Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 21 vom 17.8.2018 Seite 465 bis 478

Richtlinie für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums des Innern - Stabsstelle Innenrevision -
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Richtlinie für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums des Innern - Stabsstelle Innenrevision -

20020

Richtlinie
für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung im Geschäftsbereich
des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums des Innern
- Stabsstelle Innenrevision -

Vom 16. Juli 2018

1
Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung (im folgenden „Innenrevisionen“)

a) im für Inneres zuständigen Ministerium und

b) in den dem für Inneres zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen.

Soweit Aufgaben der Innenrevision mit korruptionspräventiver Zielsetzung anderen Organisationseinheiten zugewiesen sind, gilt die Richtlinie für diese Organisationseinheiten entsprechend.

2
Innenrevision

2.1
Aufgaben, Aufgabenschwerpunkt

Unter dem Aspekt der Korruptionsprävention unterstützen und beraten die Innenrevisionen die Dienstaufsicht, die Fachaufsicht sowie die einzelnen Organisationseinheiten ihrer Behörden oder Einrichtungen, ohne deren jeweilige originäre Aufgaben zu übernehmen. Die Innenrevisionen sollen korruptiven Sachverhalten durch Prüfungen und Schwachstellenanalysen der Ablauforganisation in korruptionsgefährdeten Bereichen sowie durch Mithilfe bei der Umsetzung personalbezogener korruptionspräventiver Maßnahmen und Konzepte vorbeugen. Sie sollen vorschriftswidriges Handeln oder Unterlassen aufdecken und bei begründetem Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung der betreffenden öffentlichen Stelle im Sinne des § 1 Absatz 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, unter Hinweis auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes bestehende Verpflichtung empfehlen, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Richtet sich der Anfangsverdacht der Innenrevision gegen die durch § 12 Absatz 1 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes verpflichtete Person, ergeht die Empfehlung nach Satz 3 an die Behörde, die gemäß § 12 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist, die Dienstaufsicht führt. Zu den Aufgaben der Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums gehören:

a) Revisionstätigkeit in dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie in den diesem unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen ohne eigene Innenrevision oder entsprechende Organisationseinheiten mit korruptionspräventiver Zielsetzung,

b) die Information der Behördenleitung und der betroffenen Abteilungsleitungen über im Rahmen von Prüfungen im Ministerium festgestellte Möglichkeiten zur Optimierung der Korruptionsprävention,

c) die Information der Fachaufsicht über im Rahmen von Prüfungen in deren nachgeordnetem Bereich festgestellte Möglichkeiten zur Optimierung der Korruptionsprävention,

d) die Ausübung der Fachaufsicht im Geschäftsbereich über die Innenrevisionen sowie über die entsprechenden Organisationseinheiten hinsichtlich der Aufgabe Korruptionsprävention,

e) die Sichtung, Auswertung und Aufbereitung von Prüfberichten des Geschäftsbereiches sowie sonstiger privater und öffentlicher Prüfinstitutionen,

f) die Mitwirkung bei der Lösung von für die Korruptionsprävention im Geschäftsbereich relevanten Organisations- und Rechtsfragen und der Erarbeitung entsprechender Dienstvorschriften und sonstiger Regelungen,

g) die Abstimmung ressortübergreifender Maßnahmen,

h) die Abstimmung bundeseinheitlicher Maßnahmen und

i) die Ausübung der Funktion einer zentralen Anlaufstelle für jeden innerhalb und außerhalb der Verwaltung für die Entgegennahme von Eingaben und Hinweisen.

Die dem für Inneres zuständigen Ministerium nachgeordneten Innenrevisionen haben folgende Aufgaben:

a) die Revisionstätigkeit innerhalb der eigenen Behörde oder Einrichtung sowie in den ihr nachgeordneten staatlichen Behörden und Einrichtungen,

b) die Information der Behörden- oder Einrichtungsleitung und der betroffenen Abteilungsleitungen über im Rahmen von Prüfungen festgestellte Möglichkeiten zur Optimierung der Korruptionsprävention,

c) die Mitwirkung bei der Lösung von für die Behörde oder Einrichtung relevanten Organisations- und Rechtsfragen und der Erarbeitung entsprechender Dienstvorschriften und sonstiger Regelungen und

d) die Bearbeitung von Eingaben und Hinweisen.

