Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 21 vom 17.8.2018 Seite 465 bis 478

Erlass zur Zweckbestimmung von individuellen Leistungsprämien für das Werkstattjahr (Erlass Leistungsprämie) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – Az.: II B 4 – 7413.3
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Erlass zur Zweckbestimmung von individuellen Leistungsprämien für das Werkstattjahr (Erlass Leistungsprämie) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – Az.: II B 4 – 7413.3

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Erlass zur Zweckbestimmung von individuellen Leistungsprämien für das Werkstattjahr
(Erlass Leistungsprämie)

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – Az.: II B 4 – 7413.3

Vom 1. August 2018

1
Zweck des Erlasses

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe der Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 11. Juni 2018 - AZ.: I C 2 – 2636 – 1 (ESF-Förderrichtlinie 2014 – 2020) Zuwendungen in Form von Leistungsprämien für das Werkstattjahr.

1.2
Ziel des Werkstattjahrs ist, dass die geförderten Jugendlichen nach Abschluss der Maßnahme die Befähigung zur Aufnahme einer Ausbildung oder (nachrangig) zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erlangen. Durch die individuelle Leistungsprämie erfahren die Maßnahmeteilnehmerinnen und -teilnehmer in einem pädagogisch vermittelten Rahmen den Wirkungszusammenhang zwischen Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft und möglichem beruflichen Erfolg. Sie dient damit auch dem Zweck, als pädagogisches Instrument die Motivation, Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Teilnehmenden anzuerkennen und zu befördern. Das Maßnahmeziel wird auf diesem Wege sinnvoll unterstützt.

1.3
Die Leistungsprämie bleibt aufgrund der Zweckbestimmung gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, während des Bezugs von Leistungen nach SGB II anrechnungsfrei.

2
Allgemeine Bestimmungen

2.1
Die Leistungsprämie wird in Höhe von jeweils 300 Euro gewährt, wenn die Teilnehmenden in den Monaten Dezember, März, Juni und September durch eine pädagogische Fachkraft oder die Fachanleiterin beziehungsweise den Fachanleiter eine kompetenzbasierte Beurteilung mit dem Ergebnis „gut“ erhalten hat und die Beurteilung dokumentiert wurde.

2.2
Eine kompetenzbasierte Beurteilung orientiert sich regelmäßig an der personalen, sozialen und fachlich-methodischen Kompetenzen der geförderten Teilnehmenden.

2.3.
Die sonstigen Fördervoraussetzungen für die Auszahlung der Leistungsprämie ergeben sich aus der ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020.

3
Schlussbestimmung

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.

Im Auftrag
(Christina   R a m b)

- MBl NRW. 2018 S. 476