Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 28 vom 13.11.2018 Seite 573 bis 624

Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II 4 - 62.71.30
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Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II 4 - 62.71.30

7861

Richtlinien zur Förderung
von Agrarumweltmaßnahmen

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
– II 4 - 62.71.30

Vom 23.Oktober 2018

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 29. Oktober 2015 (MBl. NRW. S. 735) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 wird der vierte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„- des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),“

2. Die Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

„5.2
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jede Nutzungsänderung, jede Änderung in der Größe der bewirtschafteten Flächen und jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten während der Dauer der Verpflichtungen sowie alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen,“

3. Nummer 7.2.5 wird aufgehoben.

4. Die Nummern 7.2.6 und 7.2.7 werden die Nummern 7.2.5 und 7.2.6.

5. In Nummer 7.3.1 Satz 2 werden die Wörter „Nachweis des Anbaus“ durch die Wörter „mit dem Flächenverzeichnis nachgewiesenem Anbau“ ersetzt.

6. In Nummer 8.2.1 wird jeweils die Angabe „0,6“ durch die Angabe „0,60“ und die Angabe „1,4“ durch die Angabe „1,40“ ersetzt.

7. Nummer 8.2.2 wird wie folgt gefasst:

„8.2.2
Es darf kein Dauergrünland in Ackerland umgewandelt und keine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung zur Vorbereitung einer Neueinsaat (Pflegeumbruch) vorgenommen werden.

Soweit eine Genehmigung gemäß § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370) geändert worden ist, vorliegt oder nicht erforderlich ist, und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, kann die Bewilligungsbehörde
a) eine Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Abwägung der berechtigten Einzelinteressen und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes genehmigen oder
b) einen Pflegeumbruch genehmigen, wenn die Grasnarbe aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände zerstört wurde und erneuert werden muss.

Umwandlungen von Dauergrünland in Ackerland und Pflegeumbrüche bis zu einem Umfang von 0,25 Hektar sind hiervon abweichend ohne Genehmigung nach diesen Richtlinien zulässig, soweit eine Genehmigung gemäß § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vorliegt oder nicht erforderlich ist, und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.“

8. In Nummer 8.2.3.3 wird die Angabe „1,4“ durch die Angabe „1,40“ ersetzt.

9. Nummer 9.2.4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Flächen, die bis zum Verpflichtungsbeginn in den Betrieb des Zuwendungsempfängers übernommen werden, können berücksichtigt werden, wenn sie Gegenstand des Flächenverzeichnisses der übergebenden Person sind, mit dem Grundantrag prüffähig ausgewiesen werden und die Vorgaben im Übrigen erfüllen.“

b) In Satz 3 werden die Wörter „und mit dem Nutzungscode 591 oder 593 im Sammelantrag angegeben wurden“ gestrichen.

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bewilligungsbehörde teilt die ausgeschlossenen Nutzungscodes mit den Grundantragsunterlagen mit.“

10. In Nummer 10.2.2 werden nach dem Wort „Stellen“ die Wörter „oder Neuansaat an gleicher Stelle“ eingefügt.

11. In Nummer 11.3.5 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „bei Bedarf“ eingefügt.

12. In Nummer 12.1.3 werden die Wörter „im gesamten Verpflichtungsjahr (1. Juli bis 30. Juni) vom Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet werden“ durch die Wörter „in der eigenen Herbsterklärung oder der Herbsterklärung eines Übergebers enthalten sind“ ersetzt.

13. In Nummer 12.1.6 wird die Angabe „bis 11“ durch die Wörter „(Uferrand- und Erosionsschutzstreifen)“ ersetzt.

14. Nummer 12.1.7 wird wie folgt gefasst:

„12.1.7
Wird bei einer Förderung nach Nummer 10 der Umfang an Blühstreifen oder –flächen gemäß Nummer 10.2.2 nicht beibehalten, oder bei einer Förderung nach Nummer 11 der Mindestumfang an Zwischenfruchtfläche gemäß Nummer 11.3.1 unterschritten, erfolgt eine Kürzung nach Maßgabe der Anlage 4.“

15. In Nummer 13.1 werden die Wörter „den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise“ durch die Wörter „die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer in dem Kreis“ ersetzt.