Ist die Innenrevision Gegenstand einer Prüfung, wird die Revisionstätigkeit insoweit von einer anderen Innenrevision ausgeübt.

2.2
Kompetenzen

Die Innenrevisionen sind bei der Prüfung und Wertung von Sachverhalten unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums besitzt in allen Revisionsangelegenheiten ein unmittelbares schriftliches und mündliches Vortrags- und Vorlagerecht bei der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär. Die Innenrevisionen des Geschäftsbereichs besitzen ein solches Recht bei ihrer Behörden- oder Einrichtungsleitung. Die Innenrevisionen haben das Recht, im Rahmen ihrer Revisionstätigkeit Akten und elektronische Dateien einzusehen und Kopien anzufertigen. Die Innenrevisionen haben dabei weder polizeiliche noch staatsanwaltschaftliche Befugnisse. Jedoch ist die erforderliche Unterstützung der Revisionstätigkeit ebenso zu leisten wie erbetene Auskünfte zu erteilen sind. Gegebenenfalls sind hierfür die Voraussetzungen gemäß §§ 15 und 16 der Verschlusssachenanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 9. April 2001 (MBl. NRW. S. 666), geändert durch Runderlass vom 13. Juni 2004 (MBl. NRW. S. 610), zu schaffen. Im Einzelfall bringen die Innenrevisionen ihre Sachkenntnis in die Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft auf deren Bitte hin ein. Die Innenrevisionen haben gegenüber den Bediensteten der revidierten Bereiche kein Weisungsrecht. Soweit erforderlich, geben die Innenrevisionen den revidierten Behörden, Einrichtungen oder Organisationseinheiten Empfehlungen zur Korruptionsprävention. Sie können sich von den revidierten Behörden, Einrichtungen oder Organisationseinheiten über den Umgang mit ihren Empfehlungen berichten lassen.

3
Begriffsbestimmungen

3.1
Dienstaufsicht

Dienstaufsicht im Sinne dieser Richtlinie ist die personalrechtliche Aufsicht über die Pflichterfüllung der Amtsträgerin oder des Amtsträgers im Innenverhältnis zu seinem Dienstherrn durch die dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist.

3.2
Fachaufsicht

Unter Fachaufsicht im Sinne dieser Richtlinie sind die Überwachung der recht- und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung durch Vorgesetzte sowie durch die nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Landesorganisationsgesetzes aufsichtsführenden Behörden zu verstehen.

3.3
Behördenleitung, Einrichtungsleitung

Behörden- oder Einrichtungsleitung im Sinne dieser Richtlinie sind die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Vertreterin oder Vertreter im Sinne des Satzes 1 sind sowohl ständige Vertreterinnen und Vertreter als auch Abwesenheitsvertreterinnen und -vertreter.

3.4
Revisionsangelegenheiten

Revisionsangelegenheiten sind insbesondere die Prüfungsplanung, die Vorbereitung und Durchführung von - auch anlassbezogenen - Revisionen sowie das damit verbundene Berichtswesen und die Entgegennahme und Bearbeitung von Eingaben und Hinweisen mit korruptivem Hintergrund.

4
Prüfungsplanung

4.1
Gesamtprüfungsprogramm
Inhalt

Die Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums erstellt jährlich ein Gesamtprüfungsprogramm für den Geschäftsbereich. Hierin sollen für das Folgejahr jeweils
a) die Prüfungsbereiche (siehe Nummer 4.2 Satz 4),

b) die von der Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums zu prüfenden Behörden, Einrichtungen und Organisationseinheiten,

c) die von den Innenrevisionen der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen  zu prüfenden Behörden, Einrichtungen und Organisationseinheiten sowie

d) der Prüfungsrahmen (siehe Nummer 6) dargestellt werden.

