Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 27 vom 2.11.2018 Seite 555 bis 572

Änderung der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
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Änderung der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

21220

Änderung
der Satzung der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

Vom 30. Juni 2018

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 30. Juni 2018 folgende Änderung der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe vom 29. September 2001 (SMBl. NRW. 21220), zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 13. Juni 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 500), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.09.2018 – Vers. 35 – 00 – 1 U 24 III B 4 –

genehmigt worden ist:

I.

1. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „die Präsidentinnen oder“ eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zu wählen sind mindestens 4 im Krankenhaus angestellte Ärztinnen oder Ärzte und mindestens 4 in der vertragsärztlichen Versorgung tätige Ärztinnen oder Ärzte.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Aufsichtsausschuss wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und seine stellvertretende Vorsitzende oder seinen stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit.“

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Einberufung des Aufsichtsausschusses erfolgt durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder bei deren oder dessen Verhinderung durch ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter.“

d) Absatz 8 wie folgt gefasst:

„Zu den Sitzungen des Aufsichtsausschusses sind die Aufsichtsbehörde sowie die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter einzuladen.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Verwaltungsausschuss besteht aus 8 Mitgliedern, von denen 5 Mitglied (Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied, Rentnerin oder Rentner) der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sein müssen (ärztliche Mitglieder).“

(bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „eine im Krankenhaus angestellte Ärztin oder“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:

„Die ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter. Die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter ist zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses einzuladen.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ausgenommen von der Mitgliedschaft sind diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft:

1. die für sie nach § 9 Abs. 1 maßgebliche Regelaltersgrenze bereits vollendet haben.

2. Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit und Sanitätsoffizierinnen als Berufssoldatinnen oder Sanitätsoffiziere als Berufssoldaten sind. Endet das Beamtenverhältnis oder das Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, besteht Pflichtmitgliedschaft gemäß Abs. 1 Nr. 1.

3. berufsunfähig im Sinne von § 10 Abs. 2 sind. Endet die Berufsunfähigkeit und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, besteht Pflichtmitgliedschaft gemäß Absatz 1 Nr. 1.“

b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit oder Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten ernannt werden, mit dem Zeitpunkt der Ernennung. Endet das Beamtenverhältnis als Soldatin oder Soldat und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, besteht Pflichtmitgliedschaft gemäß Abs. 1 Nr. 1,“

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 3 Abs. 1, 2 des Mutterschutzgesetzes“ ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, auf Widerruf oder auf Probe oder Sanitätsoffizierinnen als Soldatinnen oder Sanitätsoffiziere als Soldaten auf Zeit sind. Endet das Beamtenverhältnis oder das Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, besteht Pflichtmitgliedschaft gemäß Abs. 1 Nr. 1.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

(aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Erfüllung“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

(bb) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „die Antragstellerin oder“ sowie nach den Wörtern „der Antragsteller oder“ die Wörter „die oder der“ eingefügt.

(cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Angaben, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller, der oder dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.“

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

(aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kommt“ die Wörter „diejenige oder“, nach der Angabe „derjenige,“ die Wörter „die oder“ und nach der Angabe „erhält,“ die Wörter „ihren oder“ eingefügt.

(bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Antragstellerin oder“ und nach den Wörtern „Antragsteller oder“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

c) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Kommt“ die Wörter „diejenige oder“, nach der Angabe „derjenige,“ die Wörter „die oder“ und nach der Angabe „erhält,“ die Wörter „ihren oder“ eingefügt.

d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „nachdem“ die Wörter „die oder“ und nach dem Wort „und“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.

e) In Absatz 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Lasten“ die Wörter „der Zahlungsempfängerin oder“ eingefügt.

6. In § 10 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Hilfe“ die Wörter „einer Assistentin oder“ eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 3 Abs. 1, 2 des Mutterschutzgesetzes“ ersetzt.

b) § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Ermittlung der Berufsunfähigkeitsrente der Zeitraum vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1) folgt, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, für Versorgungsfälle, die nach dem 31.12.2018 eintreten, bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres.“

8. § 12 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Zuschüsse werden in Form von Geldleistungen zu den Aufwendungen für die jeweilige Rehabilitationsmaßnahme gewährt, sofern sie nach Art und Umfang angemessen und erforderlich sind.“

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Berufsunfähigkeit“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Einer früheren Ehegattin oder einem früheren Ehegatten der oder des Berechtigten, deren oder dessen Ehe mit der oder dem Berechtigten vor dem 01.07.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, wird nach dem Tode der oder des Berechtigten Rente gewährt, wenn ihr oder ihm die oder der Berechtigte zur Zeit ihres oder seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte.“

c) In Absatz 3 werden in Satz 1 nach dem Wort „unterhaltsberechtigte“ die Wörter „Ehegattinnen oder“ eingefügt und in Satz 2 nach dem Wort „für“ die Wörter „eine Berechtigte oder“ eingefügt.

10. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Tode“ die Wörter „der oder“ und nach dem Wort „Berechtigten“ die Wörter „ihre oder“ eingefügt.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird

(aa) Nr. 1 wie folgt gefasst:
„1. der Ehegattin oder dem Ehegatten,“

(bb) Nr. 5 wie folgt gefasst:

„5. der Haushaltsführerin oder dem Haushaltsführer im Sinne von Abs. 3, wenn sie oder er mit dem Mitglied zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihr oder ihm wesentlich unterhalten worden sind.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(aa) Die Angabe „eine/ein Hinterbliebene/Hinterbliebener“ wird ersetzt durch die Wörter „eine Hinterbliebene oder ein Hinterbliebener“.

(bb) Nr. 1 wie folgt gefasst:
„1. die Ehegattin oder der Ehegatte,“

(cc) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die Haushaltsführerin oder der Haushaltsführer im Sinne von Abs. 3, wenn sie oder er mit dem Mitglied zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihr oder ihm wesentlich unterhalten worden sind.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Haushaltsführerin oder Haushaltsführer ist diejenige oder derjenige, die oder der anstelle der verstorbenen oder geschiedenen Ehefrau oder des verstorbenen oder geschiedenen Ehemannes bzw. einem unverheirateten Mitglied den Haushalt mindestens 1 Jahr lang vor deren oder dessen Tod geführt hat und von ihr oder ihm überwiegend unterhalten worden ist.“

12. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, auf Widerruf oder auf Probe oder Sanitätsoffizierinnen als Soldatinnen oder Sanitätsoffiziere als Soldaten auf Zeit, die nicht gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 befreit sind, leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe der Mindestversorgungsabgabe gemäß § 22 Abs. 3.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Mitglieder, die nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches XI als Pflegepersonen tätig sind oder Anspruch auf Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) haben, leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe der Beiträge, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.“

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreite Mitglieder, die Sozialleistungen beziehen, für die der Leistungsträger Beiträge zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung gewährt, haben für diese Zeiten den Beitrag zu zahlen, der ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.“

13. § 27 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Nach Eintritt des Versorgungsfalles im Sinne des § 10 Abs. 1 nimmt die Ärzteversorgung

Westfalen-Lippe Versorgungsabgaben:

a. aus Anlass einer Arbeitslosigkeit,

b. aus Anlass einer pflegenden Tätigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung,

c. aus Anlass eines Arbeitsversuches,

d. wegen einer Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall,

e. aus Anlass einer Zahlung gemäß § 23 Abs. 6 sowie

f. aus Anlass einer Zahlung gemäß § 23 Abs. 7,

die für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles im Sinne des § 10 Abs. 1 geleistet werden, entgegen.“

14. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Mittelverwendung, Vermögensanlage, versicherungsmathematische Bilanz“.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe kann im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise und gegen Kostenersatz die Besorgung der satzungsmäßigen Geschäfte einer anderen Versorgungseinrichtung übernehmen.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.

15. Der gestrichene § 31 wird wie folgt gefasst:

㤠31 Abtretung Schadensersatzanspruch

Das Mitglied oder die leistungsberechtigte Person ist verpflichtet, einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten insoweit an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe abzutreten, als diese aufgrund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens in gleicher Art dienen. Die zuvor genannten Versorgungsleistungen werden unter Vorbehalt geleistet, bis der Schadensersatzanspruch abgetreten worden ist. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil der leistungsberechtigten Person geltend gemacht werden.“

16. Der gestrichene § 32 wird wie folgt gefasst:

㤠32 Auskunftspflichten

Mitglieder sowie sonstige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe die für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu geben.“

17. In § 33 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„§ 33 Abtretung“.

18. In § 34 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„§ 34 Allgemeine Regelungen“.

19. In § 42 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„§ 42 Inkrafttreten“.

II.

Die Änderungen der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt: Vers. 35 – 00 – 1 U 24 III B 4

Düsseldorf, 28. September 2018

Ministerium der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  S t e e n k e n

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.

Münster, den 8. Oktober 2018

Präsident der
Ärztekammer Westfalen-Lippe

Dr. med. Theodor  W i n d h o r s t

MBl. NRW. 2018 S. 561