Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 26 vom 19.10.2018 Seite 535 bis 554

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw - Programmbereich Emissionsarme Mobilität - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw - Programmbereich Emissionsarme Mobilität - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

751

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw
- Programmbereich Emissionsarme Mobilität -

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 1. Oktober 2018

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1
Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Emissionsarme Mobilität.

Ziel der Landesregierung ist es, durch eine veränderte Mobilität die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern. Der Ausbau der Elektromobilität kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Um den Markthochlauf der Elektromobilität zu beschleunigen, liegt der Schwerpunkt dieser Richtlinie auf der Förderung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur.

Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.

1.2
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. 1254),

b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),

c) Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (AGVO) und

d) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1
Umsetzungsberatung und -konzepte Elektromobilität,

2.2
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,

2.3
Reine batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge,

2.4
Elektrische Lastenfahrräder sowie

2.5
Konzepte, Studien und Analysen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.

Detaillierte Angaben zu den Fördergegenständen befinden sich

a) unter Nummer 6 und

b) in den jeweiligen Antragsvordrucken.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen.

Jeweilige Beschränkungen der Antragsberechtigung finden sich in Nummer 6.

Ausgeschlossen sind

a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 der AGVO oder

c) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt die Auftragsvergabe das heißt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf, die Installation oder sonstige Leistungen. Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

4.3
Es darf sich bei dem Vorhaben weder um einen Eigenbau, einen Prototypen mit weniger als vier Exemplaren, eine Reparatur oder Ersatzteilbeschaffung noch um ein gesetzlich vorgeschriebenes oder behördlich angeordnetes Vorhaben handeln. Serienfahrzeuge, bei denen die Karosserie beziehungsweise der Rahmen für bestimmte Einsatzwecke baulich angepasst wurden, sind förderfähig.

4.4
Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.

4.5
Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Rahmen der Anteilfinanzierung. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen und Zuweisungen.

5.2
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

a) Beratungsleistungen und die Erstellung von Studien,

b) den Erwerb oder das Leasing von Neufahrzeugen,

c) den Erwerb von neuen, elektrischen Lastenfahrrädern sowie

d) den Erwerb und die Errichtung fabrikneuer Ladeinfrastruktur.

Sie müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach Nummer 6 dieser Richtlinie sowie den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union.

Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 350 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt.

5.3
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können nicht mit Zuwendungen aus anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) und in Artikel 5 der De-minimis-Verordnung zu beachten.

5.4
Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.5
Für Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilferechts als Antragsteller gilt, dass die nach den europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen sowie die übrigen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften zu beachten sind.

Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

a) Für die Fördergegenstände der Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 gelten im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen).

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.

b) Für die Fördergegenstände der Nummern 2.1 und 2.5 richtet sich im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit die Förderung nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO). Es gelten die Bestimmungen gemäß der Artikel 18 und 49 AGVO.

c) Sofern Antragstellende sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist durch geeignete Maßnahmen wie die Trennung der Tätigkeiten und die Unterscheidung der Ausgaben, Finanzierung und Erlöse sicherzustellen, dass durch eine Förderung im nicht-wirtschaftlichen Bereich keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

6
Förderspezifische Regelungen

6.1
Umsetzungsberatung und -konzepte Elektromobilität nach Nummer 2.1

6.1.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Umsetzungsberatungen und Umsetzungskonzepte im Bereich Elektromobilität.

Für Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36) fallen und welche die Grenzwerte für De-minimis-Beihilfen überschreiten, können nur Umsetzungskonzepte gefördert werden.

Dabei kann das Konzept folgende Aspekte umfassen:

a) Analyse: zum Beispiel aktuelle Flottenauslastung, zukünftige Bedarfe und Anforderungen vor dem Hintergrund der Umstellung auf Elektrofahrzeuge, lokale Gegebenheiten; Sanierungstätigkeiten,

b) Ladeinfrastrukturplanung: optimale Standortverteilung, Platzbedarf, Lastmanagement, Netzanbindung,

c) Finanzielle Aspekte: Abrechnungsverfahren, Steuerliche Fragestellungen, Fördermöglichkeiten,

d) Rechtliche Aspekte, Versicherungsthematik und

e) Beschaffung von E-Fahrzeugen: Empfehlungen hinsichtlich Fahrzeugtypen und (E-Car-)Sharing-Möglichkeiten sowie die Integration von elektrischen (Lasten-) Fahrrädern in die Flotte.

6.1.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, Städte, Gemeinden, Kreise oder Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen sowie weitere juristische Personen als

a) Eigentümer und Eigentümerinnen von Mietgebäuden mit jeweils mehr als drei Wohneinheiten,

b) Besitzer und Besitzerinnen von mehr als vier gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen,

c) Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit mehr als vier Kraftfahrzeug-Stellplätzen für Beschäftigte oder

d) Stadt, Gemeinde, Kreis oder Zusammenschluss von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen oder kommunaler Betrieb, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

6.1.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und die Erstellung eines Umsetzungskonzeptes durch externe Beratungsunternehmen.

Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach Nummer 6.1.2, Buchstaben a) bis c) beträgt die Förderung 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 15 000 Euro.

Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach Nummer 6.1.2, Buchstabe d) beträgt die Förderung 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 24 000 Euro.

6.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei der Förderung der Antragsberechtigten nach Nummer 6.1.2, Buchstabe d) für die Beratung und Erstellung des Handlungs- und Umsetzungskonzepts darf es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handeln, das heißt die Beratung muss ebenfalls ausschließlich für den nicht-wirtschaftlichen Bereich der Kommune erfolgen. Der Antragsteller darf im Rahmen der Verwertung der Beratungsergebnisse keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.

Die Beratung muss neutral und unabhängig sein. Sie muss durch ein Handlungs- und Umsetzungskonzept abgeschlossen werden.

Die Beratung und Konzepterstellung hat durch ein qualifiziertes Beratungsunternehmen zu erfolgen. Qualifiziert sind Unternehmen, die Referenzen im Bereich Mobilitätskonzepte, Elektromobilitätsberatung, Flottenmanagement oder vergleichbar relevante Referenzen innerhalb der letzten zwei Jahre vorweisen können.

6.2
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nach Nummer 2.2

6.2.1
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung und der Netzanschluss von AC-Ladeinfrastruktur (Wechselstrom) mit einem oder mehreren Ladepunkten.

Ein Ladepunkt im Sinne dieser Richtlinie ist die für die Stromversorgung eines
Elektrofahrzeugs bestimmte Einrichtung gemäß der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile gemäß der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457) in der jeweils geltenden Fassung.

Der Netzanschluss ist die technische Verbindung des Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie das Telekommunikationsnetz.

Hinsichtlich der technischen Sicherheit muss der Aufbau der Ladeinfrastruktur unter Beachtung des § 3 Absatz 4 der Ladesäulenverordnung erfolgen. Der Ladepunkt muss aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit einer Steckdose oder einer Fahrzeugkupplung jeweils des Typs 2 gemäß DIN EN 62196-2 in der jeweils geltenden Fassung ausgerüstet werden.

Die geförderte öffentlich-zugängliche Ladeinfrastruktur muss den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen.

6.2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

6.2.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

a) Ladesäule/Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik,

b) Lastmanagement bei mehreren Ladesäulen,

c) Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung,

d) Anfahrschutz, Beleuchtung,

e) Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,

f) Montage und Inbetriebnahme,

g) Netzanschluss und

h) Ertüchtigung eines bestehenden Hausanschlusses.

Bei nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur beträgt die Förderung für Städte, Gemeinden, Kreise oder Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen oder kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 1 600 Euro für Wallboxen beziehungsweise 4 800 Euro für Ladesäulen pro Ladepunkt. Für alle anderen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger beträgt die Förderquote 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 1 000 Euro pro Ladepunkt für natürliche Personen und bis maximal 1 000 Euro für Wallboxen beziehungsweise 3 000 Euro für Ladesäulen pro Ladepunkt für sonstige juristische Personen.

Bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur beträgt die Förderung 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 5 000 Euro pro Ladepunkt.

6.2.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Voraussetzung für die Zuwendung für Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen) stammt.

Der Bezug von Grünstrom ist durch einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag nachzuweisen, der folgende Kriterien erfüllt:

a) Der Strom stammt zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien.

b) Es erfolgt eine entsprechende Ausweisung gemäß Energiewirtschaftsgesetz als Stromlieferung aus erneuerbaren Energien. Dafür müssen Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes verwendet und entwertet werden. Das Verbot der Doppelvermarktung nach § 80 EEG beziehungsweise nach EU-Richtlinie 2009/28/EG ist zu beachten.

c) Förderung von Neuanlagen:

aa) Der Stromanbieter investiert einen Betrag von mindestens 0,1 Cent pro Kilowattstunde (0,2 Cent pro Kilowattstunde bei einem jährlichen Verbrauch von weniger als 100 000 Kilowattstunden) in den Bau von neuen Erneuerbaren-Energien-Anlagen oder in Maßnahmen zur Förderung der Energiewende beziehungsweise des Klimaschutzes oder

bb) es werden mindestens 33 Prozent des Stromes aus Neuanlagen, die nicht älter als sechs Jahre sind, bezogen.

Über die beschaffte Ladeinfrastruktur darf nicht vor Ablauf einer Dauer von fünf Jahren verfügt werden.

Zusätzliche Bedingungen für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur:

Sofern die durch den Fördernehmer errichtete Normalladeinfrastruktur nach § 2 Absatz 9 der Ladesäulenverordnung im öffentlich zugänglichen Raum errichtet wird, ist die Ladesäulenverordnung zu beachten.

Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss darüber hinaus über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend angebunden und remotefähig sein. Die Ladestandorte sind mit einer Kennzeichnung zu versehen.

Der Zugang zu öffentlichen Ladepunkten sollte 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche ermöglicht werden. Mindestens muss die Zugänglichkeit an fünf Tagen pro Woche für zwölf Stunden gewährleistet sein. Die Ladepunkte dürfen nicht nur einem eingeschränkten Nutzerkreis (zum Beispiel Kunden, Mieter, Mitarbeiter) zur Verfügung stehen, sondern müssen für alle Personen frei zugänglich sein.

6.3
Reine batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge nach Nummer 2.3

6.3.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Anschaffung und das Leasing von reinen batterieelektrischen und Brennstoffzellen-Neufahrzeugen der Klassen L6E, L7E, M1, N1 und eingeschränkt N2 nach der Definition des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898).

Als Neufahrzeuge gelten hierbei Fahrzeuge, die

a) innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Kauf hergestellt worden sind und

b) eine maximale Laufleistung von 1 000 km aufweisen und

c) keine Standschäden haben oder hatten.

6.3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden, Kreise und Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen sowie kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

6.3.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Für reine batterieelektrische Fahrzeuge beträgt die Förderquote 40 Prozent der Ausgaben der Anschaffung bis maximal 30 000 Euro.

Für Brennstoffzellenfahrzeuge beträgt die Förderquote 60 Prozent der Ausgaben der Anschaffung bis maximal 60 000 Euro.

Die Förderung für das Leasing von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal bis zur Höhe der Nettoanzahlung im Leasingvertrag. Die Ermittlung der Höhe des Zuschusses erfolgt analog der Förderung des Kaufs von Fahrzeugen. Die Dauer des Leasingvertrages muss mindestens fünf Jahre betragen. Bei einer Leasingdauer von weniger als fünf Jahren verringert sich die Fördersumme anteilig.

6.3.4
Über die beschafften Fahrzeuge darf nicht vor Ablauf einer Dauer von fünf Jahren verfügt werden.

6.4
Elektrische Lastenfahrräder nach Nummer 2.4

6.4.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Anschaffung von elektrisch betriebenen, fabrikneuen Lastenfahrrädern.

Die elektrischen Lastenfahrräder müssen eine Nutzlast von mindestens 70 Kilogramm ohne Fahrer aufweisen und eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a) Ein verlängerter Radstand oder

b) Transportmöglichkeiten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen oder Gewicht aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

6.4.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind juristische Personen sowie natürliche Personen mit Erstwohnsitz in Städten mit NO2-Grenzwertüberschreitung.

6.4.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Förderung beträgt für Städte, Gemeinden, Kreise oder Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen oder kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, 60 Prozent der Ausgaben der Anschaffung bis maximal 4 200 Euro. Für alle anderen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger beträgt die Förderquote 30 Prozent der Ausgaben der Anschaffung bis maximal 1 000 Euro für natürliche Personen und bis maximal 2 100 Euro für sonstige juristische Personen.

Bei natürlichen Personen ist nur ein Lastenrad pro Wohneinheit förderfähig. Bei juristischen Personen ist nur ein Lastenfahrrad förderfähig.

6.4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Antragsteller muss nachvollziehbar darstellen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung einen Wohnsitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Land Nordrhein-Westfalen haben wird.

Über die beschafften elektrischen Lastenfahrräder darf nicht vor Ablauf einer Dauer von fünf Jahren verfügt werden.

6.5
Konzepte, Studien und Analysen im Bereich der emissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht nach Nummer 2.5

6.5.1
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Konzepte, Studien und Analysen im Bereich der emissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.

Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzung erfolgt nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung durch die oberste Landesbehörde.

6.5.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind juristische Personen und deren Zusammenschlüsse

6.5.3
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand nach Nummer 6.5.1

Die Förderung beträgt für Städte, Gemeinden, Kreise oder Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen oder kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für sonstige juristische Personen beträgt die Förderquote 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

7
Verfahren

7.1
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Antragsformulare bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Artikel 6 Absatz 2 AGVO ist hierbei zu beachten.

7.2
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW

Postfach 10 25 45

44025 Dortmund

7.3
Antragsvordrucke sind erhältlich im Internet unter: www.elektromobilität.nrw.de und www.bra.nrw.de oder bei Nordrhein-Westfalen direkt – dem Bürger- und ServiceCenter Nordrhein-Westfalen unter der Telefonnummer: 0211 837-1001.

Je Vorhaben ist ein Antragsformular zu verwenden.

7.4
Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.5
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Artikel 9 AGVO).

7.6
Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung zu beachten, insbesondere auch Artikel 6 (Überwachung).

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 547