4.2
Prüfungsprogramme der einzelnen Innenrevisionen

Die Prüftätigkeit wird vorab in einem auf das Kalenderjahr bezogenen Prüfungsprogramm festgelegt. Inhalt des Prüfungsprogramms sind die Prüfungsbereiche, die Gegenstand der Revisionen in den zu prüfenden Behörden, Einrichtungen und Organisationseinheiten sein sollen. Das Prüfprogramm enthält keine Angaben über den genauen Zeitpunkt möglicher Prüfungen. Unter Berücksichtigung der in Nummer 2.1 Satz 5 Buchstabe a und Satz 6 Buchstabe a beschriebenen Aufgabenstellung der jeweiligen Innenrevision kommen für die in das Prüfungsprogramm aufzunehmenden Prüfungsbereiche insbesondere

a) Auftragsvergaben und die Mitwirkung hieran,

b) Personalangelegenheiten und dienstrechtliche Entscheidungen,

c) der Umgang mit vertraulichen, sicherheitsrelevanten oder geheimhaltungsbedürftigen Informationen,

d) die Vorbereitung von Grundsatz- und Planungsentscheidungen mit erheblicher Auswirkung auf Dritte,

e) die Erteilung von Konzessionen und Genehmigungen,

f) Grundsatzentscheidungen in Zuwendungsverfahren,

g) die Gewährung öffentlicher Mittel,

h) Einbürgerungen und Ausländerangelegenheiten,

i) die Festsetzung und Erhebung von Abgaben,

j) sonstige Kontrolltätigkeiten und

k) die Umsetzung des „Präventions- und Bekämpfungskonzept Korruption“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder in Betracht.

4.3
Aufstellungsverfahren der Prüfungsprogramme

Das Gesamtprüfungsprogramm nach Nummer 4.1 wird aus den Prüfungsprogrammen nach Nummer 4.2 entwickelt. Im Rahmen von in der Regel vor dem 1. Juli eines jeden Jahres stattfindenden Dienstbesprechungen zwischen den einzelnen Innenrevisionen der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium werden die Prüfungsbereiche nach Nummer 4.2 Satz 4 und die von den jeweiligen Innenrevisionen nach Nummer 4.1 Satz 2 Buchstabe c zu prüfenden Behörden, Einrichtungen und Organisationseinheiten festgelegt, für die die Innenrevisionen Prüfungen für das Folgejahr einplanen. Die auf der Grundlage des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes als korruptionsgefährdet eingestuften Bereiche sind bei der Priorisierung vorrangig zu berücksichtigen. Die Prüfung eines Bereiches, der mit einer niedrigeren Korruptionsgefährdung eingestuft wurde, darf nur dann der Prüfung eines Bereiches mit einer höheren Korruptionsgefährdung zeitlich vorgezogen werden, wenn die letzte Prüfung in dem niedriger eingestuften Bereich länger zurückliegt als die letzte Prüfung in dem höher eingestuften Bereich. Ein Abweichen von dieser Regel ist nur bei Vorliegen besonderer, in mindestens einem der zu prüfenden Bereiche liegender Umstände zulässig. In den Dienstbesprechungen nach Satz 2 wird auch eine Bilanz im Hinblick auf die Erledigung des für das Vorjahr geplanten Prüfprogramms gezogen. Vor der Durchführung dieser Dienstbesprechungen beteiligt das für Inneres zuständige Ministerium die Ressorts der Landesregierung, denen Aufgaben der Fachaufsicht gegenüber Behörden und Einrichtungen des Geschäftsbereiches zukommen, und holt deren Vorschläge für die Prüfungsprogramme des Folgejahres ein. Unter Berücksichtigung der jeweils in einem Ergebnisprotokoll zusammenzufassenden Festlegungen nach Satz 2 und der nach Satz 7 eingeholten Vorschläge erstellt die Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums bis zum 15. November eines jeden Jahres das den gesamten Geschäftsbereich umfassende Gesamtprüfungsprogramm nach Nummer 4.1. Die nach Satz 7 beteiligten Ressorts erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gesamtprüfungsprogramm. Das für Inneres zuständige Ministerium übersendet den Behörden und Einrichtungen mit nachgeordneten Innenrevisionen bis zum 31. Dezember das jeweilige Gesamtprüfungsprogramm des Folgejahres.

