Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 19 vom 8.8.2018 Seite 417 bis 434

Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Vom 7. November 2017
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Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Vom 7. November 2017

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 10
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Vom 7. November 2017

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen
B 4400 – 1 – IV

Vom 27. Juli 2018

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4400-1-IV - v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 10
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)

Vom 7. November 2017

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)         Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-               Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-               Gewerkschaft der Polizei,

-               Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-               Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)         dbb beamtenbund und tarifunion,

vertreten durch die Bundesleitung.

§ 1
Änderungen des TV-L

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 17. Februar 2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in Teil B. Sonderregelungen nach der Angabe zu § 50 folgende Angabe eingefügt:

„§ 51   Sonderregelungen für Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst“

2. § 1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe k wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe l angefügt:

„l) Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst (§ 51).“

3. Nach § 50 wird folgender § 51 eingefügt:

㤠51
Sonderregelungen
für Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst

Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich -

1Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten im Kampfmittelbeseitigungsdienst. 2Für Beschäftigte, die zur Lokalisierung von Fundmunition überwiegend Luftbildmaterial aus den beiden Weltkriegen auswerten (Luftbildauswerter), gilt nur nachstehender § 19 Ziffer 5.

Nr. 2
Zu § 19 - Erschwerniszuschläge -

§ 19 gilt in folgender Fassung:

„§ 19 Zulagen, Zuschläge und Sonderprämie

1. Gefahrenzulage

(1) Leiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, ständige Vertreter des Leiters des Kampfmittelbeseitigungsdienstes und Leiter im Kampfmittelbeseitigungsdienst im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt 26 des Teils II der Entgeltordnung erhalten eine monatliche Gefahrenzulage von 1.100,00 Euro.

(2) 1Truppführer im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt 26 des Teils II der Entgeltordnung sowie Munitionsfacharbeiter, die in den Entgeltgruppen 5 und 6 nach Teil II Abschnitt 26 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten bei einer Beschäftigung von monatlich mindestens 125 Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich eine monatliche Gefahrenzulage. 2Sie beträgt

-  für Truppführer 1.100,00 Euro und

-  für Munitionsfacharbeiter 1.000,00 Euro.

3Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich um mehr als 28, so wird die Gefahrenzulage für jede Stunde, die an 125 fehlt, um 1/125 gekürzt.

Protokollerklärung zu Ziffer 1 Absatz 2:

Die Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich im Sinne des Absatzes 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.

(3) 1Für die Dauer des Erholungsurlaubs, der Gewährung von Entgelt im Krankheitsfall nach § 22 sowie für die Dauer von dienstlich erforderlichen Lehrgängen wird die Gefahrenzulage weitergezahlt. 2Im Falle des Todes wird die Gefahrenzulage auch im Sterbemonat gezahlt. 3Eine Kürzung nach Absatz 2 Satz 3 tritt in diesen Fällen nicht ein.

(4) 1Die Beschäftigten, die chemische Munition suchen, prüfen, entfernen oder transportieren, erhalten bei einer Beschäftigung von monatlich mindestens 125 Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich eine weitere monatliche Gefahrenzulage von 133,33 Euro. 2Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

(5) Die Gefahrenzulagen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, soweit sie 50 v.H. des in Absatz 1, 2 oder 4 festgesetzten Betrages übersteigen.

2. Sonderprämie

(1) 1In Sonderfällen, in denen die Entschärfung ein außergewöhnliches Gefahrenmoment in sich birgt (z. B. Bombe mit Langzeitzünder), einschließlich eines erforderlichen Transports vor der Entschärfung, wird eine Sonderprämie von 737,79 Euro als zusätzliche Gefahrenzulage gezahlt. 2Die Sonderprämie erhält jeder Beschäftigte, der unmittelbar an der Entschärfung oder beim Transport der noch nicht entschärften Bombe mitarbeitet. 3Die Prämie wird jedoch je Sonderfall im Sinne von Satz 1 nur einmal gezahlt.

Protokollerklärungen zu Ziffer 2 Absatz 1:

1. Der Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder steht die Entschärfung entsprechender Seemunition (z. B. Torpedos, Wasserbomben, Seeminen) gleich.

2. 1Zum Entschärfen gehört auch das Entfernen des Zünders durch Sprengung. 2Das Sprengen des gesamten Sprengkörpers gilt nicht als Entschärfung.

(2) Die Sonderprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

3. Zulage für Tauchertätigkeiten

1Die Beschäftigten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten. 2Sie bestimmt sich nach den gemäß Anlage 1 Teil B Nrn. 12, 13 TVÜ-Länder bzw. § 29 TVÜ-Länder fortgeltenden Tarifverträgen.

4. Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge, Schutzkleidung

(1) Ständig in der Kampfmittelbeseitigung beschäftigte Munitionsfacharbeiter, die in den Entgeltgruppen 5 und 6 nach Teil II Abschnitt 26 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten zur Abgeltung aller Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge für jede Arbeitsstunde einen Zuschlag.

(2) 1Der Zuschlag wird in Höhe der Zuschlagsgruppe II der gemäß Anlage 1 Teil B Nrn. 12, 13 TVÜ-Länder fortgeltenden Tarifverträge bzw. in Höhe von 6 v.H. der Bemessungsgrundlage des nach § 29 TVÜ-Länder fortgeltenden Tarifvertrages gezahlt. 2Soweit Schutzkleidung gewährt wird, vermindert sich der Zuschlag um ein Drittel.