16. Nummer 13.5 wird aufgehoben.

17. Die Nummern 13.6 bis 13.10 werden die Nummern 13.5 bis 13.9.

18. In Anlage 1 werden nach dem Wort „Ziegen“ die Wörter „von mehr als 1 Jahr“ eingefügt.

19. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „gleiche“ das Wort „allgemeine“ eingefügt und die Wörter „des Verpflichtungszeitraums“ werden durch die Wörter „der zurückliegenden vier Jahre“ ersetzt.

b) Abschnitt A Nummer 4 wird aufgehoben.

c) Abschnitt B Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 8.2.2 (“ das Wort „unzulässig“ eingefügt und die Wörter „Umwandlung einer“ durch das Wort „betroffenen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Umwandlung oder einem Pflegeumbruch“ durch die Wörter „betroffenen Fläche“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Dauergrünlandfläche, die“ das Wort „unzulässig“ eingefügt und die Wörter „nicht genehmigter“ durch das Wort „unzulässiger“ ersetzt.

dd) Satz 4 wird aufgehoben.

ee) Die Angabe „5“ wird jeweils durch die Angabe „10“ und die Angabe „10“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

d) Abschnitt D wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „(keine Beibehaltung des Umfangs an Blüh- und Schonstreifen)“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder 10.2.8 (keine Zerkleinerung des Aufwuchses mindestens alle zwei Jahre)“ gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „(Einsatz von PSM)“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „des zulässigen Zeitraums)“ die Wörter „oder 10.2.8 (keine Zerkleinerung des Aufwuchses mindestens alle zwei Jahre)“ eingefügt.

d) Abschnitt E wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „(unzulässige Beseitigung des Aufwuchses)“ die Wörter „oder werden im Verzeichnis zum Zwischenfruchtanbau nach Nummer 11.4.2 Flächen ohne Einsaat von Zwischenfrüchten oder Untersaaten aufgeführt“ eingefügt.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Bei Verstößen gegen die Nummer 11.4.1 (fehlende Teilnahme am Beratungsangebot) wird die Auszahlung im betreffenden Jahr um 50 Prozent gekürzt, sofern die Teilnahmebestätigung nicht spätestens am Ende der Nachfrist zur Einreichung des dritten beziehungsweise fünften Auszahlungsantrages vorgelegt wird. Wird die Bestätigung auch im Folgejahr nicht spätestens mit dem Auszahlungsantrag am Ende der Nachfrist vorgelegt, wird keine Zuwendung gewährt. Liegt im fünften Verpflichtungsjahr keine Bestätigung über mindestens eine Beratungsmaßnahme vor, wird die Bewilligung widerrufen und die bereits gewährten Zuwendungen werden zurückgefordert.“

e) Der Abschnitt „Sonstige maßnahmenübergreifende Bestimmungen“ wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. Soweit bei einem Verstoß gegen eine maßnahmenspezifische Verpflichtung im Bereich der Düngung und des Pflanzenschutzes gleichzeitig ein Verstoß gegen eine mit dieser Verpflichtung unmittelbar verknüpften Anforderung gemäß der Nummer 5.1 vorliegt, ist der Kürzungssatz um 10 Prozent-Punkte zu erhöhen. Bei sonstigen Verpflichtungsverstößen ist der vorgenannte höhere Kürzungssatz auf Fälle anzuwenden, bei denen die maßnahmenspezifische Verpflichtung eine höhere Anforderung setzt, als die Anforderungen gemäß Nummer 5.1.“

bb) In den Nummern 3 bis 5 wird jeweils nach dem Wort „gleiche“ das Wort „maßnahmenspezifische“ eingefügt und die Wörter „des Verpflichtungszeitraums“ durch die Wörter „der zurückliegenden vier Jahre“ ersetzt.

cc) In Nummer 6 werden die Wörter „im vorhergehenden Verpflichtungszeitraum“ gestrichen und nach dem Wort „bereits“ die Wörter „vor mehr als vier Jahren“ eingefügt.

20. Die Anlage 5 wird durch den Anhang ersetzt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 615