4.4
Berichtswesen

Die Innenrevisionen der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen übersenden der Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums jeweils zum 1. März und 1. September eines Jahres eine Übersicht der von ihr im vergangenen halben Jahr erstellten Prüfberichte.

4.5
Überschneidungen mit anderen Prüfungen

Die Innenrevisionen prüfen unter dem Aspekt der Korruptionsprävention. Überschneidungen mit Prüfungen anderer Prüfeinrichtungen im Sinne des § 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes sind nicht ausgeschlossen. Bestehende Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt. Zur Minimierung unbeabsichtigten Mehrfachaufwandes ist ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den Innenrevisionen und den Stellen, die in der jeweiligen Ressortverantwortung Rechnungs- oder Geschäftsprüfungen durchführen, anzustreben.

5
Arten der Revisionsprüfungen

5.1
Planprüfung

Planprüfungen sind die auf der Grundlage des Prüfungsprogramms nach Nummer 4.2 erfolgenden Prüfungen.

5.2
Sonderprüfung

Die Sonderprüfung ist in der Regel nicht im Prüfungsprogramm nach Nummer 4.2 eingeplant, sondern erfolgt anlassbedingt. Deshalb sind auch die Auswahl der Prüfobjekte und der Prüfungsschwerpunkt auf den Anlass abzustellen. Der Anlass für eine Sonderprüfung kann sich auch im Rahmen einer Planprüfung ergeben.

5.3
„follow – up” - Prüfung

Gegenstand einer „follow – up“ - Prüfung ist die Frage, ob und inwieweit die von der Innenrevision empfohlenen Maßnahmen umgesetzt worden sind. Die Entscheidung, in welchen Fällen „follow – up“ - Prüfungen durchgeführt werden, bleibt der Innenrevision überlassen.

6
Prüfungsrahmen

Die Art und Weise der Durchführung einer Revisionsprüfung wird in erster Linie durch das Ziel und den Zweck der Erfüllung der in Nummer 2.1 Satz 1 bis 3 beschriebenen Aufgaben bestimmt. Korruption zielt darauf ab, rechtswidrige, zweckwidrige und unwirtschaftliche Verwaltungsentscheidungen herbeizuführen. Dementsprechend liegt das Augenmerk der Prüfung mit korruptionspräventiver Zielsetzung darauf, ob die Abläufe der geprüften Verwaltungsvorgänge so organisiert und ausgestaltet sind, dass rechtswidrigem, zweckwidrigem und unwirtschaftlichem Verwaltungshandeln infolge von korruptiven Verhaltensweisen weitestmöglich entgegengewirkt wird. In diesem Sinne ist

a) rechtswidriges Verwaltungshandeln durch den Verstoß gegen materielles oder formelles Recht,

b) zweckwidriges Verwaltungshandeln durch die zwar rechtmäßige, aber sachwidrige Interpretation des Verwaltungszwecks der geprüften Organisation und

c) unwirtschaftliches Verwaltungshandeln durch den Verstoß gegen § 7 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94), geändert worden ist, gekennzeichnet. Es obliegt der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der jeweiligen Innenrevision, ob sie bei einer Prüfung den Schwerpunkt darauf legt, die Vollständigkeit und ordnungsgemäße Behandlung sowie das Ergebnis einzelner Vorgänge zu erfassen und zu bewerten (Einzelfallprüfung) oder ob sie sich unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsprävention darauf konzentriert, Schwachstellen der Ablauforganisation in korruptionsgefährdeten Bereichen aufzudecken, zu analysieren und gegebenenfalls Änderungen der Ablauforganisation zu empfehlen (Organisationsprüfung).

7
Durchführung der Revision

7.1
Vorbereitung

Der geplanten Revision soll eine angemessene Vorbereitung vorausgehen. Sie hilft, den Prüfungszeitraum möglichst kurz zu halten, und begünstigt den Prüfungserfolg. Die Vorbereitung ist hinsichtlich ihrer Art und Intensität vom Ziel der Prüfung, von der Bedeutung des Prüfobjektes und von organisatorischen Gegebenheiten des zu prüfenden Bereiches abhängig. In der Regel sind folgende Unterlagen in die Vorbereitung einzubeziehen:

a) die für den zu prüfenden Aufgabenbereich maßgeblichen Vorschriften,

b) statistische Unterlagen zum Haushaltsvollzug und zu vorgenommenen Beschaffungen,

c) Organisationsübersichten,

d) Übersicht über die Bediensteten des geprüften Aufgabenbereichs einschließlich ihrer jeweiligen Verweilzeit in der aktuell wahrgenommenen Funktion,

e) Berichte früherer Revisionen sowie

f) Berichte anderer Rechnungs- oder Geschäftsprüfungen.

