18 vom 27.7.2018 Seite 403 bis 416

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen B 6130 – 1.3 – IV:
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen B 6130 – 1.3 – IV:

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen
B 6130 – 1.3 – IV:

Vom 9. Juli 2018

Die nachstehende vom Verwaltungsrat der Anstalt am 16.3.2018 beschlossene 24. Änderung der Satzung, die das Bundesministerium der Finanzen gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) genehmigt hat, gebe ich bekannt. Die Bekanntgabe der Satzung durch das Finanzministerium – B 6130 – 1.3 – IV – vom 13.7.2007 ist wie folgt zu ändern:

1. In der Übersicht vor dem Inhaltsverzeichnis ist nach der Nr. 23 folgende Nr. 24 einzufügen:

„24. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 16.3.2018 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 24.4.2018 genehmigt.“

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach „§ 16 Rechtsstellung der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder der VBL“ wird „§ 16a Rechtsstellung der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats“ eingefügt.

b) Im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) wird die Überschrift „Ausführungsbestimmungen zu § 8 Abs. 5 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 – Bildung des Ausschusses“ gestrichen.

c) Im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) werden in den Überschriften jeweils die römischen Ziffern „I“, „II“, „III“, „IV“, „V“, „VI“, „VII“, „VIII“, „IX“ und „X“ gestrichen.

3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„²Die übrigen Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Vorstand entscheidet über die ihm nach dieser Satzung, den Ausführungsbestimmungen zur Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben der Geschäftsführung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) 1Die hauptamtlichen Mitglieder führen die laufenden Geschäfte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmungen dieser Satzung, der Ausführungsbestimmungen zur Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in eigener Verantwortung. 2Über Aufgaben der Geschäftsführung, die über die laufenden Geschäfte hinausgehen, entscheiden die hauptamtlichen Mitglieder, soweit sie nicht dem Vorstand ausdrücklich zugewiesen sind. 3Beschlüsse des Vorstands und des Verwaltungsrats haben die hauptamtlichen Mitglieder bei ihrer Geschäftsführung zu beachten.“

c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Die laufende Geschäftsführung der hauptamtlichen Mitglieder umfasst insbesondere:

a) den Abschluss von Beteiligungsvereinbarungen (§ 20),

b) den Abschluss von Übernahmevereinbarungen und Überleitungsabkommen (§ 31),

c) die Vermögensanlage in der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung,

d) das Aufstellen des Geschäftsberichts (§ 71),

e) die Anzeige des vom Verwaltungsrat bestellten Verantwortlichen Aktuars gegenüber den Aufsichtsbehörden.“

f) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) 1Die hauptamtlichen Mitglieder informieren den Vorstand über bedeutende Angelegenheiten der Geschäftsführung und beraten sich mit diesem. 2Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über wesentliche Angelegenheiten der Geschäftsführung. 3Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.“

e) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) 1Der Beschlussfassung unterliegen, unbeschadet der Zuständigkeit des Verwaltungsrats, folgende Gegenstände:

a) die Übernahme oder teilweise Übernahme anderer Zusatzversorgungseinrichtungen,

b) die Beschlussfassung über Ausnahmeregelungen nach § 20 Abs. 1 Satz 4,

c) die Vorbereitungen der Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats,

d) die Vorschläge zur Änderung der Satzung,

e) die Vorschläge für den Erlass oder die Änderung von Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung,

f) die Vorschläge für den Erlass oder die Änderungen von Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung,

g) die Beschlussfassung über den Geschäftsbericht (§ 71),

h) die Vorschläge über die Höhe des Umlagesatzes (§ 64 Abs. 1), die Gesamthöhe der Sanierungsgelder (§ 65 Abs. 2) und die Höhe der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren (§§ 66, 66a),

i) der Vorschlag zur Bestellung des Verantwortlichen Aktuars,

j) die Vorschläge über die Zuführung des verteilungsfähigen Überschusses zur Verlustrücklage und zur Rückstellung für Überschussbeteiligung sowie über die Verwendung der Überschüsse zur Erhöhung der Anwartschaften und Betriebsrentenleistungen in der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung,

k) der Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses,

l) der Vorschlag zur Leistungsabsenkung im Abrechnungsverband Ost/Beitrag,

m) der Vorschlag über den Erlass oder die Änderung von Richtlinien zur Anlage des Vermögens.

²Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben externe Sachverständige zu Rate ziehen.“

b) Der bisherige Absatz 5 entfällt.