5. Zulage für Luftbildauswerter

(1) Luftbildauswerter in den Entgeltgruppen 8 und 9, die nicht nach Teil II Abschnitt 26 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage von 113,00 Euro.

(2) 1Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall nach § 22 zusteht. 2Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.“

Nr. 3
Zu § 23 - Gruppenunfallversicherung -

(1) 1Die Beschäftigten werden zusätzlich gegen Unfälle im unmittelbaren Gefahrenbereich versichert. 2Die Versicherungssumme beträgt für den Fall des Todes 56.497,75 Euro und für den Invaliditätsfall 112.995,51 Euro bei Zahlung einer Rente nach der Rententabelle des Versicherungsträgers. 3Die Prämien werden vom Arbeitgeber gezahlt.

(2) Von der Gruppenunfallversicherung kann abgesehen werden, wenn entsprechende Leistungen im Fall eines Unfalles anderweitig gewährleistet sind.

Nr. 4
Zu § 27 - Zusatzurlaub -

Die Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, von Niedersachsen und von Schleswig-Holstein erhalten im Kalenderjahr drei Arbeitstage Zusatzurlaub.

Nr. 5
Laufzeit

(1) Die vorstehenden Nummern 1 bis 4 sowie Abschnitt 26 in Teil II der Entgeltordnung können ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.

(2) 1Die Beträge in den Nummern 2 und 3 können frühestens zum 31. Dezember 2018 schriftlich gekündigt werden. 2Eine Erhöhung dieser Beträge bleibt der Vereinbarung künftiger Tarifrunden vorbehalten.“

4. Anlage A zum TV-L wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung zu Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen wird nach der Angabe zu 25.4 folgende Angabe eingefügt:

„26.

Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst“

b) In Teil II wird nach Abschnitt 25 Unterabschnitt 4 folgender neuer Abschnitt 26 eingefügt:

"26. Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst

Entgeltgruppe 12

Leiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes.

Entgeltgruppe 11

1. Leiter im Kampfmittelbeseitigungsdienst, soweit nicht höher eingruppiert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Ständiger Vertreter des Leiters des Kampfmittelbeseitigungsdienstes und zugleich Sprengmeister mit entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 9

Truppführer.

(Beschäftigte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 15.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 6

1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die hochwertige Arbeiten verrichten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)

2. Beschäftigte, die an einem Munitionsfachlehrgang der Bundeswehr oder an einem vergleichbaren Lehrgang erfolgreich teilgenommenen haben und hochwertige Arbeiten verrichten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)

Entgeltgruppe 5

1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2. Beschäftigte, die an einem Munitionsfachlehrgang der Bundeswehr oder an einem vergleichbaren Lehrgang erfolgreich teilgenommen haben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Protokollerklärungen:

Nr. 1 Leiter im Kampfmittelbeseitigungsdienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur:

a) Technischer Einsatzleiter für die Kampfmittelbeseitigung (gilt nur in Brandenburg und in Nordrhein-Westfalen),

b) Einsatzleiter (gilt nur in Brandenburg und in Sachsen-Anhalt),

c) Sachgebietsleiter und zugleich Sprengmeister mit entsprechender Tätigkeit (gilt nur in der Freien und Hansestadt Hamburg und in Schleswig-Holstein),

d) Leiter des Munitionszerlegebetriebs (gilt nur in Baden-Württemberg, in Brandenburg, in Mecklenburg-Vorpommern, in Sachsen und in Sachsen-Anhalt).

Nr. 2 Gilt nur in der Freien Hansestadt Bremen, in Mecklenburg-Vorpommern und in Rheinland-Pfalz.

Nr. 3 1Truppführer im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind als fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung Beschäftigte, die in dieser Funktion die Verantwortung für die notwendigen Kampfmittelräum- und/oder Munitionszerlegemaßnahmen tragen. 2Truppführer führen u. a. die Beratung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörden, die Identifizierung, Entschärfung und Sprengung persönlich aus; eine bloße Aufsicht ist hierfür nicht ausreichend. 3Truppführer müssen die Befähigung zum Sprengen haben.

Nr. 4 Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.

Nr. 5 Beschäftigte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals haben unter den Voraussetzungen der Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III einen Anspruch auf eine entsprechende Zulage; Nr. 8 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu Teil III findet keine Anwendung.“

5. In Anlage F zum TV-L wird folgende Nummer 15 eingefügt:

Nr. der Entgeltgruppenzulage

Euro/Monat

„15

85,00“

§ 2
Besitzstandsregelungen

(1)   Soweit Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst am 31. Dezember 2017 höher als nach Teil II Abschnitt 26 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind, bleibt die Eingruppierung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unberührt.

(2)   Für Hilfstruppführer, die über den 31. Dezember 2017 hinaus unter Beibehaltung ihrer Eingruppierung im Kampfmittelbeseitigungsdienst tätig sind, gilt § 51 TV-L mit der Maßgabe, dass die Gefahrenzulage in der gleichen Höhe wie für Munitionsfacharbeiter gezahlt wird.

(3)   1Sofern Truppführer am 31. Dezember 2017 eine Besitzstandszulage für eine bisherige Vergütungsgruppenzulage gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 TVÜ-Länder erhalten und ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach der Entgeltordnung zum TV-L in geringerer Höhe besteht, wird ihnen die am 1. Januar 2018 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die bisherige Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiter bestehen. 2Die Besitzstandszulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. 3Daneben steht ein weiterer Anspruch auf die bisherige Vergütungsgruppenzulage nicht zu.

§ 3
Inkrafttreten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Berlin, den 7. November 2017

MBl. NRW. 2018 S. 421