7.2
Anmeldung

Über geplante Prüfungen nach den Nummern 5.1 und 5.3 unterrichten die Innenrevisionen die Behörden- oder Einrichtungsleitung und die für den zu prüfenden Bereich zuständige Abteilungsleitung, der die Unterrichtung der abteilungsintern betroffenen Organisationseinheiten obliegt. Über geplante Prüfungen nach den Nummern 5.1 und 5.3 in nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen sind die dortige Leitung und die zuständige Dienst- und Fachaufsicht zu unterrichten. Die Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 soll mindestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung vorgenommen werden. Es ist davon abzusehen, den Prüfungsauftrag in der Unterrichtung so konkret zu formulieren, dass daraus Rückschlüsse auf den Gesamtumfang der Prüfung gezogen werden können. Damit wird der Innenrevision ein Handlungsspielraum gesichert, der notwendig sein kann, wenn sich im Rahmen einer Prüfung herausstellt, dass für eine sachgerechte Bewertung des Prüfobjektes andere Sachgebiete in die Prüfung einbezogen werden müssen.

7.3
Durchführung

7.3.1
Kontaktgespräche

Zu Beginn jeder Prüfung informiert die Innenrevision in einem Eröffnungsgespräch unter Beteiligung aller für die Prüfung vorgesehenen Revisorinnen und Revisoren über Anlass und Zweck der Prüfung und - in einem groben Überblick - über das weitere Verfahren. Auch in den weiteren durch die Prüfung veranlassten Gesprächen mit den Bediensteten des zu prüfenden Sachgebietes und der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten ist der Prüfzusammenhang deutlich zu machen. Diese Gespräche sollen neben einer sachgerechten Information auch dazu dienen, Verständnis bei den Betroffenen zu wecken und somit ein für die Durchführung der Prüfung angemessenes Klima herzustellen.

7.3.2
Prüfungsumfang

Die Innenrevisionen führen bei anlassunabhängigen Revisionen grundsätzlich stichprobenweise Prüfungen durch. Es werden ausgewählte Vorgänge eines Aufgabenbereichs und eines bestimmten Zeitraums untersucht. Die Auswahl der Vorgänge kann dabei rein zufällig oder im Hinblick auf die Bedeutung der Vorgänge bewusst nach bestimmten Kriterien erfolgen. Von einer lückenlosen Prüfung eines Sachgebietes oder Zeitabschnitts (Gesamtprüfung) ist aus verwaltungsökonomischen Gründen grundsätzlich abzusehen, es sei denn, dass diese wegen des Verdachts von korrupten Verhaltensweisen erforderlich erscheint. Wenn die Ergebnisse der Prüfungen der Stichproben aus Sicht der Innenrevision Anlass für eine vollständige Überprüfung der Vorgänge eines geprüften Aufgabenbereiches aus anderen Gründen als einem Verdacht auf korrupte Verhaltensweisen geben, gibt die Innenrevision im Schlussbericht eine entsprechende Empfehlung. Die Empfehlung nach Satz 5 soll mit einem Votum über den zu überprüfenden Zeitraum verbunden werden.

7.3.3
Checklisten

Für die Prüfung von Sachgebieten, in denen eine Vielzahl gleichgearteter Vorgänge bearbeitet wird, wie zum Beispiel bei Auftragsvergaben oder Bewilligungen im Rahmen wirtschaftlicher Dienstfürsorge, ist die Verwendung eigens erstellter Checklisten hilfreich. Mit diesen lässt sich vorgangsbezogen eine Fülle von später auszuwertenden Daten schematisch erfassen. Eine bestimmte Form der Checklisten ist nicht vorgeschrieben, diese kann von den Innenrevisionen prüfungsbezogen gewählt werden. Checklisten sind Arbeitsunterlagen der Innenrevisionen. Sie sind nicht Teil des Revisionsberichts und diesem nicht als Anlage beizufügen. Die Innenrevisionen der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen übersenden die von ihnen erstellten Checklisten der Innenrevision des für Inneres zuständigen Ministeriums.

