Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 21 vom 17.8.2018 Seite 465 bis 478

Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen den Verein „Osmanen Germania BC“ Bekanntmachung des Ministeriums des Innern - 402 - 57.07.11 -
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Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen den Verein „Osmanen Germania BC“ Bekanntmachung des Ministeriums des Innern - 402 - 57.07.11 -

III.

Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen den Verein  
„Osmanen Germania BC“

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern - 402 - 57.07.11 -

Vom 13. August 2018

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch  Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 419), veröffentliche ich den verfügenden Teil des vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat am 19. Juni 2018 erlassenen und am 10. Juli 2018 im Bundesanzeiger veröffentlichten (BAnz AT 10.07.2018 B1) Vereinsverbots der „Osmanen Germania BC“ einschließlich ihrer Teilorganisationen:

Verfügung

1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Osmanen Germania BC“, einschließlich seiner Teilorganisationen im Inland, dem „Osmanen Germania BC Ahlen“, dem „Osmanen Germania BC Balingen“, dem „Osmanen Germania BC Crailsheim“, dem „Osmanen Germania BC Duisburg“, dem „Osmanen Germania BC Essen“, dem „Osmanen Germania BC Gelsenkirchen“, dem „Osmanen Germania BC Nomads“, dem „Osmanen Germania BC Heilbronn“, dem „Osmanen Germania BC Kaiserslautern“, dem „Osmanen Germania BC Koblenz“, dem Osmanen Germania BC Köln“, dem „Osmanen Germania BC Lüdenscheid“, dem „Osmanen Germania BC Nagold“, dem „Osmanen Germania BC Pforzheim South Beast“, dem „Osmanen Germania BC Nomads South“ und dem „Osmanen Germania BC Witten“ laufen den Strafgesetzen zuwider.

2. Der Verein „Osmanen Germania BC“ einschließlich seiner Teilorganisationen ist verboten und wird aufgelöst.

3. Dem Verein „Osmanen Germania BC“ einschließlich seiner Teilorganisationen ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Seine Kennzeichen dürfen weder verbreitet noch veröffentlicht oder in einer Versammlung verwendet werden.

4. Das Vermögen des Vereins „Osmanen Germania BC“ und seiner Teilorganisationen wird beschlagnahmt und eingezogen.

5. Forderungen Dritter gegen den Verein „Osmanen Germania BC“ einschließlich seiner Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art und Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des Vereins „Osmanen Germania BC“ einschließlich seiner Teilorganisationen darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Osmanen Germania BC“ einschließlich seiner Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt des Erwerbs kannte.

6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein „Osmanen Germania BC“ einschließlich seiner Teilorganisationen deren strafrechtswidrigen Zwecke vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

7. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nummern 4, 5 und 6 genannten Einziehungen.

Düsseldorf, den 13. August 2018

Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Az. 402 - 57.07.11)

Im Auftrag
B a c h e t z k y - K n u s t

- MBl. NRW. 2018 S. 477