Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 30 vom 12.12.2018 Seite 659 bis 702

Festlegung für die dritte Regulierungsperiode zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Festlegung für die dritte Regulierungsperiode zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung

III.

Festlegung für die dritte Regulierungsperiode
zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als
volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung

durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der

Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Regulierungskammer NRW

Vom 25. Oktober 2018

Verlustenergie bezeichnet die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie. Verlustenergiekosten sind die Kosten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Beschaffung von Verlustenergie. Durch volatile Energieeinkaufspreise kann es zu Kostenschwankungen bei der Beschaffung von Verlustenergie kommen, die zu deutlichen Kostenüber- oder -unterdeckungen bei den Netzbetreibern führen können. Deshalb erscheint es erforderlich, dass Kostenschwankungen bei der Beschaffung von Verlustenergie jährlich berücksichtigt werden können. Nach § 11 Absatz 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 865) geändert worden ist, gelten Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Anreizregulierungsverordnung zu einer jährlichen Anpassung der Erlösobergrenzen führen können, sofern die zuständige Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a Anreizregulierungsverordnung festlegt.

Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde hat daher folgende Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die gemäß § 54 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2018 I 472) geändert worden ist, der Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Regulierungskammer unterliegen, getroffen:

1. Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nummer 3 Energiewirtschaftsgesetz im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer NRW werden ab der dritten Regulierungsperiode (beginnend am 1. Januar 2019) verpflichtet, die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 3 Anreizregulierungsverordnung derart vorzunehmen, dass die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die dritte Regulierungsperiode (VK0) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich ergeben (VKt), als volatile Kosten berücksichtigt wird.

2. Der ansatzfähige Planwert der Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalenderjahres ergibt sich aus dem Produkt des Referenzpreises und der ansatzfähigen Menge. Die Berechnung des Referenzpreises erfolgt anteilig aus dem Baseload-Preis zu 69 Prozent und dem Peakload-Preis zu 31 Prozent. Der Baseload-Preis ergibt sich dabei als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 1. Juli t-2 bis 30. Juni t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Baseload) für das Lieferjahr t. Der Peakload-Preis ergibt sich als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 1. Juli t-2 bis 30. Juni t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr t. Der Durchschnittspreis für das Jahr 2019 wird auf Basis des Phelix-DE/AT-Year-Future gebildet. Der Durchschnittspreis für die Jahre 2020-2023 wird auf Basis des Phelix-DE-Year-Future gebildet.

3. Die ansatzfähige Menge entspricht dem im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 Anreizregulierungsverordnung anerkannten Wert des Basisjahres 2016. Die ansatzfähige Menge wird für die Dauer der dritten Regulierungsperiode festgesetzt, eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

4. Ein Ist-Abgleich über das Regulierungskonto findet nicht statt.

Die vollständige Festlegung einschließlich Begründung ist auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern wird die Festlegung schriftlich (per Einschreiben) zugestellt. Zusätzlich erfolgt die Übersendung der Festlegung auf elektronischem Weg an die unmittelbar betroffenen Netzbetreiber sowie den energiewirtschaftlichen Verbänden und den Verbänden der Netznutzer.

Regulierungskammer

des Landes Nordrhein-Westfalen

40190 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 61772 0 (Zentrale)

Fax: 0211 / 61772-9-410

info@regulierungskammer.nrw.de

- MBl. NRW. 2018 S. 699