8
Ergebnisse der Revision

8.1
Schlussbesprechung

Nach Beendigung und Auswertung der Revision soll eine Schlussbesprechung durchgeführt werden. Gegenstand der Besprechung ist die Zusammenfassung und Wertung der Prüfungsergebnisse. Es wird empfohlen, der Schlussbesprechung den Entwurf des Revisionsberichts nach Nummer 8.2 zugrunde zu legen, der dann der geprüften Behörde, Einrichtung oder, falls die Prüfung in der eigenen Behörde oder Einrichtung durchgeführt wurde, Organisationseinheit rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden ist. Soweit in der Schlussbesprechung das Abstellen geringfügiger Mängel zugesagt wird, fertigt die Innenrevision hierüber einen Aktenvermerk. Eine Empfehlung im Revisionsbericht ist dann regelmäßig entbehrlich. Seitens der geprüften Behörde, Einrichtung oder Organisationseinheit soll mindestens die Leitung der geprüften Organisationseinheit an der Schlussbesprechung teilnehmen. Die Leitung der Schlussbesprechung obliegt der Innenrevision. An der Schlussbesprechung nehmen grundsätzlich alle an der Prüfung beteiligten Revisorinnen und Revisoren teil.

8.2
Revisionsbericht

Über jede Revision ist ein Revisionsbericht nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen. Mit diesem Bericht soll den Leitungen der geprüften Behörden, Einrichtungen und Organisationseinheiten eine objektive und fachlich begründete Information über das Prüfungsergebnis gegeben werden. Soweit erforderlich, sollen mit dem Bericht Empfehlungen aus dem Blickwinkel der Korruptionsprävention hinsichtlich der Organisation, der Arbeitsweise und des Personals des geprüften Sachgebiets gegeben werden. Die Empfehlungen können auch mit Hinweisen zu Möglichkeiten ihrer Umsetzung verbunden werden. Die Ausführungen im Revisionsbericht sind klar und übersichtlich zu gliedern sowie eindeutig und verständlich zu formulieren. Sie sollen nur Fakten darstellen und sich auf wesentliche Prüfungsfeststellungen beschränken. Subjektive Eindrücke der Revisorinnen oder der Revisoren sind nicht Gegenstand des Revisionsberichts. Sofern die Darstellung des Prüfungsergebnisses umfangreiche Ausführungen erfordert, ist diesem Teil des Revisionsberichts eine Zusammenfassung voranzustellen.

8.3
Zweijahresbericht

Die Innenrevisionen erstellen alle zwei Jahre einen Bericht über ihre im Berichtszeitraum durchgeführten Revisionen. Der Bericht ist - nach Berichtsjahren getrennt - gemäß dem Muster der Anlage 2 zu fertigen und dem für Inneres zuständigen Ministerium bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. Das für Inneres zuständige Ministerium wertet die Zweijahresberichte aus und erstellt unter Hinzufügen seines eigenen Zweijahresberichtes einen Gesamtrevisionsbericht für die betreffenden Kalenderjahre.

9
Erfahrungsaustausch der Innenrevisionen

Die Innenrevisionen führen Dienstbesprechungen durch, die von dem für Inneres zuständigen Ministerium anberaumt werden. Neben der Dienstbesprechung nach Nummer 4.3 Satz 2 ist vor dem 1. November eines Jahres eine Dienstbesprechung mit allen Innenrevisionen des Geschäftsbereiches durchzuführen, in der auch notwendige Änderungen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen an den Festlegungen nach Nummer 4.3 Satz 2 abgestimmt werden können.

10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2023 außer Kraft.

Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Innenministeriums „Richtlinie für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 18. Mai 1999 (MBl. NRW. S. 802), der zuletzt durch Runderlass vom 17. April 2014 (MBl. NRW. S. 256) geändert worden ist, außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 466