6. In § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:

„²Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.“

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) 1Der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat unterliegen alle ihm durch die Satzung, die Ausführungsbestimmungen zur Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung zugewiesenen Angelegenheiten. 2Er hat insbesondere zu beschließen über

a) die Änderung der Satzung,

b) den Erlass oder die Änderung von Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung,

c) die Höhe des Umlagesatzes (§ 64 Abs. 1), die Gesamthöhe der Sanierungsgelder (§ 65 Abs. 2) und die Höhe der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren (§§ 66, 66a),

d) die Billigung des Geschäftsberichts (§ 71),

e) die Zahl und Bildung der Kammern des Schiedsgerichts (§ 55),

f) die Ernennung der Mitglieder des Vorstands aus dem Kreis der Versicherten,

g) eine Vergütungsordnung für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Organe, des Schiedsgerichts und des Oberschiedsgerichts; diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde,

h) Richtlinien für die Vermögensanlage,

i) die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars auf Vorschlag des Vorstands,

j) die Zuführung des verteilungsfähigen Überschusses zur Verlustrücklage und zur Rückstellung für Überschussbeteiligung sowie die Verwendung der Überschüsse zur Erhöhung der Anwartschaften und Betriebsrentenleistungen in der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung,

k) den Erlass oder die Änderung von Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung,

l) die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses,

m) eine Leistungsabsenkung im Abrechnungsverband Ost/Beitrag.

³Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass notwendige Entscheidungen getroffen werden; § 89 SGB IV gilt entsprechend.

4Der Verwaltungsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben externe Sachverständige zu Rate ziehen und aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. 5Die Bildung von Ausschüssen wird durch Ausführungsbestimmungen geregelt.“

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

8. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats

Eine Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats gegenüber der VBL ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.“

9. Im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) werden die „Ausführungsbestimmungen zu § 8 Abs. 5 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 – Bildung des Ausschusses“ gestrichen.

10. Im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) werden in den Überschriften jeweils die römischen Ziffern „I“, „II“, „III“, „IV“, „V“, „VI“, „VII“, „VIII“, „IX“ und „X“ gestrichen.

11. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Teil I „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der betroffenen Paragrafen“ wird wie folgt gefasst

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

§ 1

12

§ 43

3, 4, 6, 13

§ 3

8, 21

§ 44

4, 10

§ 5

24

§ 46

6, 11

§ 7

6, 13, 24

§ 46a

20

§ 8

8, 12, 13, 18, 19, 21, 24

§ 47

5, 15

§ 10

24

§ 48

6, 15

§ 11

11

§ 51

5, 10,17

§ 12

6, 8, 12, 13, 18, 19, 21, 24

§ 55

16

§ 13

8

§ 56

16

§ 14

6, 8, 11,13

§ 57

6, 13, 16

§ 15

8, 12, 13, 21

§ 59

18, 20, 21

§ 16a

24

§ 60

20

§ 18

8, 21

§ 61

18, 19, 21

§ 22

5, 10, 18, 21

§ 62

20

§ 23

1, 4, 5, 10, 11, 18, 21

§ 64

2, 4, 10,17, 18, 20

§ 23a

18, 21

§ 65

6, 7, 8, 10, 11, 18, 20, 21

§23b

18, 20, 21

§ 66

18

§23c

18, 21

§ 66a

4, 18

§23d

21

§ 67

8, 19, 21

§23e

21

§ 68

5, 18, 21

§ 26

10, 12

§ 69

8, 18, 19, 21

§ 28

2, 4

§ 71

8, 16

§ 30

5, 10

§ 75

10

§ 31

5, 8, 10, 12,14

§ 78

3, 17, 23

§ 32

5

§ 79

3, 17, 20, 23

§ 32a

14, 21

§ 80

17, 23

§ 34

5, 10,14

§ 82

3, 10

§ 35

5, 10, 18

§ 82a

6, 10, 11, 15

§ 35a

18, 21 gestr.

§ 84a

10, 11,17, 18, 21, 22, 23

§ 36

6, 10, 20

§ 84b

19, 21

§ 36a

10, 20

§ 37

3, 5, 10,17

§ 38

6, 10, 12,17

§ 40

3, 12

§ 41

3, 5, 11

§ 42

17, 18

Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderungen

AB zu § 8 Abs. 5 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 gestrichen

24

AB zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst e

10

AB zu § 20 Abs. 3

1

AB zu § 21 Abs. 2

2, 12, 20

AB zu § 23a

21

AB zu § 23b

21

AB zu § 23c

21

AB zu § 23d

21

AB zu § 28 Abs. 2

10, 18

AB zu § 43 Abs. 1 

4, 10, 14

AB zu § 64 Abs. 4 Satz 1

3, 10, 14, 16, 17, 18

AB zu § 65 Abs. 5a

7, 8, 9, 10, 11, 16, 20, 21

AB zu § 68 Abs. 3 Satz 3

4, 5, 8

b) In Teil II „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der Satzungsänderungen“ wird folgende Nr. 24 angefügt:

„24. Änderung der VBLS vom 16.3.2018

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 1.6.2018):

Inhaltsübersicht, § 5 Abs. 2 S. 2 und 3, § 7 Abs.1 bis 6, § 8 Abs. 4, § 10 S. 2, § 12 Abs. 1 bis 3, § 16a, Ausführungsbestimmungen zu § 8 Abs. 5 S. 2 und § 12 Abs. 2 S. 2, Überschriften „I“, „II“, „III“, „IV“, „V“, „VI“, „VII“, „VIII“, „IX“ und „X“ im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB).“

 MBl. NRW. 2018 S. 411