Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 21 vom 17.8.2018 Seite 465 bis 478

Änderung der Verwaltungsvorschrift zum elektronischen Zugang zur Verwaltung nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Änderung der Verwaltungsvorschrift zum elektronischen Zugang zur Verwaltung nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

2006

Änderung der
Verwaltungsvorschrift
zum elektronischen Zugang zur Verwaltung nach dem
E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 26. Februar 2018

Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift zum elektronischen Zugang zur Verwaltung nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2017 (MBl. NRW. S. 72) wird wie folgt neu gefasst:

Verwaltungsvorschrift zum elektronischen Zugang zur Verwaltung und zum Einsatz von Verschlüsselungsverfahren nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen

Die Eingangsformel wird wie folgt neu gefasst:

„Aufgrund des § 23 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) gibt das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie als für Informationstechnik in der Landesverwaltung zuständiges Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und den übrigen Ministerien die Verwaltungsvorschrift zum elektronischen Zugang zur Verwaltung und zum Einsatz von Verschlüsselungsverfahren nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen bekannt:“

In Nummer 4.2 werden die Wörter „3. Schließen des D-Mail-Postfachs“ durch die Wörter „Schließen des De-Mail-Postfachs“ ersetzt.

Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8
Verschlüsselungsverfahren

8.1
Die Behörden bieten gemäß § 3 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen für den behördlichen Zugang ein oder mehrere Verschlüsselungsverfahren an, über die eine elektronische Kommunikation (E-Mail) mit Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen verschlüsselt erfolgen kann.

8.2
Die Behörden stellen dazu auf ihrer Homepage in öffentlich zugänglichen Netzen bei den Kontaktangaben einen oder mehrere öffentliche Schlüssel (Zertifikate) für die E-Mail-Adresse poststelle@<behördenkürzel>.sec.nrw.de bereit. Sollten mehrere Verschlüsselungsverfahren zugelassen sein, hat die Behörde für jedes Verfahren einen Schlüssel zu veröffentlichen.

8.3
Die verschlüsselte Kommunikation von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen mit einer Organisationseinheit innerhalb der Behörde oder unmittelbar mit einzelnen Personen in der Behörde ist insbesondere zum Schutz vor Schadsoftware nicht zulässig. Im Geschäftsverhältnis zu beauftragten Unternehmen ist eine verschlüsselte Kommunikation mit einzelnen, der Behörde zugehörigen Personen ausnahmsweise zulässig. Der Beauftragte der Landesregierung für die Informationstechnik (CIO) kann weitere Ausnahmen bestimmen.

8.4
IT. NRW stellt den Behörden das oder die Zertifikate entsprechend dem aktuellen Stand der Technik auf Antrag zur Verfügung.

8.5
Die Art der eingesetzten Verschlüsselungstechnik entspricht den in öffentlich zugängigen Netzen üblichen Verfahren und bietet ein Vertrauensniveau von mindestens „normal“ gemäß „Technische Richtlinie TR-03107-1 Elektronische Identitäten und Vertrauensdienste im E-Government“ des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung.

8.6
Antwortet die Behörde auf eine verschlüsselte E-Mail elektronisch, erfolgt dies ebenfalls verschlüsselt, soweit die Behörde technisch und organisatorisch dazu in der Lage ist. Ansonsten erfolgt eine Antwort auf einem anderem geeigneten Wege.

8.7
Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an eine Behörde ist nicht zulässig, wenn die elektronischen Dokumente nicht durch automatisierte Verfahren im Zugangssystem auf ihre IT-technische Sicherheit überprüft werden können.  § 3a Absatz 3 VwVfg NRW gilt entsprechend.

Vor dem Wort „Inkrafttreten“  wird die Nummer 8 durch die Angabe „9“ ersetzt.

Dieser Runderlass tritt am Tage seiner Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Düsseldorf, den 26. Februar 2018

-MBl. NRW. 2018 S. 472